Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28
Verfassung der Demokratischen Union Ratelon
Präambel
Das ratelonische Volk in den Povinzen Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln,
verbunden unter dem gemeinsamen Dach der Demokratischen Union,
vom Willen beseelt, seinem gesellschaftlichen Leben eine dauerhafte und
gerechte Ordnung zu geben, die auf der Anerkennung der Menschenrechte
gründet, und, als gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie, dem
Frieden in der Welt zu dienen sowie Freiheit und Wohlstand zu fördern,
hat sich,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt und unter Nutzung seines Selbstbestimmungsrechts,
diese Verfassung gegeben.
I. Abschnitt - Die Grundrechte
Artikel 1 - Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht des Staates.
(2) Die unveräußerlichen Menschenrechte und die Freiheit des Einzelnen wird gewährleistet.
(3) Alle Menschen sind einander gleichgestellt.
(4) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
(5) Diese Verfassung und die in dieser Verfassung garantierten
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 - Unverletzlichkeit der Person
(1) Das Recht auf Leben wird garantiert.
(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(3) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
(4) Niemand darf erniedrigt oder gedemütigt werden.
(5) Die Zuchthausstrafe ist abgeschafft.
Artikel 3 - Allgemeine Handlungsfreiheit
Jeder kann tun oder lassen, was er will, solange er die Rechte seiner
Mitmenschen nicht verletzt oder gegen die allgemeine Rechtsordnung
verstößt
Artikel 4 - Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit seiner Person,
Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie gesetzlich
vorgesehen und unumgänglich sind.
(2) Jeder, dessen Freiheit eingeschränkt wird, muss unverzüglich über
die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden. Personen,
denen die Freiheit entzogen wird, müssen unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 72 Stunden, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter
entscheidet über die durch Gesetz zugelassene Freiheitsentziehung in
einer mit Gründen versehenen schriftlichen Form oder ordnet die
Freilassung an. Der Betroffene kann in angemessenen Abständen eine
richterliche Überprüfung der Fortdauer der Freiheitsentziehung
verlangen. Über eine Freiheitsentziehung und vor jeder richterlichen
Entscheidung über deren Anordnung oder Fortdauer ist eine Person des
Vertrauens des Betroffenen, bei Jugendlichen auch der
Erziehungsberechtigte, zu benachrichtigen. Dem Betroffenen ist
Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
aufzunehmen.
(3) Freiheitsstrafe und Strafvollzug sollen vornehmlich der
gesellschaftlichen Wiedereingliederung dienen. Im Strafvollzug ist die
Auferlegung von Arbeitspflichten zulässig.
(4) Jede Person, deren Freiheit unrechtmäßig eingeschränkt worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 5 - Recht auf Asyl
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
(2) Ausländer dürfen in kein Land ausgeliefert oder ausgewiesen werden, in dem ihnen Folter oder die Todesstrafe droht.
Artikel 6 - Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
(2) Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Religionsausübung ist frei.
(4) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird gewährleistet.
(5) Die in Artikel 2 genannten Rechte finden ihre Schranken in der Treue
zur Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht auf Schutz der persönlichen Ehre.
Artikel 7– Freizügigkeit
Alle Bürger der Demokratischen Union genießen Freizügigkeit im gesamten
Unionsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.
Artikel 8 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften und der Zusammenschluss in Gewerkschaften ist frei.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird
gewährleistet. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes erfordert die
vorhergehende Mitteilung an die Behörden im Rahmen der Gesetze.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die
öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet,
sind verboten.
Artikel 9 - Garantie der Privatsphäre
(1) Das Kommunikationsgeheimnis, der Schutz der Persönlichkeit und der Privatheit werden gewährleistet.
(2) Ein Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis ist nur aufgrund eines
allgemeinen Gesetzes, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses
und nur zum Zwecke der Bekämpfung schwerer, organisierter Kriminalität
zulässig.
Artikel 10 – Petitionsrecht
Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen
Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.
Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen können nur durch Gesetz zugelassen werden. Sie dürfen
nur durch den Richter angeordnet werden. Das Gesetz kann vorsehen, daß
sie beim Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr und im Falle
einer Verfolgung auf frischer Tat auch von anderen Amtsträgern
angeordnet und durchgeführt werden können; sie unterliegen richterlicher
Bestätigung.
(3) Das Betreten der Wohnung ohne die Einwilligung des Inhabers ist nur
zum Zwecke der Abwehr einer unmittelbardrohenden allgemeinen Gefahr oder
einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben einzelner Personen
aufgrund Gesetzes zulässig.
(4) Die Befugnis zum Betreten und zur Besichtigung von ausschließlich
betrieblich und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zur Vornahme von
Amtshandlungen ohne die Einwilligung des Inhabers bedarf
einergesetzlichen Grundlage.
Artikel 12 – Widerstandsrecht
Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische
Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht
zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.
Artikel 13 - Rechte zukünftiger Generationen
(1) Die Demokratische Union schützt die Rechte und Interessen
zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer
Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
(2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur
soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die
Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes
wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker
genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und
Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen
Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu
verhindern.
(4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden,
die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
(5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.
Artikel 14 - Entzug von Grundrechten
(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die
verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die
Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Unionsgericht ausgesprochen.
(2) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt
werden.
(3) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann
rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung
nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche
Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den
allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege
wiederherzustellen.
Artikel 15 - Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
II. Abschnitt - Der Staat
Artikel 16 - Grundsätze des Staates
(1) Die Demokratische Union ist eine demokratische, soziale, rechtsstaatliche und föderale Republik.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Unionsverfassung
und die Gesetze gebunden.
(4) Die Vertretung der Demokratischen Union einschließlich der Provinzen
gegenüber dem Ausland ist ausschließlich der Union vorbehalten.
(5) Hauptstadt der Demokratischen Union ist Manuri.
Artikel 17 - Absage an einen Angriffskrieg
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
sind unter Strafe zu stellen.
(2) Ausnahmen im Bezug auf Artikel 12 Abs. 1 bilden Missionen, die im
Rahmen eines Einsatzes zur Friedenssicherung oder zur Abwehr einer
akuten Bedrohung für die territoriale Unversehrtheit der Demokratischen
Union stattfinden. Ein solcher Einsatz muss vom Unionsparlament
gebilligt werden.
Artikel 18 - Die Streitkräfte
(1) Die Union stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, sofern das Unionsparlament dem Einsatz mit der Mehrheit seiner
Mitglieder zugestimmt hat.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften
im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte
auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die
Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer ihrer
Provinzen kann die Unionsregierung,Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung
organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der
Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Unionsparlament es
verlangt.
Artikel 19 – Symbole von Nation und Union
(1) Die Nationalfarben sind blau, rot und gelb.
(2) Die National- und Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem
Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird. Die genaue
Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz.
(3) Eine Nationalhymne ist durch den freien Willen des Volkes in öffentlicher und allgemeiner Abstimmung zu bestimmen.
(4) Sollten weitere National- oder Unionssymbole festgelegt werden, so sind diese in diesem Artikel der Verfassung aufzuführen.
(5) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot
gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild
befindet sich der Wal, das Wappentier der Demokratischen Union.
(6) Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied “Wehet,
Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie. Näheres regelt ein
Unionsgesetz.
Artikel 20 - Bildung von politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung
ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet
allein das Unionsgericht. Das Verbot einer Partei wird beim
Unionsgericht durch das Unionsparlament oderdie Unionsregierung
beantragt.
Artikel 21 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Jeder Unionsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Unionsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen
Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der
Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein
Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.
Artikel 22 – Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
(2) Die Unionsbürgerschaft darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(3) Kein Unionsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Von
diesem Verbot unberührt bleiben Auslieferungen an eine internationale
Gerichtsbarkeit, soweit die Demokratische Union ihr beigetreten ist und
rechtsstaatliche und faire Verfahren garantiert werden.
Artikel 23 – Die Union und die Provinzen
(1) Die Demokratische Union gliedert sich in die Provinzen Freistein,
Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln.
(2) Die Provinzen sind zuständig für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf ihrem
Territorium gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze.
(3) Die Gesetzgebung liegt in der alleinigen Kompetenz der Unionsebene.
