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Verfasst: Sa 5. Dez 2020, 16:55
von Heinz Lüneburg
Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union

Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun,
wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des
grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:
"4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien,
Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne
Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene
Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90
Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.
5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche
und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen
vertragsschließenden Partei.
6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als
Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr
Hoheitsgebeit zu verbieten."

Artikel 2
Es werden die folgenden Artikel in den Grundlagenvertrag aufgenommen:

"Artikel IIIf
1. Für alle im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen
erworbenen oder produzierten Güter, Waren oder Dienstleistungen werden
keine Aus- oder Einfuhrzölle erhoben. Der freie Güter-, Waren- und
Dienstleistungsverkehr zwischen den vertragsschließenden Parteien wird
gewährleistet.
2. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind Güter, Waren und
Dienstleistungen aus Drittländern, die lediglich zum Zwecke des Transits
den Wirtschaftsraum des jeweils anderen Vertragspartners durchqueren.
3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass
Ausfuhrquoten einseitig beschlossen werden können, um eine
Unterversorgung zu vermeiden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zu
informieren.
4. Für Güter, die von einem Vertragspartner als Waffen, Munition oder
Kriegsgerät klassifiziert werden, können einseitig Aus- und
Einfuhrbeschränkungen beschlossen werden. Der Vertragspartner ist über
so eine Klassifizierung sowie neue oder geänderte Beschränkungen zu
informieren. Das Selbe gilt für als gefährlich deklarierte chemische,
biologische oder atomare Substanzen oder für Medikamente, wenn sie im
vom anderen Vertragspartner nicht zugelassen wurden.

Artikel IIIg
Die beiden vertragsschließenden Parteien streben eine engere
Zusammenarbeit in den Bereichen des Militärs und des Zivilschutzes an."

Aktenzeichen: UGBl 023-2020







Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: So 6. Dez 2020, 16:28
von Helen Bont
Verbotsverfügung gemäß §§ 23 ff. Unionsvereinsgesetz gegen die
Organisation „Church of Unitology“
sowie ihreTeil- und Nebenorganisationen

Verfügung
1. Die Organisation „Church of Unitology“sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen, insbesondere
- der Central Administration Service (CAS),
- das Unitology Faith Center (UFC),
- das Human Service Center (HSC),
- das Unitology Partner Network (UPN),
- das Office of Special Affairs (OSA),
- die Organisation Narconon und
- die Sea Organization,
werden hiermit auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon verboten.
2. Das gesamte Vermögen der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen wird, soweit es sich innerhalb des Hoheitsbereichs der Demokratischen Union Ratelon befindet, zugunsten der Demokratischen Union Ratelon eingezogen.
3. Das „Office of Special Affairs“ (OSA) wird zudem als kriminelle (§ 54 StGB) und terroristische Vereinigung (§§ 55, 55a StGB) eingestuft.
4. Das Zeigen, Verwenden, Importieren, Handeln mit oder Herstellen von Kennzeichen, Schriften oder anderen Medien der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen ist verboten.
5. Der Sofortvollzug wird gemäß § 5 UVaG i.V.m. § 23 IV 3 Unionsvereinsgesetz angeordnet .

