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Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:50
von Tatjana Bont
Viertes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetz

Artikel I Ergänzung des Unionssteuergesetzes
Das Unionssteuergesetz wird wie folgt ergänzt:

"§ 5a Alkoholsteuer
(1) Auf Alkohol, allkoholhaltige Getränke und Lebensmittel wird eine Alkoholsteuer erhoben.
(2) Getränke und andere Lebensmittel sind alkoholhaltig im Sinne dieses
Gesetzes, wenn sie einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 Volumenprozent
haben.
(3) Auf alkoholhaltige Getränke und andere alkoholaltigen Lebensmittel
a. mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent wird eine
Alkoholsteuer in Höhe von 5 Bramer pro Liter/Kilo erhoben;
b. mit einem Alkoholgehalt ab 15 Volumenprozent wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 10 Bramer pro Liter/Kilo
erhoben.
(4) Auf reinen Alokohol wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 20 Bramer erhoben.
(5) Auf Branntwein und brantweinhaltige Getränke und brantweinhaltige
Lebensmittel wird eine Branntweinsteuer in Höhe von 15 Bramer pro
Liter/Kilo erhoben.

§ 5b Tabaksteuer
(1) Auf Tabak, Tabakprodukte und tabakhaltige Produkte wird eine Tabaksteuer erhoben.
(2) Die Tabaksteuer beträgt 100 Bramer pro Kilo Tabak.

§ 5c Zuckersteuer
(1) Auf Zucker, zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel wird eine Zuckersteuer erhoben.
(2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist:
a. Rübenzucker und Zucker der cdhemischen Zusammensetzung des Rübenzuckers,
b. Invertzucker,
c. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusammensetzung des Stärkezuckers,
d. Isoglukose und Zucker der chemischen Zusammensetzung der Isoglukose.
(3) Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Der Steuersatz beträgt:
a. auf reinen Zucker 5 Bramer;
b. auf zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel 10 Bramer
pro Kilo Zuckeranteil.

§ 5d Fettsteuer
(1) Auf gesättigte Fettsäuren wird eine Fettsteuer erhoben.
(2) Die Fettsteuer beträgt 3,70 Bramer pro Kilogramm Fettgehalt."

Artikel II Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 60 Tage nach seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 008-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:51
von Tatjana Bont
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des
Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des
Völkerbundes durch die Demokratische Union Ratelon

Artikel 1
Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:
"(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine
Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen
Rechten und Pflichten."

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im
Unionsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und das Königreich
Freesland ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des
Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der
Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 009-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 2. Apr 2021, 14:11
von Helen Bont
Verordnung aufgrund der Kündigung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten und der Demokratischen Union Ratelon von Januar 2008 in seiner Fassung vom 15.09.2015 aufgrund des astorischen Kündigungsgesetzes vom 31.03.2021 der Unionsregierung zur Durchführung des astorischen Kündigungsbeschlusses

Präambel
Nachdem die Vereinigten Staaten von Astor mit Kündigungsgesetz vom 31.03.2021 den astorisch-ratelonischen Grundlagenvertrag gekündigt hat, hat die Unionsregierung, in Konsequenz der, vom astorischen Kongress ausgesprochenen und von der astorischen Administration vollzogenen Kündigung, diese Verordnung erlassen.

§ 1 Schließung der Botschaft und anderer konsularischer Einrichtungen der Demokratischen Union Ratelon in den Vereinigten Staaten von Astor
(1) Die Botschaft der Demokratischen Union Ratelon in Astoria-City sowie weitere etwaige konsularische Einrichtungen der Demokratischen Union Ratelon auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Astor werden mit sofortiger Wirkung geschlossen und stellen ihre Tätigkeiten ein.
(2) Der Botschafter der Demokratischen Union Ratelon in Astoria-City sowie das weitere Botschaftspersonal und Personal weiterer etwaiger konsularischer Vertretungen der Demokratischen Union Ratelon in Astor werden,
a. sofern es sich um ratelonische Staatsbürger handelt, nach Ratelon zurückbeordert;
b. sofern es sich um nicht-ratelonische Staatsbürger handelt, fristgerecht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Für die Zeit der Kündigungsfrist sind sie von ihren dienstlichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Pflichten bei voller Lohnfortzahlung freigestellt und erhalten eine Abfindung von jeweils 20.000,00 Astor-Dollar.