Artikel 24 - Internationale Organisation, Übertragung von Hoheitsgewalt
Die Demokratische Union kann sich Systemen internationaler
Friedenssicherung und kollektiver Selbstverteidigung anschließen, soweit
dadurch den Zielen des Weltfriedens und der Völkerverständigung
gefördert und sofern dadurch der Kernbestand der Souveränität der
Demokratischen Union nicht ausgehöhlt wird.
Artikel 25 - Amtshilfe
(1) Alle Behörden der Union und der Provinzen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Die Unionsregierung ist gegenüber den Provinzverwaltungen und den Provinzbehörden weisungsbefugt.
Artikel 26 - Verwaltung der Provinzen
(1) An der Spitze der Provinzverwaltung steht ein Provinzpräsident, der von der Unionsregierung ernannt und entlassen wird.
Artikel 27– Neugliederung des Unionsgebietes
(1) Das Ausscheiden einer Provinz oder Teile einer Provinz aus der Demokratischen Union ist nicht möglich.
(2) Die Aufnahme eines Territoriums in die Demokratische Union als
Provinz erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Einwohner dieses Gebietes, die in einer nach demokratischen Grundsätzen
abzuhaltenden Volksabstimmung festzustellen ist. Desweiteren ist zur
Neuaufnahme einer Provinz die Zustimmung von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlamentes notwendig.
(3) Das Unionsgebiet kann neu gegliedert werden und Provinzen
zusammengelegt, aufgeteilt oder neu gebildet werden. Die Entscheidung
zur Neugliederung des Gebietes sowie zur Zusammenlegung, Teilung oder
Neubildung von Provinzen ergeht durch die Zustimmung von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlaments.
III. Abschnitt - Das Unionsparlament
Artikel 28 – Aufgaben des Unionsparlamentes
(1) Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem
Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner,
freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union,
die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der
Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der
Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser
Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.
(3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen.
Artikel 29 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
(1) Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
(2) Das Unionsparlament wird für die Dauer von vier Monaten gewählt. Es tritt spätestens am zehnten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens
hundertdreißig Tage nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet
in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments.
(4) Vorzeitige Neuwahlen, die vom Unionspräsidenten gemäß Artikel 33
Abs. 4 oder Artikel 35 Abs. 2 ausgeschrieben wurden, beginnen
einundzwanzig Tage nach ihrer Ausschreibung.
(5) Die Zusammensetzung des Unionsparlaments wird durch Unionsgesetz
geregelt. Es ist auch dann beschlussfähig, wenn nur noch ein
Abgeordneter im Amt ist.
(6) Jedes Mitglied des Unionsparlamentes hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
Artikel 30 – Verhandlungen des Unionsparlamentes
(1) Das Unionsparlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem
die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschluss des Unionsparlaments ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes
bestimmt.
(3) Das Unionsparlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Mitglieds oder auf Antrag der Unionsregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für diesen Geschäftsgang
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
Artikel 31 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme
des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer
Anfrage verlangen. Umfang und Häufigkeit der Anfragen können durch
Gesetz reglementiert werden.
(2) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in
allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit
gehört werden.
Artikel 32 – Status des Abgeordneten
(1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu
übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Unionsparlament getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für
Verleumdungen oder Beleidigungen.
(3) Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Unionsparlaments verurteilt werden.
(4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang
ist unzulässig.
(5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Unionsparlament. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.
IV. Abschnitt – Der Unionspräsident
Artikel 33 - Stellung des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen
Union. Er ist der oberste Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und
ihrer Einheit.
(2) Der Unionspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
(3) Er ist der Mittler zwischen den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates.
(4) Der Unionspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
(5) Der Unionspräsident genießt Immunität. Das Unionsparlament kann die
Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit
Zweidrittelmehrheit aufheben.
(6) Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der
Präsident des Unionsparlaments dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.
Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten und des Präsidenten des
Unionsparlaments übernimmt der Unionskanzler deren Amtsgeschäfte.
Artikel 34 - Aufgaben des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident ernennt und entlässt den vom Unionsparlament
gewählten Unionskanzler und auf Vorschlag des Unionskanzlers die
Unionsminister. Er vereidigt die Mitglieder des Unionsparlaments
(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der
Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere
Behörden übertragen werden.
(3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen
Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Er
kann die Ausfertigung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach
Bekanntmachung des Beschlusses des Unionsparlaments verweigern. In einem
solchen Fall geht das Gesetz zusammen mit den Vorbehalten des
Unionspräsidenten zurück an das Unionsparlament, dieses kann das Veto
des Unionspräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen.
(4) Der Unionspräsident führt gemäß Artikel 37 die Amtsaufsicht über
die Unionsregierung und kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über
die Arbeit der Unionsregierung oder einer einzelnen Behörde verlangen.
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze
die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und
Abstimmungen fest.
(6) Der Unionspräsident wendet sich in Reden und Ansprachen regelmäßig
und zu besonderen Anlässen an das Volk und trägt damit zur Diskussion
und zur Lösung von Konflikten innerhalb der Gesellschaft bei.
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit
auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden.
Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des
Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der
auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen
Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.
Artikel 35 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger.
(2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl
findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn
Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt
ein Unionsgesetz.
Artikel 36 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten und dessen Stellvertretung
(1) Das Volk kann per Petition an das Unionsparlament, die von
mindestens zwanzig Prozent der Bürger der Demokratischen Union
unterstützt werden muss, die vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
verlangen.
(2) Ist eine Petition nach Artikel 36 Abs. 1 beim Unionsparlament
eingegangen, findet innerhalb von 14 Tagen eine Volksabstimmung über die
Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der
Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert.
(3) Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugunsten einer
Abberufung des Unionspräsidenten, so hat der amtierende Unionspräsident
sein Amt niederzulegen.
(4) Bei Rücktritt, Tod oder vorzeitiger Abberufung des Unionspräsidenten
durch das Volk findet eine Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.
Artikel 37 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) Die Unionsregierung übermittelt nach Aufforderung durch den
Unionpräsidenten eine Bericht über ihre Tätigkeit während der aktuellen
Legislaturperiode des Unionsparlements und übermittel diesen dem
Unionspräsidenten. Auf Antrag eines Mitglied des Unionsparlaments kann
das Unionsparlament den Rechenschaftsbericht für eine allgemeine
Aussprache nutzen.
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten.
(3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht,
sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer
Amtspflichten zu ermahnen.
(4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die
Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident
das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu
einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme
hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu
erfolgen.
(5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder
Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer
Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme
zu fordern.
(6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer
Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht,
den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder
einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
(7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch
der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung
einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen
Tätigkeitsbericht oder eine Stellungnahme nach zu verfassen.
(8) Das Unionsgericht entscheidet anhand der Schwere der Verfassungs-,
Gesetzes- oder Amtspflichtverletzungen über die Amtsenthebung.
(9) Im Falle der Amtsenthebung des Unionskanzlers wird eine Neuwahl des
Unionskanzlers binnen eines Tages eingeleitet.
(10) Näheres zum Verfahren der Amtsenthebung regelt ein Unionsgesetz.
V. Abschnitt – Die Unionsregierung
Artikel 38 - Zusammensetzung und Aufgabe der Unionsregierung
(1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und aus den Unionsministern.
(2) Die Unionsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan der
Union. Sie leitet die Politik des Staates nach den von den
gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und
setzt diese um.
(3) Die Unionsminister sind gegenüber dem Unionskanzler weisungsgebunden.
Artikel 39 - Wahl des Unionskanzlers
(1) Der Unionskanzler wird auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom
Unionsparlament ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Der
Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen.
(2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht,
so kann das Unionsparlament binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang
mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder einen
Unionskanzler wählen. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu
ernennen.
(3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort
ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
des Unionsparlamentes auf sich, so ist er vom Unionspräsidenten zu
ernennen.
(4) Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der
Unionspräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder
Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.
