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Herr Sperling, ich finde, Sie machen es sich mit der Argumentation zu einfach. Rein von der Teleologie her, hat der Verfassunggeber meiner Auffassung nach eher beabsichtigt, dass ein Unionsparlament funktionsfähig ist, als die geforderte Mindestzahl an Abgeordneten aufzuweisen. Die Arbeitsfähigkeit würde ich bei drei Mitgliedern als gewährleistet sehen. So können im Zweifel auch geheime Abstimmungen stattfinden, die tatsächlich die Geheimheit gewährleisten. Auch so ein Rumpfparlament kann Gesetze verabschieden. Ob das auch für verfassungsändernde Gesetze gelten sollte, da bin ich mir noch nicht sicher. Die Verfassung einer parlamentarischen Demokratie, die aber vorsieht, dass es womöglich gar kein Parlament existiert oder funktionsfähig ist, führte sich selbst ad absurdum.
Prof. Dr. Maximilian von Brinckmann HCR
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Ich kann es mir auch einfach machen, denn die Unionsverfassung ist denkbar eindeutig formuiert worden: sieben bis 17 Abgeordnete heißt schlicht und ergfriffen, dass es mindestens sieben Abgeordnete und maximal 17 Abgeordnete sein dürfen. Das Unionsparlament ist vielleicht mit drei Abgeordneten funktionsfähig, denn immerhin könnte ein Präsident und ein Vizepräsident gewählt werden, er wäre aber nicht verfassungsgemäß zusammengesetzt, da drei weniger als sieben ist.
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Ach quark. Da steht doch nirgendwo, daß alle 7 Sitze ständig besetzt sein müssen - sonst wäre ein Parlament nach dem Tode eines Abgeordneten bis zur Nachwahl arbeitsunfähig: Das kann keiner wollen. Es gibt doch dabei um die Mindestanzahl der Sitze und die Gewährleistung, daß diese regelmäßig besetzt werden.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Das ist kein Quark, das ist Verfassungsrecht: wenn da drin steht, dass das Unionsparlament zwischen sieben und 17 Abgeordnete umfasst, dann schließt dies aus, dass das Unionsparlament mit weniger als sieben und mehr als 17 Abgeordneten besetzt sein darf, um verfassungsgemäß besetzt zu sein.
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Anders herum wird ein Schuh daraus. Die Formulierung im Verfassungstext ist zu einfach, als sie die ganze Wahrheit sein könnte. Welche Interesse hätte denn ein Verfassunggeber, der obendrein eine demokratische Staatskonstitution wählt, dass ein Verfassungsorgan nicht funktionsfähig ist? Die drei Gewalten muss es in einer Demokratie jedem Falle zu jeder Zeit geben. Über die grammatische Auslegung, also die wörtliche Auslegung von Rechtstexten hinaus gibt es weitere Interpretationsarten: die systematische, also kontextbedingten, die historische bzw. genetische und eben die teleologische, eben die zweckbestimmte. Diese greift in diesem Falle vor der grammatischen, welche selbst eh nur bedingt dafür taugt, ein abschließendes Urteil zu fällen. Dafür allein ist unsere Sprache schon viel zu unzureichend für unendlich viele Fälle, die unsere heutigen Gesetze abdecken soll. Wir sind nicht mehr im Imperianischen Allgemeinen Landrecht...Original von Franz Sperling
Ich kann es mir auch einfach machen, denn die Unionsverfassung ist denkbar eindeutig formuiert worden [...]
Des Interesses wegen, welcher Profession sind Sie denn, wenn ich fragen darf?
Zuletzt geändert von Anonymous am Di 19. Jun 2012, 23:00, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Dr. Maximilian von Brinckmann HCR
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Sie denken viel zu formalistisch. Das entspricht kaum den Teleos der Vorschrift.Original von Franz Sperling
Das ist kein Quark, das ist Verfassungsrecht: wenn da drin steht, dass das Unionsparlament zwischen sieben und 17 Abgeordnete umfasst, dann schließt dies aus, dass das Unionsparlament mit weniger als sieben und mehr als 17 Abgeordneten besetzt sein darf, um verfassungsgemäß besetzt zu sein.
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Genau das aber besagt die Vorschrift. Wenn man es anders haben will, muss man die Unionsverfassung ändern. Ich sehe da keinen Interpretationsspielraum, es sei denn man beugt die Verfassung.Original von Hajo Poppinga
Sie denken viel zu formalistisch. Das entspricht kaum den Teleos der Vorschrift.
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Interpretationsspielraum hin und her: In Zeiten wie diesen ist nun mal leider nichts anderes möglich und sich da eisern auf jeden Buchstaben zu setzen könnte die DU aus den Angeln heben. Außerdem ist es nicht im Sinne von den Bürgern der DU hier ewig zu warten und zu beginnen Nieten zu zählen.Original von Franz Sperling
Genau das aber besagt die Vorschrift. Wenn man es anders haben will, muss man die Unionsverfassung ändern. Ich sehe da keinen Interpretationsspielraum, es sei denn man beugt die Verfassung.
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Der gute Jurist sollte zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (systematische Auslegung) und den eigentlichen Gesetzeszweck (teleologische Auslegung) bei seiner Urteilsfindung beachten.
Grundsätzlich gibt es zwischen den einzelnen Auslegungsvarianten keine Randordnung, es ist jedoch von der jeweiligen Rechtstradtion (Rechtsbildung durch Richterrecht vs. positivrtes Recht) abhängig wie weit die Intergretation einer Norm, auch einer Verfassungsnorm, geht.
Nachdem in der Verfassung der DU darüber nichts steht, müsste der Verfassungsgerichtshof darüber entscheiden.
Grundsätzlich gibt es zwischen den einzelnen Auslegungsvarianten keine Randordnung, es ist jedoch von der jeweiligen Rechtstradtion (Rechtsbildung durch Richterrecht vs. positivrtes Recht) abhängig wie weit die Intergretation einer Norm, auch einer Verfassungsnorm, geht.
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