Begründung
Die Organisation „Church of Unitology“ (CoU) unterhält mit dem „Office of Special Affairs“ (OSA) einen privaten Geheimdienst, der auch mittel- bis schwerbewaffnete Kampfverbände unterhält. Die CoU schreckt auch nicht davor zurück, diese zur Einschüchterung der Zivilgesellschaft und staatlicher Behörden einzusetzen.
Mit ihrem pseudowissenschaftlich fundiertem Angebot zur Vervollkommnung des Menschen ist die CoU bestrebt, Menschen durch überteuerte Kurse in finanzielle und psychische Abhängigkeit zu bringen, womit sie gegen die Menschenwürde verstößt.
Dies betrifft insbesondere ihr Anti-Drogenprogramm Narconon, eine Nebenorganisation der CoU, welches von der CoU als Beweis ihres sozialen Engagements vorgeführt wird. Es ist erwiesen, dass Narconon keine Erfolge in der eigentlichen Kerndisziplin, nämlich in der Rehabilitation der Kranken vorzuweisen hat; viele der Suchtkranken bleiben süchtig und mit der Droge in Kontakt. Viele der Schutzbedürftigen sowie deren Angehörige werden zudem durch die kostspieligen Kurse und die Unterbringung finanziell in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht und somit faktisch versklavt. Bei Narconon handelt es sich um ein pseudomedizinisches Verfahren mit sehr geringen bis keinen positiven Effekten.
Sowohl die Geschäftspraktiken der CoU im Allgemeinen sowie die Geschäfts- und Therapiepraktiken von Narconon im Besonderen sind menschenverachtend, dem Zweck nicht angemessen und verstößen gegen die Menschenwürde.
Es ist ferner davon auszugehen, dass etwaige staatliche Zuschüsse an die Orgsanisation Narconon (derzeit in Astor beantragt) innerhalb der Organisation umgeleitet und unter anderem für den weiteren Ausbau des OSA missbraucht werden.
Die CoU versucht des Weiteren, Einfluss auf die Politik auszuüben, indem sie Personen aufbaut und in politische Entscheidungsgremien wählen lässt, die im Sine der CoU Politik betreiben. Der Abgeordnete ist damit nicht mehr Vertreter des gesamten Volkes, sondern der Programmatik der CoU verpflichtet.
Geheimdienst und paramilitärische Verbände der CoU stellen zudem eine ständige Herausforderung und Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol und den Rechtsstaat dar. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die CoU bestrebt sein wird, die OSA auch auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon aufzubauen.
Aus all' dem ergibt sich, dass die CoU eine Organisation ist, die die Menschenwürde verletzt, das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellt und deren Ziele darauf gerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat zu beschädigen und letztendlich zu beseitigen.
Aus diesen Gründen sind die CoU sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen so rechtzeitig zu verbieten und ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon so frühzeitig zu unterbinden, dass sie sich nicht zu einer realen Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat und die freie Gesellschaft entwickeln können.

Rechtsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäß § 4 I UVaG innerhalb von 168 Stunden ab Zustellung Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (Unionskanzleramt) erhobenwerden.

Manuri, den 6.Dezember 2020

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Unionskanzlerin

Verfasst: So 13. Dez 2020, 18:12
von Heinz Lüneburg
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BEKANNTMACHUNG

im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

aufgrund des Wahlergebnisses der Wahl zum Unionspräsidenten schreibe ich den zweiten Wahlgang der Wahl zum Unionspräsidenten aus.
Der zweite Wahlgang findet zwischen dem 14. Dezember bis zum 28. Dezember statt.- Der genaue Zeitraum von 120 Stunden erfolgt durch den Wahlleiter

Manuri, den 13. Dezember 2020

Bild
Lüneburg
Unionspräsident

Aktenzeichen: UGBl 024-2020

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:39
von Tatjana Bont
Unionsgesetz zur Regulierung von Produktion und Handel von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
(Arzneimittelgesetz/AMG)

§ 1 Definition
(1) Ein Arzneimittel ist ein Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der
bzw. die zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
Krankheiten bestimmt ist oder sich zur Beeinflussung physiologischer
Funktionen eignet oder eine medizinische Diagnose ermöglicht.
(2) Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zur
ergänzenden Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit bestimmten
Nährstoffen wie Vitaminen oder Mineralstoffen.
(3) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und
Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder
unbearbeitetem Zustand,
4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

§ 2 Zulassung
(1) Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, die im Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon in Verkehr gebracht werden, bedürfen der
vorherigen Zulassung.
(2) Zulassungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(3) Die Zulassungsbehörde kann per Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für eine Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittelzulassung festlegen.