Artikel 40 - Amtseid
(1) Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der
Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann durch eine beliebige religiöse
Beteuerung erweitert werden.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung, die
Unionsrichter sowie sämtliche andere Staatsdiener der Union leisten bei
ihrem Amtsantritt den in Art. 40 Abs. 1 formulierten Eid. Die Mitglieder
des Unionsparlamentes bekunden mit der Eidesleistung die Annahme ihres
Mandates.
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter
spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens
sieben Tage nach ihrer Ernennung.
Artikel 41 - Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Das Unionsparlament kann dem Unionskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Der Unionspräsident muss den vorigen Unionskanzler entlassen und den Gewählten ernennen.
(2) Findet ein Antrag des Unionskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Unionsparlamentes, so hat das Unionsparlament sieben Tage Zeit, mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Unionskanzler zu
wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat
der Unionspräsident Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.
(3) Der Unionskanzler bleibt bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers geschäftsführend im Amt.
Artikel 42 - Die Unionsminister
(1) Die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzlers ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl
über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionskanzler
über.
(4) Der Zuschnitt der Ministerien und deren Untereinheiten, die
Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen
Verantwortungsbereich des Unionskanzlers.
Artikel 43 - Geschäftsordnung der Unionsregierung
(1) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener
Verantwortung.
(2) Der Unionskanzler leitet die Geschäfte der Unionsregierung. Die
Entscheidungen der Unionsregierung werden durch Mehrheitsbeschluss
getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Unionskanzler.
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen
Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei Abwesenheit
des Unionskanzlers.
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der
Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet
in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der
Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf
Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein
Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines
Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert,
übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen
Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter
dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der
Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des
Unionskanzlers.
VI. Abschnitt Die Gesetzgebung
Artikel 44 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung liegt bei der Union.
(2) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig.
Artikel 45 - Polizeikräfte im Staatsnotstand
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer Provinz
kann die Unionsregierung die Polizeikräfte einsetzen, die erforderlich
sind.
(2) Im Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand einer
Provinz, kann die Unionsregierung per Verordnung die Kommandogewalt auf
die jeweilige Provinzverwaltung übertragen.
Artikel 46 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die
Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes oder durch das Volk
eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht
werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 48.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung zuzuleiten, um dieser eine Stellungnahme zu ermöglichen.
Artikel 47 - Gesetzgebungsprozess
Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Artikel 48 - Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden,
wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Unionsbürger
der Demokratischen Union unterstützt wird. Das Unionsparlament hat
spätestens sieben Tage nach Eingang Beschluss über das Begehren zu
fassen.
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter oder die den Haushalt betreffen sind unzulässig.
(3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert
zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf
gilt als angenommen.
(4) Wird die Vorlage vom Unionsparlament nicht angenommen, so wird
vierzehn nach dem Beschluss des Unionsparlaments ein Volksentscheid
durchgeführt. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den
Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
(5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle
Unionsbürger. Näheres zum Ablauf des Volksentscheides regelt ein
Unionsgesetz.
(6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der
Stimmberechtigten notwendig.
Artikel 49 - Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage
der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament
vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung
oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die
Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder
des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der
Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht
Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
Artikel 50 - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1
bis 15 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.
Artikel 51 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn
ihm das Unionsparlament zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 48 Abs. 6
eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
(2) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine
absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig
Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.
(3) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet.
(4) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich
im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das
Gesetz am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
VII. Abschnitt – Die Rechtsprechung
Artikel 52 - Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das in dieser Verfassung vorgesehene Unionsgericht und durch die
sonstigen Gerichte ausgeübt.
Artikel 53 - Richterliche Autonomie
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können
wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch
strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der
vom Unionsparlament mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu
treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder des
Unionsparlament dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen,
wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen
die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen oder seine Amtspflichten
vernachlässigt hat.
Artikel 54 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 55 - Die Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich
misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat
nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als 72 Stunden ab Ergreifen in
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist durch ein Unionsgesetz zu
regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am siebten
vierten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die
Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit
zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
Untersuchungshaft oder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des
Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Artikel 56 - Das Unionsgericht
(1) Das Unionsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans
oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung;
3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte verletzt worden zu sein;
4. als letzte Revisionsinstanz in allen Gerichtsverfahren,
5. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Unionsgesetz.
Artikel 57 - Mitglieder des Unionsgerichts
Unionsrichter werden vom Unionsparlament jeweils in geheimer Einzelwahl
mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt und vom
Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der
Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres regelt das Gesetz.
Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden
die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und
ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen
Artikel 58 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen.
VIII. Abschnitt – Finanzen der Union und der Provinzen
Artikel 59 - Haushalte der Union und der Provinzen
(1) Die Union und die Provinzen haben ihre Haushalte ausgeglichen, den
wirtschaftlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in
Verantwortung vor den kommenden Generationen zu gestalten.
(2) Die Union weist den Unionsländern Haushalte zu, in deren Rahmen die
Provinzen, gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze, haushalterisch
eigenständig und eigenverantwortlich agieren.
(3) Die Haushalte der Union und die Haushalte der Provinzen bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und
Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung
gesetzt werden.
Artikel 60 - Finanzhoheit
(1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer
Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt.
Die Finanzhoheit liegt bei der Union.
(3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Steuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Die Union zieht sämtliche Steuern ein.
(5) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union.
(6) Die Aufnahme von Krediten ist der Union vorbehalten.
(7) Die Provinzen dürfen nicht mehr ausgeben, als ihnen im Globalhaushalt zugewiesen wurde.
(8) Die Haushalte der Provinzen bedürfen der Genehmigung durch die Unionsregierung.
(9) Die Provinzen sind verpflichtet, Gelder, die während einer
Haushaltsperiode nicht ausgegeben wurden, ihren finanziellen Rücklagen
zuzuführen. Sie sind verpflichtet, der Unionsregierung über die Höhe der
finanziellen Rücklagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal,
Bericht zu erstatten.
IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
(1) Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters.
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionsinnenminister dem Unionspräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das
Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist
umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen.
(4) Gegen Entscheidungen des Unionswahlleiters ist innerhalb von sieben
Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Unionsgericht
zulässig. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
Artikel 62 - Unvereinbarkeit von Ämtern
Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied der Exekutive, Legislative oder Judikative sein.
Artikel 63 - Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort,
soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig
gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.
Artikel 64 - Übergangszeit nach der Verkündung dieser Verfassung
Nach Verkündung dieser Verfassung bleiben die bisherigen Staatsorgane,
mit Ausnahme der Mitglieder des Unionsrates, der Mitglieder der
Legislativorgane der ehemaligen Unionsländer und der Exekutivorgane der
ehemaligen Unionsländer, im Amt.
Artikel 65 - Verkündung der Verfassung
(1) Der Unionspräsident stellt vor dem Unionsparlament in öffentlicher
Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und
verkündet sie.
(2) Diese Verfassung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Artikel 66 - Gültigkeit der Verfassung
(1) Diese Verfassung gilt zunächst im Gebiete der Länder Freistein,
Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche-Inseln . In
anderen Ländern ist es nach deren Beitritt zur Demokratischen Union
Ratelon in Kraft zu setzen.
(2) Diese Verfassung, die für das gesamte Volk der Demokratischen Union
Ratelon gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk der Demokratischen
Union in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(3) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von fünfzig
Prozent der Stimmberechtigten notwendig.
(4) Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Unionsparlaments
Aktenzeichen: UGBl 014-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Präambel
Das ratelonische Volk in den Povinzen Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln,
verbunden unter dem gemeinsamen Dach der Demokratischen Union,
vom Willen beseelt, seinem gesellschaftlichen Leben eine dauerhafte und
gerechte Ordnung zu geben, die auf der Anerkennung der Menschenrechte
gründet, und, als gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie, dem
Frieden in der Welt zu dienen sowie Freiheit und Wohlstand zu fördern,
hat sich,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt und unter Nutzung seines Selbstbestimmungsrechts,
diese Verfassung gegeben.
I. Abschnitt - Die Grundrechte
Artikel 1 - Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht des Staates.
(2) Die unveräußerlichen Menschenrechte und die Freiheit des Einzelnen wird gewährleistet.
(3) Alle Menschen sind einander gleichgestellt.