§ 2 Einstellung der bildungspolitischen Zusammenarbeit und Auslaufen etwaiger Förderprogramme
(1) Mit dem Inkrafttreten der astorischen Kündigung des oben genannten Grundlagenvertrages endet die in Artikel IIIb vereinbarte bildungspolitische Zusammenarbeit.
(2) Die im Rahmen der bildungspolitischen Zusammenarbeit erteilten ratelonischen Visa sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit und können im Rahmen der gesetzlichen Regeln über die Erteilung von Visa sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen verlängert werden.
(3) Etwaige staatliche ratelonische Förderprogramme laufen weiter.

§ 3 Beendigung der Erleichterungen des grenznahen Verkehrs
(1) Die Regelungen zum grenznahen Verkehr (Artikel IIIc Abs. 1 und 2 ) verlieren mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags durch die astorische Seite ihre Gültigkeit.
(2) Mit Beendigung der Reglungen zum grenznahen Verkehr fallen sämtliche Personen, die über die astorisch-ratelonische Grenze einreisen, unter die Regeln des Unionsgrenzschutzgesetzes (UGSchG) und des Ausländergesetzes.

§ 4 Beendigung der Zollfreiheit für astorische Waren und Dienstleistungen
Mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags werden die Regelungen zur zollfreien Einfuhr von Waren und Dienstleistungen aus den Vereinigten Staaten von Astor in die Demokratische Union Ratelon, die mit § 6 Punkt 2 der Ersten Durchführungsverordnung der Unionsregierung zum Unionszollgesetz über die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen eingeführt wurden, außer Kraft gesetzt.

§ 5 Einstellung des Heißen Drahtes
Der heiße Draht zwischen dem Weißen Haus in Astoria-City und dem Unionskanzleramt (Artikel IIId) wird abgeschaltet.

§ 6 Beendigung der justiziellen Zusammenarbeit
Mit Inkrafttreten der Kündigung des Grundlagenvertrags endet die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union Ratelon (Artikel IIIe).

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 02.04.2021

Helen Bont
Unionskanzlerin

Aktenzeichen: UGBl 010-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mo 12. Apr 2021, 18:38
von Heinz Lüneburg
Gesetz über den Unionshaushalt für das 2. Quartal 2021

§ 1
Die Unionsregierung wird ermächtigt, wie folgt die Einnahmen und Ausgaben der Demokratischen Union Ratelon zu verwalten:

Unionshaushalt 2. Quartal 2021 in Bramer
I. 0 Einnahmen insgesamt: 604.837.299.999,00
I.1 Einnahmen aus Steuern: 558.100.000.000,00
I.2 Einnahmen aus Zölle: 15.800.000.000,00
I.3 Verwaltungseinnahmen: 250.000.000,00
I.4 Entnahme aus Rücklagen: 0,00
I.5. Zuführung zu Rücklagen: 30.687.299.999,00
I.5 Kreditaufnahme: 0,00
II.0 Rücklagen u. Sondervermögen insgesamt: 116.881.520.000,00
II.1 Rücklagen Union: 0,00 0,00
II.2 Sondervermögen Freistein: 116.881.520.000,00
II. 3 Sondervermögen Heroth: 0,00
II.4 Sondervermögen Imperia: 0,00
II.5 Sondervermögem Roldem: 0,00
II.6 Sondervermögen Salbor-Katista: 0,00
II.7 Sondervermögen Westliche Inseln: 0,00
III.0 Ausgaben insgesamt: 604.837.299.999,00
III.1.0 Unionspräsidialamt: 30.000.000,00
III.2.0 Unionskanzleramt: 25.000.000,00
III.3.0 Unionsparlament: 280.000.000,00
III.4.0 Oberstes Unionsgericht: 85.000.000,00
III.5.0 Unionskulturstiftung: 25.000.000,00
III.6.0 Unionsraumfahrtagentur: 5.500.000.000,00
III.7.0 Auswärtiges: 1.053.700.001,00
III.7.1 Allg. Verwaltung: 8.000.000,00
III.7.2 Diplomatischer Dienst: 1.045.700.001,00
III.7.2.1 Botschaft in Albernia: 30.000.000,00
III.7.2.2 Botschaft in Astor: 50.000.000,00
III.7.2.3 Botschaft in Bergen: 15.000.000,00
III.7.2.4 Botschaft in Dreibürgen: 46.000.000,00
III.7.2.5 Botschaft beim Heiligen Stuhl: 12.500.000,00
III.7.2.6 Botschaft in Chinopien: 120.000.000,00
III.7.2.7 Botschaft in Eldeiya: 12.000.000,00
III.7.2.8 Botschaft in Freesland: 22.500.000,00
III.7.2.9 Botschaft in Fuchsen: 30.000.000,00
III.7.2.10 Botschaft in Fuso: 55.000.000,00
III.7.2.11 Botschaf in Heijan: 77.000.000,00
III.7.2.12 Botschaft in Pottyland: 32.000.000,00
III.7.2.13 Botschaft in Turanien: 50.000.000,00
III.7.2.14 Vertretung bei der Hohen Polkommission: 2.000.000,00
III.7.2.15 Vertretung beim TRANORA: 850.000,00
III.7.2.16 Vertretung beim Völkerbund: 850.000,00
III.7.2.17 Beiträge zur Hohen Polkommission: 50.000.000,00
III.7.2.18 Beiträge zum TRANORA: 80.000.000,00
III.7.2.18.1 Unterhalt TRANORA-Hauptquartier: 25.000.000,00
III.7.2.18.2 Beitrag zur Clearingstelle: 15.000.000,00
III.7.2.18.3 Beitrag zur T-Investitionsbank: 120.000.000,00
III.7.2.19 Beiträge zum Völkerbund: 30.000.000,00
III.7.2.19.1 Beitrag zur Weltgesundheitsorgsanisation: 50.000.000,00
III.7.2.20 sonstige Beiträge: 1,00
III.7.3: Entwicklungszusammenarbeit: 120.000.000,00
III.8.0 Verteidigung: 113.712.000.000,00
III.8.1 Allgemeine Verwaltung: 12.000.000,00
III.8.2 Personalausgaben: 6.900.000.000,00
III.8.3 Militärische Beschaffungen: 82.000.000.000,00