§ 3 Importverbot
Arzneimittel und Nahrungsmittelergänzungsmittel, die nicht durch die
Zulassungsbehörde zugelassen wurden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet
der Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.

§ 4 Verbot bedenklicher Arzneimittel
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht,
dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die
über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen.

§ 5 Apothekenpflicht
(1) Arzneimittel dürfen nur von niedergelassenen Apothekern in Verkehr gebracht und veräußert werden.
(2) Niedergelassener Apotheker im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
Apotheker eine Apotheke in Form eines Ladengeschäfts betreibt.

§ 6 Übergangsbestimmungen
Arzneimittel oder Nahrungsmittelergänzungsmittel, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
Ratelon in produziert oder angeboeten werden, können, auf Antrag,
innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Zulassung beantragen. Während dieser Frist dürfen diese Arznei- und
Nahrungsergänzungsmittel auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
Ratelon weiter vertrieben werden.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 001-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:41
von Tatjana Bont
Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
(Lebensmittelgesetz / LMG)

§ 1 Definition
(1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
Genussmittel.
(2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
3. Arzneimittel,
4. kosmetische Mittel,
5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
7. Rückstände und Kontaminanten.

§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
3. die Fettgehaltsstufe,
4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.

§ 3 Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
1. sie gesundheitsschädlich sind,
2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.

§ 5 Verantwortlichkeit
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
(Rückrufaktion).

§ 6 Hygiene
Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.

§ 7 Überwachungsbehörde
(1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Bramer erhoben werden.

§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 002-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:42
von Tatjana Bont
Unionsbildungsgesetz (UBildGes)

Teil 1: Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Demokratischen Union
Ratelon in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären,
beruflichen und sonstigen Ausbildung.
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form
von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten),
Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
(3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
(4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Unionsministerium
der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen
Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den
Verteilungsschlüssel entscheidet das Unionsministerium der Finanzen
gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Unionsministerium in einer
Verordnung des Unionsministeriujms der Finanzen.

§ 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater
Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung
des für Bildung zuständigen Unionsministeriums.
(2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr
für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die päadgogische
oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können.
Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht
gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
laufenden Kosten nicht gewährleistet.
(3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Unionsministerium der
Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den
vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder
Betreuungseinrichtungen orientieren.

§ 3 Unionseinheitliche Verwaltung
Die bisherigen Landesbildungsbehörden und Landesministerien werden dem für Bildung zuständigen Unionsministerium unterstellt.

Teil 2: Kindergarten

§ 4 Besuch des Kindergartens
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher
Form vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung
festgelegt.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den
Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen
und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.

Teil 3: Schule

§ 5 Organisation der Schule
(1) Die staatlichen Schulen werden als
a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
b. Vorschulen (2 Jahre)
c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
organsiert.

§ 6 Vorschulpflicht
(1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.

§ 7 Allgemeine Schulpflicht
(1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
(3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.

§ 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft
oderwirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine
Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und
Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung
vonVerantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu
erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung
im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu
vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
eigenverantwortliches Handeln und
Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des
öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln,
welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig
von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung,
ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern
und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und
Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender
gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die
Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen
Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen
Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
Chancengerechtigkeit beitragen. (4) Der Lehrplan ist entsprechend zu
gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.

§ 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt.
Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht
werden.
(2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im
Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die
verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen
Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die
individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu
beachten.
(3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie
kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den
Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den
Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können
inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11
bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Ratelonisch,
Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen
erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen
und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme
eines Studiums Ihrer Wahl.
(5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre
besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung
wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der
Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die
Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im
Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein
Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein
Ausbildungszeugnis auszustellen.

§ 10 Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
(2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung festgelegt.

§ 11 Schulbaschlüsse
(1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss
a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem
Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen
Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.

§ 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
(1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
Noten wie folgt einander zugeordnet:
a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen
Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht
bewertet.Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden
bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten,
schriftlichenÜberprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§ 13 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beiginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Unionsministerium per Verordnung festgelegt.