(4) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
(5) Diese Verfassung und die in dieser Verfassung garantierten
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 - Unverletzlichkeit der Person
(1) Das Recht auf Leben wird garantiert.
(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(3) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
(4) Niemand darf erniedrigt oder gedemütigt werden.
(5) Die Zuchthausstrafe ist abgeschafft.
Artikel 3 - Allgemeine Handlungsfreiheit
Jeder kann tun oder lassen, was er will, solange er die Rechte seiner
Mitmenschen nicht verletzt oder gegen die allgemeine Rechtsordnung
verstößt
Artikel 4 - Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit seiner Person,
Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie gesetzlich
vorgesehen und unumgänglich sind.
(2) Jeder, dessen Freiheit eingeschränkt wird, muss unverzüglich über
die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden. Personen,
denen die Freiheit entzogen wird, müssen unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 72 Stunden, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter
entscheidet über die durch Gesetz zugelassene Freiheitsentziehung in
einer mit Gründen versehenen schriftlichen Form oder ordnet die
Freilassung an. Der Betroffene kann in angemessenen Abständen eine
richterliche Überprüfung der Fortdauer der Freiheitsentziehung
verlangen. Über eine Freiheitsentziehung und vor jeder richterlichen
Entscheidung über deren Anordnung oder Fortdauer ist eine Person des
Vertrauens des Betroffenen, bei Jugendlichen auch der
Erziehungsberechtigte, zu benachrichtigen. Dem Betroffenen ist
Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
aufzunehmen.
(3) Freiheitsstrafe und Strafvollzug sollen vornehmlich der
gesellschaftlichen Wiedereingliederung dienen. Im Strafvollzug ist die
Auferlegung von Arbeitspflichten zulässig.
(4) Jede Person, deren Freiheit unrechtmäßig eingeschränkt worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 5 - Recht auf Asyl
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
(2) Ausländer dürfen in kein Land ausgeliefert oder ausgewiesen werden, in dem ihnen Folter oder die Todesstrafe droht.
Artikel 6 - Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
(2) Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Religionsausübung ist frei.
(4) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird gewährleistet.
(5) Die in Artikel 2 genannten Rechte finden ihre Schranken in der Treue
zur Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht auf Schutz der persönlichen Ehre.
Artikel 7– Freizügigkeit
Alle Bürger der Demokratischen Union genießen Freizügigkeit im gesamten
Unionsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.
Artikel 8 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften und der Zusammenschluss in Gewerkschaften ist frei.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird
gewährleistet. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes erfordert die
vorhergehende Mitteilung an die Behörden im Rahmen der Gesetze.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die
öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet,
sind verboten.
Artikel 9 - Garantie der Privatsphäre
(1) Das Kommunikationsgeheimnis, der Schutz der Persönlichkeit und der Privatheit werden gewährleistet.
(2) Ein Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis ist nur aufgrund eines
allgemeinen Gesetzes, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses
und nur zum Zwecke der Bekämpfung schwerer, organisierter Kriminalität
zulässig.
Artikel 10 – Petitionsrecht
Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen
Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.
Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen können nur durch Gesetz zugelassen werden. Sie dürfen
nur durch den Richter angeordnet werden. Das Gesetz kann vorsehen, daß
sie beim Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr und im Falle
einer Verfolgung auf frischer Tat auch von anderen Amtsträgern
angeordnet und durchgeführt werden können; sie unterliegen richterlicher
Bestätigung.
(3) Das Betreten der Wohnung ohne die Einwilligung des Inhabers ist nur
zum Zwecke der Abwehr einer unmittelbardrohenden allgemeinen Gefahr oder
einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben einzelner Personen
aufgrund Gesetzes zulässig.
(4) Die Befugnis zum Betreten und zur Besichtigung von ausschließlich
betrieblich und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zur Vornahme von
Amtshandlungen ohne die Einwilligung des Inhabers bedarf
einergesetzlichen Grundlage.
Artikel 12 – Widerstandsrecht
Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische
Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht
zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.
Artikel 13 - Rechte zukünftiger Generationen
(1) Die Demokratische Union schützt die Rechte und Interessen
zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer
Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
(2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur
soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die
Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes
wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker
genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und
Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen
Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu
verhindern.
(4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden,
die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
(5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.
Artikel 14 - Entzug von Grundrechten
(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die
verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die
Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Unionsgericht ausgesprochen.
(2) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt
werden.
(3) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann
rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung
nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche
Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den
allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege
wiederherzustellen.
Artikel 15 - Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
II. Abschnitt - Der Staat
Artikel 16 - Grundsätze des Staates
(1) Die Demokratische Union ist eine demokratische, soziale, rechtsstaatliche und föderale Republik.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Unionsverfassung
und die Gesetze gebunden.
(4) Die Vertretung der Demokratischen Union einschließlich der Provinzen
gegenüber dem Ausland ist ausschließlich der Union vorbehalten.
(5) Hauptstadt der Demokratischen Union ist Manuri.
Artikel 17 - Absage an einen Angriffskrieg
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
sind unter Strafe zu stellen.
(2) Ausnahmen im Bezug auf Artikel 12 Abs. 1 bilden Missionen, die im
Rahmen eines Einsatzes zur Friedenssicherung oder zur Abwehr einer
akuten Bedrohung für die territoriale Unversehrtheit der Demokratischen
Union stattfinden. Ein solcher Einsatz muss vom Unionsparlament
gebilligt werden.
Artikel 18 - Die Streitkräfte
(1) Die Union stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, sofern das Unionsparlament dem Einsatz mit der Mehrheit seiner
Mitglieder zugestimmt hat.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften
im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte
auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die
Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer ihrer
Provinzen kann die Unionsregierung,Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung
organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der
Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Unionsparlament es
verlangt.
Artikel 19 – Symbole von Nation und Union
(1) Die Nationalfarben sind blau, rot und gelb.
(2) Die National- und Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem
Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird. Die genaue
Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz.
(3) Eine Nationalhymne ist durch den freien Willen des Volkes in öffentlicher und allgemeiner Abstimmung zu bestimmen.
(4) Sollten weitere National- oder Unionssymbole festgelegt werden, so sind diese in diesem Artikel der Verfassung aufzuführen.
(5) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot
gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild
befindet sich der Wal, das Wappentier der Demokratischen Union.
(6) Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied “Wehet,
Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie. Näheres regelt ein
Unionsgesetz.
Artikel 20 - Bildung von politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung
ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet
allein das Unionsgericht. Das Verbot einer Partei wird beim
Unionsgericht durch das Unionsparlament oderdie Unionsregierung
beantragt.
Artikel 21 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Jeder Unionsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Unionsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen
Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der
Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein
Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.
Artikel 22 – Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
(2) Die Unionsbürgerschaft darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(3) Kein Unionsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Von
diesem Verbot unberührt bleiben Auslieferungen an eine internationale
Gerichtsbarkeit, soweit die Demokratische Union ihr beigetreten ist und
rechtsstaatliche und faire Verfahren garantiert werden.
Artikel 23 – Die Union und die Provinzen
(1) Die Demokratische Union gliedert sich in die Provinzen Freistein,
Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln.
(2) Die Provinzen sind zuständig für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf ihrem
Territorium gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze.
(3) Die Gesetzgebung liegt in der alleinigen Kompetenz der Unionsebene.
Artikel 24 - Internationale Organisation, Übertragung von Hoheitsgewalt
Die Demokratische Union kann sich Systemen internationaler
Friedenssicherung und kollektiver Selbstverteidigung anschließen, soweit
dadurch den Zielen des Weltfriedens und der Völkerverständigung
gefördert und sofern dadurch der Kernbestand der Souveränität der
Demokratischen Union nicht ausgehöhlt wird.
Artikel 25 - Amtshilfe
(1) Alle Behörden der Union und der Provinzen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Die Unionsregierung ist gegenüber den Provinzverwaltungen und den Provinzbehörden weisungsbefugt.
Artikel 26 - Verwaltung der Provinzen
(1) An der Spitze der Provinzverwaltung steht ein Provinzpräsident, der von der Unionsregierung ernannt und entlassen wird.