III.8.4 Zivile Beschaffungen: 2.500.000.000,00
III.8.5 Materialerhaltung und -betrieb: 12.000.000.000,00
III.8.6 Forschung, Entwicklung, Erprobung: 7.000.000.000,00
III.8.7 Bau u. Instandhaltung milit. Anlagen: 2.500.000.000,00
III.8.8 sonstige Investitionen: 800.000.000,00
III.9.0 Inneres 47.089.000.000,00
III.9.1 Allgemeine Verwaltung: 7.000.000,00
III.9.2 Amt für Einwohnerangelenheiten: 12.000.000,00
III.9.3 Unionspolizei: 30.000.000.000,00
III.9.4 Unionswahlleiter: 70.000.000,00
III.9.5 Humanitäres Hilfswerk + Rettungsdienste: 17.000.000.000,00
III.10.0 Justiz 342.000.000,00
III.10.1 Allg. Verwaltung: 12.000.000,00
III.10.2 Gerichte: 80.000.000,00
III.10.3 Justizvollzug: 250.000.000,00
III.11.0 Post und Telekommunikation: 8.227.000.000,00
III.11.1 Allg. Verw.: 7.000.000,00
III.11.2 Ratelonische Unionspost: 220.000.000,00
III.11.3 Telekommunikation und Mobilfunk: 8.000.000.000,00
III.12.0 Infrastruktur: 143.555.000.000,00
III.12.1 Allg. Verw.: 7.000.000,00
III.12.2 Straßenbau: 30.000.000.000,00
III.12.3 Schienennetz: 30.000.000.000,00
III.12.4 Städtebau: 80.000.000.000,00
III.12.5 Müllbeseitigung: 1.500.000.000,00
III.12.6 Abwasserreinigung: 2.000.000.000,00
III.12.7 Raumplanung: 48.000.000,00
III.13.0 Finanzwesen: 332.000.000,00
III.13.1 Allg. Verw.: 7.000.000,00
III.13.2 Steuerverwaltung: 75.000.000,00
III.13.3 Zollwesen: 250.000.000,00
III.14.0 Wirtschaft 39.007.000.000,00
III.14.1 Allg. Verw.: 7.000.000,00
III.14.2 Wirtschaftsförderung: 32.000.000.000,00
III.14.3 Landwirtschaft: 5.000.000.000,00
III.14.4 Forstwirtschaft: 1.000.000.000,00
III.14.5 Fischerei: 1.000.000.000,00
III.15.0 Soziales 50.605.000.000,00
III.15.1 Allg. Verw.: 15.000.000,00
III.15.2 Rentenzuschüsse: 15.000.000.000,00
III.15.3 Sozialhilfe: 8.000.000.000,00
III.15.4 Familienförderung u. Seniorenhilfe: 4.700.000.000,00
III.15.5 Zuschuss in die Arbeitslosenversicherung: 20.300.000.000,00
III.15.6 Jugendhilfe: 2.300.000.000,00
III.15.7 Obdachlosenhilfe: 290.000.000,00
III.16.0 Umweltschutz: 1.570.000.000,00
III.16.1 Allg. Verw.: 12.000.000,00
III.16.2 Naturschutz: 550.000.000,00
III.16.3 Grundwasserschutz: 23.000.000,00
III.16.4 Gewässerschutz: 80.000.000,00
III.16.5 Ökol. Landwirtschaft: 40.000.000,00
III.16.6 Erneuerbare Energien: 850.000.000,00
III.16.7 Altlasten-Sanierung: 15.000.000,00
III.17.0 Bildung, Forschung und Technologie: 132.025.000.000,00
III.17.1 Allg. Verw.: 25.000.000,00
III.17.2 Forschungsförderung: 17.000.000.000,00
III.17.3 Hochschulen: 25.000.000.000,00
III.17.4 Schulen: 60.000.000.000,00
III.17.5 Kindergärten: 30.000.000.000,00