§ 14 Innere Organisation
(1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
(2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
(3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt
die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen
vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule
unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle
wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der
finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer
Angestellter der Schule.
(5) Die Schülerschaft wählen Klassensprecher und einen Schülersprecher.
Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die
Schülervertretung. Sie sind in allen Bwlangen, die die Schüler
betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt
mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
(6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die
Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit
Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat,
dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und
Durchführung des Unterrichts.

§ 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener
pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung
zuständigen Unionsministeriums gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in
einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Demokratischen Union Ratelon.
Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen
anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu
vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der
freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
einzusetzen.
(3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und
unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen
Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu
pflegen.
(4) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in
solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die
Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in
anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen
nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für
den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht
für die Erteilung von Religionsunterricht.
(5) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre
Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit
entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des
Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und
Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten
Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen
Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das
Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum
Schulträger.

§ 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
(1) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des
Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den
unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und
Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.

§ 17 Die Fächer
(1) An Schulen können unter anderem
01. Imperianisch
02. die in der jeweiligen Provinz vorherrschende Sprache
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. Geometrie
06. Geschichte
07. Politik
08. Geographie
09. Heimatkunde
10. Bildende Kunst
11. Musik
12. Physik
13. Chemie
14. Biologie
15. Umweltkunde
16. Sport
17. Wirtschaft
18. Technik & Informatik
19. Medienkunde
20. Philosophie
21. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§ 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie
zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien
vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die
Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich
nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Unionsministerium
regelt das Verfahren der
Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an
der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die
Schule.

§ 19 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer
pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche
durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der
Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ
weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der
Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie
Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie
Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien).
Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die
Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren.
Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend
ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von
Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Unionsministerium.

§ 20 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet
und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren
erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende
schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und
Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule
erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben
insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler
haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

§ 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.

Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen

§ 22 Auftrag
(1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
(2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von
Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur
Verfassung der Demokratischen Union Ratelon.
(3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.

§ 23 Zugang
Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

§ 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
(1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
1. Magister Artium (M.A.)
2. Diplom (Dipl.)
3. Doktor (Dok.)
(2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt bauf dem akademischen Bereich.
(3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
(4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.

§ 25 Fachhochschulen
(1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
1. der Technik,
2. der Sozialarbeit,
3. der Landwirtschaft,
4. der Forstwirtschaft
zu vermitteln.

§ 26 Studium an der Fachhochschule
Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges
Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.

§ 27 Promotion
Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines
Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder
den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule
voraus.

§ 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
(1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die
Unions-Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
(2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, zuständig.

§ 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
(1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
entscheidet das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen
Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon generell anerkannt werden. Diese
Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der
Hochschul-Rolle verzeichnet.
(3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige
Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, per
Rechtsverordnung.

§ 30 Leitung
(1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
(2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.

§ 31 Gremien
An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
1. der Senat,
2. das Studierendenparlament.

§ 32 Der Senat
(1) Der Senat
1. wählt den Präsidenten,
2. beschließt über:
a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
c. die innere Struktur,
d. die Lehrpläne.
(2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Professoren: 75%
2. Studierende: 12,5%
3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
(3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.

§ 33 Das Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und
Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie
regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
(2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
(3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
.
§ 34 Das Stdentenparlament
(1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
(2) Das Studentenparlament:
1. wählt den Vorsitzenden,
2. beschließt über den studentischen Haushalt,
3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.

§ 35 Sudiengebührenfreiheit
(1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
(2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.

§ 36 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 003-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:44
von Tatjana Bont
Unionsarbeitsgesetz (UArbGes)

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle
in der Demokratischen Union tätigen Subjekte, insbesondere zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern.Die Regelungen dieses Gesetzes finden
auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird
das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das
Unionskanzleramt, betraut.
(3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die
Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine
andere Bestimmung.
(4) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle
arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

§ 2 Bußgelder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
(2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften
können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bramer pro
Einzelfall geahndet werden.

