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Verfasst: Mi 26. Dez 2012, 18:11
von Anaïs Gribonne-Fritz
Ich beantrage den Beschluss des folgenden Entschließungsantrags.

Entschließungsbeschluss: Umweltbericht vorlegen!

Der Unionsrat fordert von der Unionsregierung die sofortige Vorlage des Umweltberichts gemäß § 3 Umweltgesetzbuch. Sie soll darin darlegen, wie sie den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union auffasst, und darlegen, welche Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Natur seit dem Inkrafttreten des Umweltgesetzbuches sich zeitigten und ihre Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darstellen.

Verfasst: Mi 9. Jan 2013, 14:56
von Anaïs Gribonne-Fritz
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  • Sehr verehrter Herr Präsident,

    ich stelle folgende Anfrage an die Unionsregierung:

    1. Wird die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seitens der Behörden in durch geheimdienstliche unterstützt? Wenn ja, auf welcher juristischen Grundlage und durch welche Methoden?
    2. Welche konkreten Merkmale müssen verfassungswidrige Organisationen aufweisen, dass sie geheimdienstlich beobachtet werden?
    3. Welche Organisationen werden potenziell oder tatsächlich verfassungswidrig eingestuft und aus welchem Grund (bitte einzeln auflisten)?
    4. In welcher Form soll hierbei eine Kooperation mit den Landesverwaltungen stattfinden?
    5. Wie schätzt die Unionsregierung das Gefährdungspotenzial durch verfassungswidrige Organisationen ein?

    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Premierministerin

Verfasst: Mi 9. Jan 2013, 16:29
von Massimiliano Napolitani
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Verehrte Frau Kollegin,

bedauerlicherweise ist die erste Frage nicht verständlich. Bevor ich den Vorgang eröffne, bitte ich um kurzfristige Korrektur.

[p]1. Wird die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seitens der Behörden in durch geheimdienstliche unterstützt? Wenn ja, auf welcher juristischen Grundlage und durch welche Methoden?[/p]

Verfasst: Mi 9. Jan 2013, 17:39
von Anaïs Gribonne-Fritz
Gribonne-Fritz denkt sich: Mal jemand, der das auch liest, was man schreibt. Wie erfrischend...

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  • Sehr verehrter Herr Präsident,

    angesichts Ihres berechtigten Hinweises auf meine Anfrage an die Unionsregierung sende ich Ihnen hiermit die konsolidierte Fassung zu. Vielen Dank für Ihre Anmerkung.

    Ich frage die Unionsregierung:

    1. Wird die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seitens der Behörden durch geheimdienstliche Maßnahmen unterstützt? Wenn ja, auf welcher juristischen Grundlage und welche Methoden werden angewandt?
    2. Welche konkreten Merkmale müssen verfassungswidrige Organisationen aufweisen, dass sie geheimdienstlich beobachtet werden?
    3. Welche Organisationen werden potenziell oder tatsächlich verfassungswidrig eingestuft und aus welchem Grund (bitte einzeln auflisten)? Welche davon werden geheimdienstlich beobachtet?
    4. In welcher Form soll hierbei eine Kooperation mit den Landesverwaltungen stattfinden?
    5. Wie schätzt die Unionsregierung das Gefährdungspotenzial durch verfassungswidrige Organisationen ein?

    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Premierministerin

Verfasst: Do 17. Jan 2013, 21:13
von Burkhard Bokelmann
Das Kaiserreich Imperia beantragt den Beschluss des folgenden Gesetzes:

Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder

§ 1. Änderung der Unionsverfassung
(1) Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:
  • Artikel 48
    (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
    (2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land rechtzeitig zu hören.
    (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Unionsregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
(2)
Artikel 36 Absatz 7 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
  • Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Unionsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der jeweils für die Unionsgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Unionsgesetzes. Die Vorschriften des Artikel 50 dieser Unionsverfassung gelten entsprechend.
§ 2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Sa 23. Mär 2013, 12:22
von Hajo Poppinga
Hiermit beantrage ich die Zustimmung des Unionsrates zur Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln.

Verfasst: Mo 1. Apr 2013, 01:56
von Palin Waylan-Majere
*kommt bei der Ostereiersuche an seiner alten Wirkungsstätte vorbei, atmet Staub ein und muss husten*

Hust! ;)

Verfasst: Fr 28. Jun 2013, 15:10
von Geert van Bloemberg-Behrens
Hiermit beantrage ich eine Aussprache über die Wahl des Unionsratspräsidenten.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 18:31
von Massimiliano Napolitani
Ich beantrage Aussprache und Beschluss des folgenden Entwurfs:
  • Gesetzesentwurf
    Verfassungsänderungsgesetz zur Reform des Staatsoberhaupts
  • Art. 1. Ersetzungen

    § 1.
    Art. 23 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Das Wort Unionspräsident wird ersetzt durch Unionsratspräsident.