Artikel 27– Neugliederung des Unionsgebietes
(1) Das Ausscheiden einer Provinz oder Teile einer Provinz aus der Demokratischen Union ist nicht möglich.
(2) Die Aufnahme eines Territoriums in die Demokratische Union als
Provinz erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Einwohner dieses Gebietes, die in einer nach demokratischen Grundsätzen
abzuhaltenden Volksabstimmung festzustellen ist. Desweiteren ist zur
Neuaufnahme einer Provinz die Zustimmung von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlamentes notwendig.
(3) Das Unionsgebiet kann neu gegliedert werden und Provinzen
zusammengelegt, aufgeteilt oder neu gebildet werden. Die Entscheidung
zur Neugliederung des Gebietes sowie zur Zusammenlegung, Teilung oder
Neubildung von Provinzen ergeht durch die Zustimmung von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlaments.
III. Abschnitt - Das Unionsparlament
Artikel 28 – Aufgaben des Unionsparlamentes
(1) Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem
Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner,
freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union,
die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der
Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der
Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser
Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.
(3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen.
Artikel 29 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
(1) Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
(2) Das Unionsparlament wird für die Dauer von vier Monaten gewählt. Es tritt spätestens am zehnten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens
hundertdreißig Tage nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet
in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments.
(4) Vorzeitige Neuwahlen, die vom Unionspräsidenten gemäß Artikel 33
Abs. 4 oder Artikel 35 Abs. 2 ausgeschrieben wurden, beginnen
einundzwanzig Tage nach ihrer Ausschreibung.
(5) Die Zusammensetzung des Unionsparlaments wird durch Unionsgesetz
geregelt. Es ist auch dann beschlussfähig, wenn nur noch ein
Abgeordneter im Amt ist.
(6) Jedes Mitglied des Unionsparlamentes hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
Artikel 30 – Verhandlungen des Unionsparlamentes
(1) Das Unionsparlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem
die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschluss des Unionsparlaments ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes
bestimmt.
(3) Das Unionsparlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Mitglieds oder auf Antrag der Unionsregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für diesen Geschäftsgang
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
Artikel 31 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme
des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer
Anfrage verlangen. Umfang und Häufigkeit der Anfragen können durch
Gesetz reglementiert werden.
(2) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in
allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit
gehört werden.
Artikel 32 – Status des Abgeordneten
(1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu
übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Unionsparlament getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für
Verleumdungen oder Beleidigungen.
(3) Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Unionsparlaments verurteilt werden.
(4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang
ist unzulässig.
(5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Unionsparlament. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.
IV. Abschnitt – Der Unionspräsident
Artikel 33 - Stellung des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen
Union. Er ist der oberste Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und
ihrer Einheit.
(2) Der Unionspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
(3) Er ist der Mittler zwischen den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates.
(4) Der Unionspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
(5) Der Unionspräsident genießt Immunität. Das Unionsparlament kann die
Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit
Zweidrittelmehrheit aufheben.
(6) Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der
Präsident des Unionsparlaments dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.
Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten und des Präsidenten des
Unionsparlaments übernimmt der Unionskanzler deren Amtsgeschäfte.
Artikel 34 - Aufgaben des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident ernennt und entlässt den vom Unionsparlament
gewählten Unionskanzler und auf Vorschlag des Unionskanzlers die
Unionsminister. Er vereidigt die Mitglieder des Unionsparlaments
(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der
Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere
Behörden übertragen werden.
(3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen
Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Er
kann die Ausfertigung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach
Bekanntmachung des Beschlusses des Unionsparlaments verweigern. In einem
solchen Fall geht das Gesetz zusammen mit den Vorbehalten des
Unionspräsidenten zurück an das Unionsparlament, dieses kann das Veto
des Unionspräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen.
(4) Der Unionspräsident führt gemäß Artikel 37 die Amtsaufsicht über
die Unionsregierung und kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über
die Arbeit der Unionsregierung oder einer einzelnen Behörde verlangen.
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze
die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und
Abstimmungen fest.
(6) Der Unionspräsident wendet sich in Reden und Ansprachen regelmäßig
und zu besonderen Anlässen an das Volk und trägt damit zur Diskussion
und zur Lösung von Konflikten innerhalb der Gesellschaft bei.
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit
auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden.
Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des
Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der
auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen
Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.
Artikel 35 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger.
(2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl
findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn
Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt
ein Unionsgesetz.
Artikel 36 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten und dessen Stellvertretung
(1) Das Volk kann per Petition an das Unionsparlament, die von
mindestens zwanzig Prozent der Bürger der Demokratischen Union
unterstützt werden muss, die vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
verlangen.
(2) Ist eine Petition nach Artikel 36 Abs. 1 beim Unionsparlament
eingegangen, findet innerhalb von 14 Tagen eine Volksabstimmung über die
Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der
Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert.
(3) Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugunsten einer
Abberufung des Unionspräsidenten, so hat der amtierende Unionspräsident
sein Amt niederzulegen.
(4) Bei Rücktritt, Tod oder vorzeitiger Abberufung des Unionspräsidenten
durch das Volk findet eine Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.
Artikel 37 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) Die Unionsregierung übermittelt nach Aufforderung durch den
Unionpräsidenten eine Bericht über ihre Tätigkeit während der aktuellen
Legislaturperiode des Unionsparlements und übermittel diesen dem
Unionspräsidenten. Auf Antrag eines Mitglied des Unionsparlaments kann
das Unionsparlament den Rechenschaftsbericht für eine allgemeine
Aussprache nutzen.
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten.
(3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht,
sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer
Amtspflichten zu ermahnen.
(4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die
Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident
das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu
einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme
hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu
erfolgen.
(5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder
Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer
Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme
zu fordern.
(6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer
Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht,
den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder
einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
(7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch
der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung
einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen
Tätigkeitsbericht oder eine Stellungnahme nach zu verfassen.
(8) Das Unionsgericht entscheidet anhand der Schwere der Verfassungs-,
Gesetzes- oder Amtspflichtverletzungen über die Amtsenthebung.
(9) Im Falle der Amtsenthebung des Unionskanzlers wird eine Neuwahl des
Unionskanzlers binnen eines Tages eingeleitet.
(10) Näheres zum Verfahren der Amtsenthebung regelt ein Unionsgesetz.
V. Abschnitt – Die Unionsregierung
Artikel 38 - Zusammensetzung und Aufgabe der Unionsregierung
(1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und aus den Unionsministern.
(2) Die Unionsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan der
Union. Sie leitet die Politik des Staates nach den von den
gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und
setzt diese um.
(3) Die Unionsminister sind gegenüber dem Unionskanzler weisungsgebunden.
Artikel 39 - Wahl des Unionskanzlers
(1) Der Unionskanzler wird auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom
Unionsparlament ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Der
Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen.
(2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht,
so kann das Unionsparlament binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang
mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder einen
Unionskanzler wählen. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu
ernennen.
(3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort
ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
des Unionsparlamentes auf sich, so ist er vom Unionspräsidenten zu
ernennen.
(4) Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der
Unionspräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder
Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.
Artikel 40 - Amtseid
(1) Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der
Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann durch eine beliebige religiöse
Beteuerung erweitert werden.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung, die
Unionsrichter sowie sämtliche andere Staatsdiener der Union leisten bei
ihrem Amtsantritt den in Art. 40 Abs. 1 formulierten Eid. Die Mitglieder
des Unionsparlamentes bekunden mit der Eidesleistung die Annahme ihres
Mandates.
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter
spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens
sieben Tage nach ihrer Ernennung.
Artikel 41 - Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Das Unionsparlament kann dem Unionskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Der Unionspräsident muss den vorigen Unionskanzler entlassen und den Gewählten ernennen.
(2) Findet ein Antrag des Unionskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Unionsparlamentes, so hat das Unionsparlament sieben Tage Zeit, mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Unionskanzler zu
wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat
der Unionspräsident Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.
(3) Der Unionskanzler bleibt bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers geschäftsführend im Amt.
Artikel 42 - Die Unionsminister
(1) Die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzlers ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl
über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionskanzler
über.
(4) Der Zuschnitt der Ministerien und deren Untereinheiten, die
Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen
Verantwortungsbereich des Unionskanzlers.