§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat-
oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen
juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

§ 4 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis
begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell
geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge
und dieses Gesetzes gebunden.

§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen
schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und
Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist,
den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten
Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem
Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag
festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine
aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.

§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem
Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den
Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das
Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in
Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine
Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den
Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung
ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die
fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet
den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.

§ 7 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Bramer pro Stunde.
(2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen
Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch das
Unionskanzleramt, per Rechtsverordnung vorgenommen.

§ 8 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des
Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des
Lohns verpflichtet.

§ 9 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung,
verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der
Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der
Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch
auf Lohnzahlung.

§ 10 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.

§ 11 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu
geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten
befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als
unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.

§ 12 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.

§ 13 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz
festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen
finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

§ 14 Diskriminierungsverbot
(1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher
Quaifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
erfolgt, ist verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.

Teil II Arbeitsschutz

§ 15 Schutz vor Gefahren
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen
Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen
und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die
Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu
unterweisen.
(2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
a. vor Unfällen,
b. vor Emissionen aller Art.
(3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
(4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(5) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
Mindeststandards festzulegen.

§ 16 Grundsätze des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben
sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt
auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 17 Berücksichtigung der Qualifikation
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für
diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt
sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 18 Besondere Gefahren
(1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
(2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet

§ 19 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort
geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle,
Brände usw.) sofort behoben werden können.

§ 20 Arbeitsmedizinische Untersuchung
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

§ 21 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem
dritten Schwangerschaftsmonat Ansruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
(2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende
Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben,
Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser
Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.

§ 22 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit
betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
verwenden.
(3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.

Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen

§ 23 Definition Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.

§ 24 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
(2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer
Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen
Kontrollbehörden offenzulegen.
(4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige
Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.

§ 25 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige
Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.

§ 26 Pausenregelung
(1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
(2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.

§ 27 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

§ 28 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
(2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

Teil IV Zeitarbeit

§ 29 Definition Zeitarbeit
Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen
Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.

§ 30 Begrenzung
(1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten
Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an
Mitarbeitern abzudecken.
(2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.

Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 31 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.

§ 32 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen
Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die
Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen
Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht
innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht
angegriffen wird.

§ 33 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung
einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines
wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die
unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

§ 34 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.

§ 35 Auflösungsurteil
Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine
arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.

§ 36 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der
Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder
arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der
Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in
anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat,
erfolgt,
gemacht hat.


§ 37 Tod des Arbeitnehmers
(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.

§ 38 Sonderkündigungsschutz
(1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
d.) Auszubildende nach der Probezeit,
e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
(2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Teil VI Kollektives Arbeitsrecht

§ 39 Koalitionsfreiheit
Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen
(Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in
Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.

§ 40 Tarifverträge
(1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder
eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen
über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
(2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar,
ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und
zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des
Arbeitnehmers sind dann unwirksam.

§ 41 Der Betriebsrat
(1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein
Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer
dies in einer Abstimmung fordern.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in
Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
(3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist
ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.

§ 42 Kündigungsschutz
Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.

§ 43 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
(1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.

§ 44 Aufgaben des Betriebsrats
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.

§ 45 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche
Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder
erforderlich ist.
(2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische
und organisatorische Veränderungen sowie über personelle
Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung
und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie
persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine
Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der
Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
öffentlich darüber diskutieren.
(4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen
beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und
ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
(5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht
insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei
schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern
und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei
Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der
Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
(6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
(7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer
Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der
Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und
Mehrarbeit,
b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
(9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.

§ 46 Der Betriebsratsvorsitzende
(1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende:
a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.