§ 2
Die Konten der Ausgabenseite sind deckungsgleich.

§3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung imk Unionsgesetzblatt in Kraft.

Aktenzeichen: UGBl 009-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Sa 24. Apr 2021, 22:52
von Tatjana Bont
Bild
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

hiermit wird die Wahl des 54. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 24. April 202

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


Aktenzeichen: UGBl 012-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: So 25. Apr 2021, 20:35
von Tatjana Bont
Bild
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

hiermit wird die Bekanntmachung der Wahl des 54. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten vom 24.April 2021 wie folgt korrigiert:

Vom 01. Mai 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021 findet nur die

Wahl zum Unionsparlament

statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 25. April 202

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 013-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: So 2. Mai 2021, 22:25
von Tatjana Bont
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, repräsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen
und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche
und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen
beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und
Wertschätzung zwischen ihren Völkern.

Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
(2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet,
einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
(3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.

Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
(1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen
Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.

Artikel 3 - Visafreiheit
(1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der
Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
(2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
(3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das
Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.

Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und
Ausfuhrzollminderungen.
(2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
(1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
(2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Artikel 6 - Städtepartnerschaften
Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen,
Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.

Artikel 7 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu
unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Manuri, den 02. Mai 2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 014-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Di 29. Jun 2021, 15:22
von Heinz Lüneburg
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BEKANNTMACHUNG

Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes

Auf Grundlage der derzeitigen Ereignisse wird hiermit folgendes verfügt, dem Zwecke dienend die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu erhalten,

geleitet von der Erkenntnis, dass dies nur durch ein beherztes Eingreifen der noch existierenden und handlungsfähigen staatlichen Unionsinstitutionen gewährleistet werden kann,

bestrebt, die Grundlage für eine starke Demokratische Union Ratelon zu legen

und

betonend, dass die zu ergreifenden Maßnahmen nur übergangsweise bis zur Wiederherstellung von Legislative und Judikative gelten sollen, die endgültig über die ergriffenen Maßnahmen zu entscheiden haben,

ruft der Unionspräsident

den

Übergesetzlichen Staatsnotstand

aus.

Hierbei gilt mit sofortiger Wirkung:

01.

(1) Die Unionskanzlerin Helen Bont und die restlichen Mitglieder der Regierung Bont werden mit sofortiger Wirkung entlassen

(2) Die Befugnisse des Unionskanzlers gehen auf Generalmajor Franz Kalkbrenner über, die der Unionsregierung auf von ihm zu bestimmende Vertreter

02.

(1) Die judikativen Vollmachten gehen auf die Unionsregierung über.

(2) Die Unionsregierung kann per Verordnung Gesetze erlassen, ändern oder aufheben.

(3) Die Verordnungen treten mit Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt durch den Unionspräsidenten in Kraft.

(4) Dem Unionsparlament bleibt es unbenommen, nach Beendigung des übergesetzlichen Staatsnotstandes, die Verordnungen einer Überprüfung zu unterziehen und diese bei Bedarf aufzuheben.

(5) Alle Verordnungen der Unionsregierung können durch das Unionsgericht einer Überprüfung unterzogen werden, sofern die klagenden Personen durch diese in ihren verfassunmäßigen Grundrechten verletzt wurden.

03.

Die Vollmachten des Unionspräsidenten gehen auf den Unionskanzler über.

04.

Die in der Unionsverfassung niedergelegten Grundrechte bleiben unberührt.

05.

Diese Verordnung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 29.6.2021

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Lüneburg

Unionspräsident[/align]

Verfasst: Di 29. Jun 2021, 15:28
von Franz Kalkbrenner


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Notverordnung No. 1 des Unionskanzlers

Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:
  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist das Regierungsviertel unverzüglich zu besetzen und abzuriegeln.
  2. Der Unionspräsident ist zu seiner Sicherheit an einen entsprechenden sicheren Ort zu verbringen.
  3. Die Parteizentralen der KDU, der FPR und der SDPU sind zu besetzen und zu durchsuchen.
  4. Die Unionskanzlerin und die Mitglieder der Unionsregierung sind unverzüglich an einen geheimen Ort zu verbringen.
  5. Das Unionsparlament wird aufgelöst, Neuwahlen sind innerhalb von 30 Tagen durchzuführen.
  6. Die Befugnisse die gemäß der Verordnung des Unionspräsidenten an die Unionsregierung übertragen wurden, werden hiermit an den Rat für die Nationale Rettung übertragen.
  7. Die Befugnisse des Unionskanzlers werden auf den Vorsitzenden des Rates für die Nationale Rettung übertragen.
  8. Folgende Personen werden bis auf weiteres unter Arrest gestellt:
    • Helen Bont
    • Jonathan Martin
    • Klaus Platzner
    • Franz Sperling
    • Johannes Kleven
    • Tatjana Bont
    • Patrick Martinshof
    • Hans Zehner
    • hier werden noch weitere Personen angeführt..
MANURI, 29.06.2021

Kalkbrenner.

Verfasst: Di 29. Jun 2021, 15:49
von Franz Kalkbrenner
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Notverordnung No. 2 des Unionskanzlers

Um die öffentliche Ordnung und um die Rechte des ratelonischen Volkes gemäß der Verfassung wiederherzustellen ordne ich, Unionskanzler Franz Kalkbrenner, hiermit das folgende an:

Das Verbot der "Church of Unitology" und sämtlicher Organisationen die ihr zugeordnet sind wird hiermit aufgehoben.

MANURI, 29.06.2021

Kalkbrenner.