Artikel 43 - Geschäftsordnung der Unionsregierung
(1) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener
Verantwortung.
(2) Der Unionskanzler leitet die Geschäfte der Unionsregierung. Die
Entscheidungen der Unionsregierung werden durch Mehrheitsbeschluss
getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Unionskanzler.
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen
Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei Abwesenheit
des Unionskanzlers.
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der
Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet
in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der
Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf
Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein
Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines
Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert,
übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen
Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter
dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der
Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des
Unionskanzlers.
VI. Abschnitt Die Gesetzgebung
Artikel 44 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung liegt bei der Union.
(2) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig.
Artikel 45 - Polizeikräfte im Staatsnotstand
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer Provinz
kann die Unionsregierung die Polizeikräfte einsetzen, die erforderlich
sind.
(2) Im Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand einer
Provinz, kann die Unionsregierung per Verordnung die Kommandogewalt auf
die jeweilige Provinzverwaltung übertragen.
Artikel 46 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die
Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes oder durch das Volk
eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht
werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 48.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung zuzuleiten, um dieser eine Stellungnahme zu ermöglichen.
Artikel 47 - Gesetzgebungsprozess
Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Artikel 48 - Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden,
wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Unionsbürger
der Demokratischen Union unterstützt wird. Das Unionsparlament hat
spätestens sieben Tage nach Eingang Beschluss über das Begehren zu
fassen.
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter oder die den Haushalt betreffen sind unzulässig.
(3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert
zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf
gilt als angenommen.
(4) Wird die Vorlage vom Unionsparlament nicht angenommen, so wird
vierzehn nach dem Beschluss des Unionsparlaments ein Volksentscheid
durchgeführt. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den
Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
(5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle
Unionsbürger. Näheres zum Ablauf des Volksentscheides regelt ein
Unionsgesetz.
(6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der
Stimmberechtigten notwendig.
Artikel 49 - Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage
der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament
vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung
oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die
Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder
des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der
Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht
Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
Artikel 50 - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1
bis 15 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.
Artikel 51 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn
ihm das Unionsparlament zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 48 Abs. 6
eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
(2) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine
absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig
Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.
(3) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet.
(4) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich
im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das
Gesetz am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
VII. Abschnitt – Die Rechtsprechung
Artikel 52 - Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das in dieser Verfassung vorgesehene Unionsgericht und durch die
sonstigen Gerichte ausgeübt.
Artikel 53 - Richterliche Autonomie
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können
wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch
strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der
vom Unionsparlament mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu
treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder des
Unionsparlament dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen,
wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen
die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen oder seine Amtspflichten
vernachlässigt hat.
Artikel 54 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 55 - Die Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich
misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat
nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als 72 Stunden ab Ergreifen in
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist durch ein Unionsgesetz zu
regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am siebten
vierten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die
Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit
zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
Untersuchungshaft oder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des
Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Artikel 56 - Das Unionsgericht
(1) Das Unionsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans
oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung;
3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte verletzt worden zu sein;
4. als letzte Revisionsinstanz in allen Gerichtsverfahren,
5. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Unionsgesetz.
Artikel 57 - Mitglieder des Unionsgerichts
Unionsrichter werden vom Unionsparlament jeweils in geheimer Einzelwahl
mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt und vom
Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der
Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres regelt das Gesetz.
Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden
die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und
ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen
Artikel 58 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen.
VIII. Abschnitt – Finanzen der Union und der Provinzen
Artikel 59 - Haushalte der Union und der Provinzen
(1) Die Union und die Provinzen haben ihre Haushalte ausgeglichen, den
wirtschaftlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in
Verantwortung vor den kommenden Generationen zu gestalten.
(2) Die Union weist den Unionsländern Haushalte zu, in deren Rahmen die
Provinzen, gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze, haushalterisch
eigenständig und eigenverantwortlich agieren.
(3) Die Haushalte der Union und die Haushalte der Provinzen bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und
Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung
gesetzt werden.
Artikel 60 - Finanzhoheit
(1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer
Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt.
Die Finanzhoheit liegt bei der Union.
(3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Steuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Die Union zieht sämtliche Steuern ein.
(5) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union.
(6) Die Aufnahme von Krediten ist der Union vorbehalten.
(7) Die Provinzen dürfen nicht mehr ausgeben, als ihnen im Globalhaushalt zugewiesen wurde.
(8) Die Haushalte der Provinzen bedürfen der Genehmigung durch die Unionsregierung.
(9) Die Provinzen sind verpflichtet, Gelder, die während einer
Haushaltsperiode nicht ausgegeben wurden, ihren finanziellen Rücklagen
zuzuführen. Sie sind verpflichtet, der Unionsregierung über die Höhe der
finanziellen Rücklagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal,
Bericht zu erstatten.
IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
(1) Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters.
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionsinnenminister dem Unionspräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das
Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist
umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen.
(4) Gegen Entscheidungen des Unionswahlleiters ist innerhalb von sieben
Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Unionsgericht
zulässig. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
Artikel 62 - Unvereinbarkeit von Ämtern
Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied der Exekutive, Legislative oder Judikative sein.
Artikel 63 - Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort,
soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig
gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.
Artikel 64 - Übergangszeit nach der Verkündung dieser Verfassung
Nach Verkündung dieser Verfassung bleiben die bisherigen Staatsorgane,
mit Ausnahme der Mitglieder des Unionsrates, der Mitglieder der
Legislativorgane der ehemaligen Unionsländer und der Exekutivorgane der
ehemaligen Unionsländer, im Amt.
Artikel 65 - Verkündung der Verfassung
(1) Der Unionspräsident stellt vor dem Unionsparlament in öffentlicher
Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und
verkündet sie.
(2) Diese Verfassung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Artikel 66 - Gültigkeit der Verfassung
(1) Diese Verfassung gilt zunächst im Gebiete der Länder Freistein,
Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche-Inseln . In
anderen Ländern ist es nach deren Beitritt zur Demokratischen Union
Ratelon in Kraft zu setzen.
(2) Diese Verfassung, die für das gesamte Volk der Demokratischen Union
Ratelon gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk der Demokratischen
Union in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(3) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von fünfzig
Prozent der Stimmberechtigten notwendig.
(4) Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Unionsparlaments
Aktenzeichen: UGBl 014-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)
§ 1 Defintion
(1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon einreisen.
(2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
Grenzübergängen gestattet.
§ 2 Grenzkontrollen
(1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
sonstige Kontrollen durch.
(2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
(3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck der Grenzkontrollen
Zweck der Grenzkontrollen ist:
a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
c. die Feststellung des Reiseziels,
d. die Feststellung des Reisegrundes,
e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
f. die Registrierung der Einreisenden,
g. die Feststellung mitgeführter Sachen.
§ 4 Technische Überwachung
(1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
Grenzen eingesetzt werden.
(2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.
§ 5 Einreise ohne Dokumente
(1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
ist nicht gestattet.
(2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
Eigentum abzuwenden.
§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit
Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
Einreiseverbot verhängtb hat,
d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,
§ 7 Ausreise
(1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
verweigert werden, wenn:
a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
an Dritte zu verraten,
c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.
§ 8 Weitere Bestimmungen
Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 9 Diplomatisches Personal
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
ausweisen können, unberührt.
§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
(1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
(2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
(2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.
§ 11 Zollabfertigung
Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 015-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1 Defintion
(1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon einreisen.
(2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
Grenzübergängen gestattet.
§ 2 Grenzkontrollen
(1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
sonstige Kontrollen durch.
(2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
(3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck der Grenzkontrollen
Zweck der Grenzkontrollen ist:
a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
c. die Feststellung des Reiseziels,
d. die Feststellung des Reisegrundes,
e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
f. die Registrierung der Einreisenden,
g. die Feststellung mitgeführter Sachen.
§ 4 Technische Überwachung
(1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
Grenzen eingesetzt werden.
(2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.
§ 5 Einreise ohne Dokumente
(1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
ist nicht gestattet.
(2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
Eigentum abzuwenden.
§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit
Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
Einreiseverbot verhängtb hat,
d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,
§ 7 Ausreise
(1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
verweigert werden, wenn:
a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
an Dritte zu verraten,
c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.
§ 8 Weitere Bestimmungen
Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 9 Diplomatisches Personal
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
ausweisen können, unberührt.
§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
(1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
(2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
(2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.
§ 11 Zollabfertigung
Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 015-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Unionszollgesetz (UZollG)
§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.
§ 2 Unionszollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
(2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
(3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.
§ 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.
§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 5 Zollsätze
(1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
a.die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 016-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.
§ 2 Unionszollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
(2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
(3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.
§ 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.
§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 5 Zollsätze
(1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
a.die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 016-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
(Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
fallen.
(5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.
§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
Anspruch nimmt.
§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.
§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.
§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.
§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.
§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu der Leistung stehen.
§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.
§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 017-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
(Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
fallen.
(5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.
§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
Anspruch nimmt.
§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.
§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.
§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.
§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.
§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu der Leistung stehen.
§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.
§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 04.11.2020
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
in Vertretung des Unionspräsidenten
Aktenzeichen: UGBl 017-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Erste Durchführungsverordnung der Unionsregierung zum Unionszollgesetz über die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen
§ 1 Rechtsgrundlage
(1) Gemäß § 5 Unionszollgesetz erlässt die Unionsregierung die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle.
(2) Einfuhrzölle werden für Waren, Dienslteistungen oder Devisen
erhoben, die zum dauerhaften Verbleib in den Wirtschaftsraum der
Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.
(3) Ausfuhrzölle werden auf Waren, Dienstleistungen und Devisen erhoben,
die dauerhaft aus dem Wirtschaftsraum der Demokratischen Union
ausgeführt werden.
(4) Kein Einfuhrzoll wird auf Waren, Dienstleistungen oder Devisen
erhoben, wenn diese nur zum Zwecke des Transits in den Wirtschaftsraum
der Demokratischen Union Ratelon verbracht werden.
§ 2 Definitionen
(1) Wirtschaftsraum der Demokratischen Union Ratelon im Sinne dieser
Verordnung ist das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon
abzüglich:
1. Transitgebiete in Flughäfen,
2. Gebiete von Häfen, die von der Unionsregierung zu Freihäfen deklariert wurden,
3. Gebiete an regulären Grenzgebieten, die von der Unionsregierung zum Tranisitgebiet erklärt wurden.
§ 3 Einfuhr- und Ausfuhrzölle
(1) Es werden für die folgenden Warengruppen die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle erhoben:
Warengruppen:
Warenguppe I: Landwirtschaftlche Erzeugnisse:
Warengruppe I.1. Milch, Milchpulver und Molkereiprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.2: Fleisch und Fleischprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.3:: Korn, Getreide, Reis, Mais:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.4: Hülsenfrüchte und Nüsse:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.5: Obst und Obstprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.6. Gemüse und Gemüseprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.7: Sonstige Pflanzen und Blumen:
Einfuhrzoll: 20%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.8: Wein, Spirtuosen und andere alkoholische Getränke:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.9: Nicht-alkoholische Getränke:
Einfuhrzoll: 15%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.10: Tee und Kaffee:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.11: Sonstige Lebensmittel:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.12: Lebende (nicht-) landwirtschaftliche Nutz- und Zuchttiere:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe II: Forstwirtschaftliche Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 20%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe III: Fischereierzeugnisse:
Einfuhrzoll: 17%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV: Bergwerkliche Erzeugnisse:
Warengruppe IV.1: Edelmetalle:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 5%
Warengruppe IV.2: Sonstige Metalle
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 5%
Warengruppe IV.3: Uranerz
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.4: Braun- und Steinkohle
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.5: Erdgas
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.6: Erdöl
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.7: Salze
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.8: Edelsteine
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.9: Marmor
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.10: Steine, Kiesel, Sand
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V: Handwerkliche Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.1: Schuhe
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2: Hobby-, Sammel- und Freizeitartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.: Möbel und Dekorationsartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2: Schmuck und Uhren:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.a: Goldschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.b: Silberschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.c: Modeschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI: Industrielle Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.1: Unterhaltungselektronik:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.2: Bekleidung:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.3: Haushaltswaren und Haushaltskleinartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.4: Haushaltselektrogeräte:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.4.a: Telekommunikation und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.5: Elektrogeräte (nicht für den Haushalt bestimmt):
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.6: Computer und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.7: Drogerieartikel, Kosmetikartikel und Parfüm:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.8: Spielwaren:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VII.9: Baustoffe
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII: Druckerzeugnisse und andere Medien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.1:Bücher
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII. 2: Zeitungen und Zeitschriften:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.3: Sonstige Printmedien:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.4: Speichermedien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.5: Bild- und Tonträger:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.6: Bürobedarf:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.7: Haus- und Heimtextilien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.8: Gartengeräte:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.9: Landwirtschaftliche Großgeräte und Zubehör:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10: Kraftfahrzeuge und Zubehör:
Einfuhrzoll: 27%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.a: Personenkraftfahrzeuge und Zubehör:
Einfuhrzoll: 27%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.b: PKW des individuellen Personenverkehrs und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.c: Busse, Kleinbusse und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.11: Lastkraftwagen und Zubehör:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IX: Großindustrielle Erzeugnisse
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warenruppe X: Sonstige Erzeugnisse
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe X.1: Medikamente und Drogen:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe X.2: Lebende Tiere und Tierbedarf:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe XI: Devisen:
Einfuhrzoll: 1%
Ausfuhrzoll: 1%
Warengruppe XII: Dienstleistungen:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe XIII: Energie, Elektrizität
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
§ 4 Berechnung der Zöllsätze
(1) Die Zollsätze werden nach dem Warenwert laut den Waren beiligender Rechnung oder Frachtpapier berechnet.
(2) Liegt der Ware keine Rechnung oder Frachtpapier bei, wirde der Zoll
nach dem zwischen Absender und Adressat vertraglich festgelegten Preis
berechnet.
(3) Kann der Zollsatz nicht gemäß § 4 Absätze 1 und 2 berechnet werden, wird der aktuelle Verkehrswert geschätzt.
§ 5 Erlaubnispflichtige Waren
(1) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigungspflicht bezüglich ihrer
Ein- und Ausfuhr aus dem oder Tranis durch das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon:
1. Waffen,
2. Kriegsgerät,
3. Munition,
4. chemische Substanzen,
5. biologische Substanzen,
6. atomare und radioaktive Substanzen,
7. Medikamente,
(2) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigung bezüglich der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebeit der Demokratischen Union Ratelon:
1. Antiquitäten, die älter als 100 Jahre sind,
2. Kunstwerke, die von nationaler Bedeutung der Demokratischen Union Ratelon sind.
§ 6 Befreiung vom Einfuhrzoll
Auf Waren und Dienstleistungen, die in folgenden Staaten produziert werden, sowie auf deren Devisen werden keine Zölle erhoben:
1. Mitgliedsstaaten des Transnordanikrates,
2. Vereinigte Staaten von Astor
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Paragraphen 1 bis einschließlich 4 treten zum 01.01.2021 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 5 und 6 treten mit Verkündung dieser Verordnung im Unionsgesetzblatt in Kraft
Manuri, den 04.11.2020
Heen Bont
Unionskanzerin
Aktenzeichen: UGBl 017-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1 Rechtsgrundlage
(1) Gemäß § 5 Unionszollgesetz erlässt die Unionsregierung die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle.
(2) Einfuhrzölle werden für Waren, Dienslteistungen oder Devisen
erhoben, die zum dauerhaften Verbleib in den Wirtschaftsraum der
Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.
(3) Ausfuhrzölle werden auf Waren, Dienstleistungen und Devisen erhoben,
die dauerhaft aus dem Wirtschaftsraum der Demokratischen Union
ausgeführt werden.
(4) Kein Einfuhrzoll wird auf Waren, Dienstleistungen oder Devisen
erhoben, wenn diese nur zum Zwecke des Transits in den Wirtschaftsraum
der Demokratischen Union Ratelon verbracht werden.
§ 2 Definitionen
(1) Wirtschaftsraum der Demokratischen Union Ratelon im Sinne dieser
Verordnung ist das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon
abzüglich:
1. Transitgebiete in Flughäfen,
2. Gebiete von Häfen, die von der Unionsregierung zu Freihäfen deklariert wurden,
3. Gebiete an regulären Grenzgebieten, die von der Unionsregierung zum Tranisitgebiet erklärt wurden.
§ 3 Einfuhr- und Ausfuhrzölle
(1) Es werden für die folgenden Warengruppen die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle erhoben:
Warengruppen:
Warenguppe I: Landwirtschaftlche Erzeugnisse:
Warengruppe I.1. Milch, Milchpulver und Molkereiprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.2: Fleisch und Fleischprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.3:: Korn, Getreide, Reis, Mais:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.4: Hülsenfrüchte und Nüsse:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.5: Obst und Obstprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.6. Gemüse und Gemüseprodukte:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.7: Sonstige Pflanzen und Blumen:
Einfuhrzoll: 20%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.8: Wein, Spirtuosen und andere alkoholische Getränke:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.9: Nicht-alkoholische Getränke:
Einfuhrzoll: 15%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.10: Tee und Kaffee:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.11: Sonstige Lebensmittel:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe I.12: Lebende (nicht-) landwirtschaftliche Nutz- und Zuchttiere:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe II: Forstwirtschaftliche Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 20%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe III: Fischereierzeugnisse:
Einfuhrzoll: 17%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV: Bergwerkliche Erzeugnisse:
Warengruppe IV.1: Edelmetalle:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 5%
Warengruppe IV.2: Sonstige Metalle
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 5%
Warengruppe IV.3: Uranerz
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.4: Braun- und Steinkohle
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.5: Erdgas
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.6: Erdöl
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.7: Salze
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.8: Edelsteine
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.9: Marmor
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IV.10: Steine, Kiesel, Sand
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V: Handwerkliche Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.1: Schuhe
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2: Hobby-, Sammel- und Freizeitartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.: Möbel und Dekorationsartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2: Schmuck und Uhren:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.a: Goldschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.b: Silberschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe V.2.c: Modeschmuck:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI: Industrielle Erzeugnisse:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.1: Unterhaltungselektronik:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.2: Bekleidung:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.3: Haushaltswaren und Haushaltskleinartikel:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.4: Haushaltselektrogeräte:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.4.a: Telekommunikation und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.5: Elektrogeräte (nicht für den Haushalt bestimmt):
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.6: Computer und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.7: Drogerieartikel, Kosmetikartikel und Parfüm:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VI.8: Spielwaren:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VII.9: Baustoffe
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII: Druckerzeugnisse und andere Medien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.1:Bücher
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII. 2: Zeitungen und Zeitschriften:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.3: Sonstige Printmedien:
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.4: Speichermedien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.5: Bild- und Tonträger:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.6: Bürobedarf:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.7: Haus- und Heimtextilien:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.8: Gartengeräte:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.9: Landwirtschaftliche Großgeräte und Zubehör:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10: Kraftfahrzeuge und Zubehör:
Einfuhrzoll: 27%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.a: Personenkraftfahrzeuge und Zubehör:
Einfuhrzoll: 27%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.b: PKW des individuellen Personenverkehrs und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.10.c: Busse, Kleinbusse und Zubehör:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe VIII.11: Lastkraftwagen und Zubehör:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe IX: Großindustrielle Erzeugnisse
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warenruppe X: Sonstige Erzeugnisse
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe X.1: Medikamente und Drogen:
Einfuhrzoll: 30%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe X.2: Lebende Tiere und Tierbedarf:
Einfuhrzoll: 12%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe XI: Devisen:
Einfuhrzoll: 1%
Ausfuhrzoll: 1%
Warengruppe XII: Dienstleistungen:
Einfuhrzoll: 25%
Ausfuhrzoll: 0%
Warengruppe XIII: Energie, Elektrizität
Einfuhrzoll: 5%
Ausfuhrzoll: 0%
§ 4 Berechnung der Zöllsätze
(1) Die Zollsätze werden nach dem Warenwert laut den Waren beiligender Rechnung oder Frachtpapier berechnet.
(2) Liegt der Ware keine Rechnung oder Frachtpapier bei, wirde der Zoll
nach dem zwischen Absender und Adressat vertraglich festgelegten Preis
berechnet.
(3) Kann der Zollsatz nicht gemäß § 4 Absätze 1 und 2 berechnet werden, wird der aktuelle Verkehrswert geschätzt.
§ 5 Erlaubnispflichtige Waren
(1) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigungspflicht bezüglich ihrer
Ein- und Ausfuhr aus dem oder Tranis durch das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon:
1. Waffen,
2. Kriegsgerät,
3. Munition,
4. chemische Substanzen,
5. biologische Substanzen,
6. atomare und radioaktive Substanzen,
7. Medikamente,
(2) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigung bezüglich der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebeit der Demokratischen Union Ratelon:
1. Antiquitäten, die älter als 100 Jahre sind,
2. Kunstwerke, die von nationaler Bedeutung der Demokratischen Union Ratelon sind.
§ 6 Befreiung vom Einfuhrzoll
Auf Waren und Dienstleistungen, die in folgenden Staaten produziert werden, sowie auf deren Devisen werden keine Zölle erhoben:
1. Mitgliedsstaaten des Transnordanikrates,
2. Vereinigte Staaten von Astor
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Paragraphen 1 bis einschließlich 4 treten zum 01.01.2021 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 5 und 6 treten mit Verkündung dieser Verordnung im Unionsgesetzblatt in Kraft
Manuri, den 04.11.2020
Heen Bont
Unionskanzerin
Aktenzeichen: UGBl 017-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28

BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
hiermit wird die Wahl des 53. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 12. November 2020 bis 4. Dezember 2020 statt. Die genaue
Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.
Manuri, den 11. November 2020

Lüneburg
Unionspräsident
Aktenzeichen: UGBl 018-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28
Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerwVereinGes)
§ 1
Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
(VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
§ 2
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der
Demokratischen Union Ratelon in kraft.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 019-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1
Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
(VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
§ 2
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der
Demokratischen Union Ratelon in kraft.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 019-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28
Unionskommunalgesetz (UKommGes)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.
§ 2 Bestandsgarantie
Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
Mitteln aus.
§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.
§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
durch satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.
$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.
§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.
§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.
§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
Gültigkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
d. das Local Government Act 2015 Roldems,
f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
Aktenzeichen: UGBl 020-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.
§ 2 Bestandsgarantie
Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
Mitteln aus.
§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.
§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
durch satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.
$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.
§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.
§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.
§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
Gültigkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
d. das Local Government Act 2015 Roldems,
f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
Aktenzeichen: UGBl 020-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28
Grundlagenvertrag zwischhen dem
Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
und der
Demokratischen Union Ratelon
Präambel
Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
können,
gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.
Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
Partei akkreditiert werden.
(4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.
Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
wird.
Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
gewähren, wie den einheimischen.
Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.
Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.
Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 021-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
und der
Demokratischen Union Ratelon
Präambel
Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
können,
gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.
Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
Partei akkreditiert werden.
(4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.
Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
wird.
Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
gewähren, wie den einheimischen.
Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.
Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.
Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 021-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
Beiträge: 2903
Registriert: So 1. Jun 2014, 18:28
Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetzes
Artikel 1
§ 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:
"§ 4 Grundsteuer
(1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
(2) Die Grundsteuer beträgt
a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.
Artikel 2
Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:
"§ 4a KFZ-Steuer
(1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
(2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 022-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Artikel 1
§ 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:
"§ 4 Grundsteuer
(1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
(2) Die Grundsteuer beträgt
a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.
Artikel 2
Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:
"§ 4a KFZ-Steuer
(1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
(2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 022-2020
Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Dr. jur
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D
[img]https://bilder.der.mikronationen.de/uploads/2019/06/i8026be4l2m.png[/img]KEL
Unionspräsident
Kommandeur der Ehrenlegion
Präsident des SV Manuri
Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
Mitglied des Unionsparlaments a.D
Unionsminister der Verteidigung a.D