Teil VII Schussbestimmungen

§ 47 Übergangsregeln
Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit
und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

§ 48 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1 März 2021 in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 004-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:46
von Tatjana Bont
Jugendschutzgesetz der Demokratischen Union Ratelon (Unionsjugendschutzgesetz / UJugSchG)

I. Teil Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit wie im privaten Bereich, sofern dies nicht bereits durch das Strafgesetzbuch geregelt ist.
(2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 14. Lebensjahr nicht beendet hat.
(3) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 21. Lebensjahr nicht beendet hat.

II. Teil Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit

§ 2 Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten in Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet, wenn sie mindestens ein Getränke oder eine Speise zu sich nehmen.
(2) Die Einschränkungen von § 1 Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sich das Kind oder der Jugendliche an einer Veranstaltung eines staatlich anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt und das Kind mindestens 8 Jahre alt ist und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wurde.

§ 3 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
(1) Kindern zwischen 8 und 16 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr gestattet.
(2) Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet.

§ 4 Aufenthalt in Spielhallen
Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen untersagt.

§ 5 Teilnahme an Glücksspielen
Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen untersagt.

§ 6 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten, Veranstaltungen oder Betrieben
(1) Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Orten und Betrieben untersagt.
(2) Die Polizei und andere zuständige Behörden sind ermächtigt, den Minderjährigen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
(3) § 6 Absatz 2 gilt entsprechend bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4.

§ 7 Abgabe alkoholischer oder branntweinhaltiger Getränke und Speisen
(1) Die Abgabe von alkoholischen oder branntweinhaltigen Speisen und Getränke an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Alkoholische oder branntweinhaltige Speisen und Getränke dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Automaten für Personen unter 18 Jahren nicht erreichbar sind.

§ 8 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen
(1) Die Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, das zum Tabakrauchen benötigt wird an Personen unter 18 Jahren sowie der Konsum dieser Produkte durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Der Vertrieb Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, welches zum Tabakrauchen benötigt wird, über Automaten ist verboten, es sei denn, diese Automaten sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.

§ 9 Filme und Filmveranstaltungen
(1) Personen unter 18 Jahren darf nur die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegebenen Filme vorgeführt oder abgegeben werden.
(2) Personen
- unter 14 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 20 Uhr;
- unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 22 Uhr;
- unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 24Uhr
gestattet

§ 10 Elektronische Bildschirmspielgeräte
(1)Personen unter 18 Jahren ist das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet, wenn die Programme von der zuständigen Behörde für die jeweilige Altersklasse freigegeben wurde.

§ 11 Jugendgefährdende Medien und Schriften
(1) Die Abgabe jugendgefährdender Medien und Schriften, unter anderem pornographischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen Inhalts an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

§ 12 Sanktionsbestimmungen
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Unternehmen können im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 zu einer Geldstrafe bis zu 250.000 Bramer pro Einzelfall verurteilt werden.
(2) Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn im guten Glauben an die Volljährigkeit gehandelt wurde.
(3) Nicht im guten Glauben handelt, wer
- es unterlässt, trotz Zweifel an der Volljährigkeit, das Alter festzustellen;
- trotz offensichtlicher Minderjährigkeit gegen Vorschriften der §§ 2 bis einschließlich 11 verstößt.
(2) Personen und Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entzogen werden.
(3) Ersatzweise oder ergänzend zur Geldstrafe kann gegen Einzelpersonen die Strafe der Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.

III. Teil Grundlegende Rechte von Kindern und Jugendlichen

§ 13 Recht auf Gleichbehandlung
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch respektvolle Gleichbehandlung und auf Schutz vor Diskriminierung oder Mobbing.
(2) Bildungseinrichtungen sowie die für das Kindes- und Jugendlichenwohl zuständigen Behörden sind zum Einschreiten verpflichtet, wenn das aus § 13 Absatz 1 garantierte Recht verletzt wird.

§ 14 Vorrang des Kindeswohls
Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen , die die Belange von Kindern und Jugendlichen tangieren, ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.