    § 2.
    Artikel 26 Abs. 4 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Das Wort Unionspräsident wird ersetzt durch Unionsratspräsident.

    § 3.
    Der Titel des V. Abschnitts der Unionsverfassung wird geändert in „Der Unionsratspräsident“

    § 4.
    Artikel 39 der Unionsverfassung, wird folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird in den Abs. 1; 2; 3; 4; 5 und 6 durch „Unionsratspräsident“ ersetzt.

    § 5.
    Artikel 41 der Unionsverfassung, wird folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird in den Abs. 1; 2; 3 durch „Unionsratspräsidenten“ ersetzt. Das Wort „Unionspräsident“ wird im Abs. 4 durch „Unionsratspräsident“ ersetzt.

    § 6.
    Art. 42 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird in den Absätzen 2 und 3 durch „Unionsratspräsident“ geändert.

    § 7.
    Art. 43 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird im Absatz 1 und 2 durch „Unionsratspräsident“ geändert.

    § 8.
    Art. 44 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird im Absatz 1 in „Unionsratspräsidenten“ geändert.

    § 9.
    Art. 45 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Die Wörter „Unionsratspräsidenten“ werden im Abs. 4 durch „Unionsratspräsidenten“ geändert.

    § 10.
    Art. 51 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird ersetzt durch Unionsratspräsidenten.

    § 11.
    Art. 52 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Die Wörter „Unionspräsidenten“ im Abs. 4 und 5 werden ersetzt durch Unionsratspräsidenten.

    § 12.
    Art. 59 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ im Satz 1 wird ersetzt durch „Unionsratspräsidenten“ und im Satz 2 wird das Wort „Unionspräsident“ durch Unionsratspräsident ersetzt.

    § 13.
    Art. 65 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ im Abs. 1 wird durch das Wort „Unionsratspräsident“ geändert.

    Art. 2. Streichungen

    § 1.
    Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Die Wörter „des Unionspräsident und“ im Abs. 1 werden gestrichen. Die Wörter „Der Unionspräsident“ im Abs. 2 werden gestrichen.

    § 2.
    Artikel 34 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Die Wörter „des Unionspräsident und“ im Abs. 1 werden gestrichen. Die Wörter „Der Unionspräsiden und“ im Abs. 2 werden gestrichen.

    § 3.
    Artikel 38 der Unionsverfassung, wird ersatzlos gestrichen.

    Art. 3. Neufassungen

    § 1.
    Artikel 35 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:

    Artikel 35 - Stellung des Unionsratspräsidenten
    (1) Der Unionsratspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen Union. Er ist oberster Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und ihrer Einheit. Er ist überdies Vertreter und Vorsitzender des Unionsrats, dessen Verhandlungen er leitet.
    (2) Der Unionsratspräsident ist oberster Hüter der Verfassung und der Einheit der Union. Er überwacht den Bestand der Unionsverfassung und die Einheit der Union.
    (3) Der Unionsratspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
    (4) Der Unionsratspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
    (5) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionsratspräsidenten übernimmt der Stellvertretende Präsident des Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Vertreter.

    § 2.
    Artikel 36 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    (1) Dem Unionsratspräsidenten obliegt die formelle Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Unionsregierung und der Unionsrichter. Er nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Unionsparlamentes vor.
    (2) Der Unionsratspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.
    (3) Der Unionsratspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt.
    (4) Der Unionsratspräsident führt gemäß Artikel 39 die Amtsaufsicht über die Unionsregierung.
    (5) Der Unionsratspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest.
    (6) Der Unionsratspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
    (7) Der Unionsratspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.

    § 3.
    Artikel 37 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
    (1) Der Unionsratspräsident wird von allen Ländervertretern des Unionsrats gewählt. Wählbar ist jeder Ländervertreter. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl geheim abgehalten.
    (2) Die Amtszeit des Unionsratspräsidenten beträgt drei Monate. Die Neuwahl findet spätestens 160 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.
    (3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

    § 4.
    Artikel 38 Abs. 6 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, übernimmt der Unionsratspräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.

    § 5.
    Artikel 62 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    (1) Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
    (3) Der Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Mitglieder der Organe der Rechtspflege auf Landes- und Unionsebene dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Landes- oder Unionsebene angehören.“
    (4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied der Judikativen auf Unionsebene sein.

    Art. 4 In Kraft treten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mi 28. Aug 2013, 13:36
von Massimiliano Napolitani
Ich beantrage gemäß § 10 Abs. 3 Abstimmung über die Auslegung der Geschäftsordnung durch den Präsidenten in der Sache "Senator des Landes Salbor-Katista".