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Verfasst: Mi 1. Mär 2017, 10:59
von Bettina Bergbach-Schuhmacher
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 45. Unionsparlament beginnen im Zeitraum vom 5. März 2017 bis 15. März 2017 statt. Dies betrifft den Zeitraum von "frühestens hundertzwanzig, spätestens hundertdreissig nach Beginn der Wahlperiode" gemäß Unionsverfassung Artikel 26 (3). Als Beginn der Wahlperiode wird hier die Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses am 5. November 2016 gesehen.
Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.





Manuri, den 01. März 2017
Die Unionspräsidentin
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Aktenzeichen: UGBl 2017/03

Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: So 19. Mär 2017, 14:01
von Bettina Bergbach-Schuhmacher
Folgender Vertrag wurde durch das Unionsparlament beschlossen und tritt durch diese Verkündung in Kraft:

Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen
und der
Demokratischen Union



Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Der Freistaat Fuchsen und die Demokratische Union, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.
(2) Sie erklären, das Niveau der bilateralen Beziehungen als "freundschaftlich" einzustufen und auf jede Drohung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu verzichten.

Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel 3
(1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.

Artikel 4
(1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
(2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Vergabe von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ermöglichen.

Artikel 5
Die Unterzeichnerstaaten erklären, ihre Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
01. des Grenzverkehrs,
02. von Bildung, Forschung und Technologie,
03. der Kriminalitätsbekämpfung,
04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
zusammenarbeiten zu wollen und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.

Manuri, den 19. März 2017
Die Unionspräsidentin
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Aktenzeichen: UGBl 2017/03

Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 20:06
von Helen Bont
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Verordnung der Unionsregierung über die Aufhebung der :
Verordnung der Unionsregierung Nr 1 über die Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes vom 24.02.2016;
Verordnung Nr. 6 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 17.11.2016;
Verordnung Nr. 8 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 25.11.2016

Nachdem sie seit geraumer Zeit keine Anwendung mehr finden, werden die
Verordnung der Unionsregierung Nr 1 über die Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes vom 24.02.2016;
Verordnung Nr. 6 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 17.11.2016
und die
Verordnung Nr. 8 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 25.11.2016
mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Manuri, den 26.06.2017

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Unionskanzlerin

Verfasst: Di 27. Jun 2017, 14:58
von Julian Herzberger
Grundlagenvertrag zwischen der Repulik Bergen
und der
Demokratischen Union

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Republik Bergen und die Demokratische Union, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.

Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel 3
(1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.

Artikel 4
(1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
(2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Vergabe von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ermöglichen.

Artikel 5
Die Unterzeichnerstaaten erklären, eine Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
01. des Grenzverkehrs,
02. von Bildung, Forschung und Technologie,
03. der Kriminalitätsbekämpfung,
04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
anzustreben und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.

Manuri, den 27.06.2017
Der Unionsratspräsident
Stellvertretender Unionspräsident

Julian Herzberger

Aktenzeichen: UGBl 2017/04

Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mo 14. Aug 2017, 17:48
von Annelie Gatineau
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Unionskanzlerin konnte in in einer Vertrauensfrage keine Mehrheit des Unionsparlaments mehr hinter sich vereinen. Die Präsidentin des Unionsparlaments hat glaubhaft versichert, dass die in Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung geforderte Mehrheit für einen Nachfolger nicht zu Stande kommen wird. Deswegen ist gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 Unionsverfassung eine Neuwahl des Unionsparlaments auzuschreiben. Die Wahl des 46. Unionsparlaments findet im Zeitraum vom 4. bis 9. September 2017 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch die Unionswahlleiterin. Es sind sieben Mitglieder des Unionsparlaments zu wählen.

Manuri, den 14. August 2017

Die Unionspräsidentin,
vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats,
dieser vertreten durch die Stellvertretende Präsidentin des Unionsrats

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Dr. Annelie Gatineau

Aktenzeichen: UGBl 2017/06

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mi 20. Sep 2017, 20:04
von Annelie Gatineau
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 7. bis 12. Oktober 2017 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch die Unionswahlleiter.in

Manuri, den 20. September 2017

Der Unionspräsident,
vertreten durch die Präsidentin des Unionsrats

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Dr. Annelie Gatineau

Aktenzeichen: UGBl 2017/07

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mi 18. Okt 2017, 16:46
von Annelie Gatineau
Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots

§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 18. Oktober 2017

Die Präsidentin des Unionsrats
in Vertretung des Unionspräsidenten
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Dr. Annelie Gatineau

Aktenzeichen: UGBl 2017/08

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Sa 3. Feb 2018, 22:06
von Helen Bont
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VERORDNUNG und BEKANNTMACHUNG
der Unionsregierung

Da mit der Ausbürgerung von Unionspräsidentin Karina Nowack und der Vakanz des Amtes Unionsratspräsidenten und des stellvertretenden Unionsratspräsidenten die Instanzen weggebrochen sind, die von Verfassung wegen berufen sind, Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben, und um eine Verzögerung des verfassungsmäßigen Prozesses der Wahlen zum Unionsparlament zu vermeiden, verordnet die Unionsregierung und gibt bekannt:
Die Wahlen zum 47. Unionsparlament und die Wahl des Unionspräsidenten finden im Zeitraum vom 16. Februar 2018 bis 24. Februar 2018 statt.
Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter. Das Amt des Unionswahlleiters wird mangels amtierenden Unionswahlleiter durch das dienstaufsichtsführende Unionsministerium des Innern und Justiz ausgeführt.

Manuri, den 03.02.2018

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Unionskanzlerin

Verfasst: Do 22. Mär 2018, 17:34
von Johannes Kleven
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
Wahl findet im Zeitraum vom 1. bis 14. April 2018 statt. Die genaue
Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
Unionswahlleiter.

Manuri, den 22. März 2018

Der Unionspräsident,
vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats

Johannes Kleven
Johannes Kleven

Aktenzeichen: UGBl 2018/010

Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mo 14. Mai 2018, 23:20
von Johannes Kleven
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
Wahl findet im Zeitraum vom 14. Mai bis 10. Juni 2018 statt. Die genaue
Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
Unionswahlleiter.

Manuri, den 14. Mai 2018

Der Unionspräsident,
vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats

Johannes Kleven
Johannes Kleven

Aktenzeichen: UGBl 2018/011













Herausgeber: Unionspräsidialamt




Druck: Staatsdruckerei Salbor