§ 15 Entwicklung und Teilhabe
(1) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, auf Teilnahme am kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Leben.
(2) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf Bildung und Ausbildung sowie auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und anderen Bildungsmaßnahmen, die von der Lehr- bzw. Bildungsanstalt außerhalb des üblichen Lehr- und Bildungsbetriebes durchgeführt werden (Schulausflüge, Bildungsexkursionen).

§ 16 Berücksichtigung der Meinung
Kinder und Jugendliche haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

§ 17 Weitere Schutzrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz:
- vor Tötung oder Aussetzung;
- ihrer Identität;
- der Privatsphäre;
-vor Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, sofern die Trennung nicht dem Wohlbefinden des Kindes oder des Jugendlichen dient;
- vor Schädigung durch Medien;
- vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung;
- vor wirtschaftlicher Ausbeutung;
- vor Suchtstoffen;
- vor sexuellem Missbrauch;
- vor Entführung;
- vor bewaffneten Konflikten und Verfolgung
und
- in Strafverfahren und vor Freiheitsstrafen.

§ 18 Weitere Förderrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
- Leben und Entwicklung ihrer Persönlichkeit einschließlich ihrer kulturellen Entfaltung;
- Familienzusammenführung;
- Versammlungsfreiheit;
- das Recht an beiden Eltern;
- Förderung bei Behinderung;
- Gesundheitsvorsorge und -fürsorge;
- angemessenen Lebensstandard;
- Bildung;
- Ruhe;
- Spiel und Entfaltung;
- Integration
und
- Zugang zu Medien und Druckwerken.

§ 19 Weitere Beteiligungsrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf:
- freie Meinungsäußerung;
- Informationsbeschaffung und -weitergabe und
- die Nutzung kinder- und jugendgerechter Medien.

IV. Teil Kinder- und Jugendarbeitsschutz

§ 20 Schutzregeln
(1) Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist verboten.
(2) Das Verbot aus § 20 Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern ab Vollendung des 8. Lebensjahres und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres:
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie;
- im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulpflicht
und
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
(3) Kindern und Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres ist es gestattet, im Haushalt der Erziehungsberechtigten zu leichten, den Haushalt unterstützenden Tätigkeiten herangezogen zu werden.
(4) Das Heranziehen von Kindern zu schweren körperlichen Tätigkeiten ist verboten.
(5) Das Einstellen von Kindern in Betrieben und Unternehmen ist verboten.
(6) Es ist gestattet, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres für einen Zeitraum, der, kumuliert, insgesamt sechs Wochen im Jahr nicht überschreiten darf, zu einfachen und leichten und für Kinder unjd Jugendliche geeignete Tätigkeiten heranzuziehen, sofern die Tätigkeit keine Akkordarbeit beinhaltet und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Einfach und leicht ist eine Tätigkeit, wenn sie:
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen,
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,
und
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen
nicht nachteilig beeinflusst.

§ 21 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf bei
- Kindern nicht länger als 30 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 16. Lebensjahres nicht länger als 60 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nicht länger als 120 Minuten
und
- Jugendlichen bis Vollendung des 21. Lebensjahres nicht länger als 480 Minuten
pro Tag dauern darf.
(2) Nach jeweils zwei Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 20 Minuten verpflichtend.
(3) Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nur auf die Wochentage Montag bis einschließlich Freitag fallen, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt, und nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr liegen.

§ 22 Gesundheitlicher Schutz
(1) Kinder und Jugendliche dürfen nur dann in einem Unternehmen oder Betrieb beschäftigt werden, wenn sie:
- vorher von einem Arzt untersucht wurden und
- ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist.
(2) Die ärztliche Untersuchung ist alle 12 Monate zu wiederholen und die Absolvierung durch ärztliches Attest zu bestätigen.
(3) Die ärztliche Untersuchung darf durch einen vereidigten Arzt oder Amtsarzt durchgeführt werden.

§ 23 Bußgedvrschriften

(1) Verstöße gegen die im IV. Teil formulierten Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zum 500.000 Bramer pro Einzelfall bestraft werden.
(2) Gegen Einzelpersonen kann anstelle oder ergänzend zur Geldstrafe die Strafe des Ableistens sozialer Arbeit verhängt werden.

V. Teil Jugend- und Familienförderung

§ 24 Grundbedürfnisse
Familien haben im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten Anspruch auf:
- angemessenen Wohnraum sowie
- Versorgung mit Kleidung und Nahrung.

§ 25 Wohlfahrt
Der Staat errichtet Behörden mit dem Ziel der Jugend-, Familien und allgemeinen Wolfahrtspflege ein oder fördert bestehende gemeinnützige privatrechtliche organisierte Institutionen.

VI. Teil Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 005-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:47
von Tatjana Bont
Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)

§ 1 Definition Genehmigungspflicht
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt dieentgeltliche oder
geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen
und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,
die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Die Beförderung von Personen mit
1. mit Schienenfahrzeugen,
2. mit Omnibussen und
3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
(4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
(3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen
auf Behörden der Union oder Kommunen für einzelne oder alle
Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.

§ 2 Schriftliche Form
(1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.

§ 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden,
wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
(2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
(3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für
Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten,
Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden
der Union oder der Unionsländer zu übertragen.

§ 4 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische
Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur
während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht,
Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

§ 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten
Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der
Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und
dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

§ 6 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen
vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen
Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch
Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt,
so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten
Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die
Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb
einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung
getragen werden kann.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 006-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 5. Mär 2021, 16:49
von Tatjana Bont
Unionsfeiertagsgesetz (UFGes)

§ 1
(1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Demokratischen Union Ratelon fest.
(2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage.
(3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Unionsregierung erlassen werden.
(4) Durch dieses Gesetz bleibt das Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union unberührt.
(5) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so ist der darauffolgende Wochentag arbeitsfrei. Dies gilt nicht für gesetzliche Feiertage, die von ihrer Bestimmung her auf einen Samstag oder Sonntag fallen.

§ 2
(1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

§ 3
Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:
a. 01.01.: Neujahr
b. 06.01.: Heilige Drei Könige
c. Freitag vor Ostern: Karfreitag
d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag
e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag
f. 01.05.: Tag der Arbeit
g. 21.05.: Christi Himmelfahrt
h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag
i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag
j. 12.08.: Staatsfeiertag der Demokratischen Union Ratelon
k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt
l. 03.10.: Erntedank
m. 17.11.: Buß- und Bettag
n. 21.11.: Totensonntag
o. 24.12 ab 14:00 Uhr.: Heilig Abend
p. 25.12.: 1. Weihnachtstag
q. 26.12.: 2. Weihnachtstag
r. 31.12.: Sylvester

§ 4
(1) Zusätzlich zu den in § 3 genannten gesetzlichen Feiertagen sind
a. in Freistein:
- 10.05.: Tag der Landstände
- 03.09.: Freistein-Tag
b. in Heroth:
01.06.: Heroth-Tag
c. in Imperia:31.05.: Tag der Republik
d. in Roldem
- 01.11.: Roldem-Tag
e. in Salbor-Katista:
-08.07.: Salbor-Katista-Tag
f. auf den Westlichen Inseln:
- 15. April: Feiertag von Honawasa (auf Honawasa)
- 03. Juni: Feiertag von Pajolia (auf Pajolia)
- 26. August: Feiertag von Ka Loj (auf Ka Loj)
- 01. September: Feiertag von Petiona (auf Petiona)
- 24. November: Feiertag von Bahio (auf Bahio)
gesetzlichge Feiertage im Sinne des § 1.

§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Ländergesetze außer Kraft.

Manuri, den 05.03.2021

Tatjana Bont
Präsidentin des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung

Aktenzeichen: UGBl 007-2021
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor