Verfasst: Sa 24. Sep 2011, 19:45
Gut, Mijnheers. Ich würde dann folgendes vorschlagen:
1. Ein Exekutivkomitee (alle folgenden Namen sind natürlich nur Platzhalter bzw. Vorschläge), welches aus dem freisteinischen MP und dem harbothensischen PM besteht. Dieses Komitee hat die Regierungsgewalt inne und fungiert als Regierung. Man muß einen Modus finden, nachdem ein Vorsitzender dieses Komitees bestimmt wird. Meiner Ansicht nach bieten sich dazu drei Lösungen. a) Rotationsprinzip b) Wahl zwischen den beiden Landesfürsten durch die Bürger beider Länder oder c)man sucht sich jmd. Drittes. Lösung c) erscheint dabei als schlechteste, vergrößerte man dadurch doch nur den Personalaufwand.
2. Nun braucht natürlich die neue Gemeinschaft auch eine Legislative. Dieses kann entweder aus einem vollwertigen Parlament bestehen oder man findet eine Alternativlösung. Gründe für eine Alternativlösung könnten bspw. sein, daß man vermeiden möchte, daß ein Teil der Gemeinschaft permanent vom anderen überstimmt wird o.ä. Würde man sich nicht für ein Parlament im klassischen Sinne anbieten, könnte sich etwa ein Legislativkomitee anbieten, in dem etwa die Regierungschefs beider Länder sowie je ein Delegierter der beiden Landesparlamente sitzt.
3. Bezüglich der Gesetze würde ich vorschlagen, daß alle bisherigen Landesgesetze in Kraft bleiben, und die Ausführung dieser Gesetze wie bisher auch den Regierungschefs der jeweiligen Länder obliegt. Man sollte den beteiligten Länder aber die Möglichkeit geben die Ausführung der Landesgesetze auf das neue Exekutivkomitee zu übertragen.
Gleichzeitig sollte das neue Legislativkomitee die Kompetenz dazu besitzen eigene Gesetze zu erlassen, die ggf. auch bestehende landesrechtliche Regelungen ersetzen können - ganz im Sinne eines höherrangigen Rechts also. Sollte ein Partner dieser Verwaltungsgemeinschaft bestimmte bereiche sich vorbehalten wollen, kann man ja bestimmte Gebiete den Ländern vorbehalten bzw. von vornherein die Gesetzgebungskompetenz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
Von solchen Beschränkungen würde ich allerdings abraten, sofern man sich für ein paritätisch besetztes Legislativkomitee entscheidet. Dann kann ohnehin kein Land übervorteilt werden.
Hoffentlich konnte ich zur weiteren Diskussion beitragen, Mijnheers.
1. Ein Exekutivkomitee (alle folgenden Namen sind natürlich nur Platzhalter bzw. Vorschläge), welches aus dem freisteinischen MP und dem harbothensischen PM besteht. Dieses Komitee hat die Regierungsgewalt inne und fungiert als Regierung. Man muß einen Modus finden, nachdem ein Vorsitzender dieses Komitees bestimmt wird. Meiner Ansicht nach bieten sich dazu drei Lösungen. a) Rotationsprinzip b) Wahl zwischen den beiden Landesfürsten durch die Bürger beider Länder oder c)man sucht sich jmd. Drittes. Lösung c) erscheint dabei als schlechteste, vergrößerte man dadurch doch nur den Personalaufwand.
2. Nun braucht natürlich die neue Gemeinschaft auch eine Legislative. Dieses kann entweder aus einem vollwertigen Parlament bestehen oder man findet eine Alternativlösung. Gründe für eine Alternativlösung könnten bspw. sein, daß man vermeiden möchte, daß ein Teil der Gemeinschaft permanent vom anderen überstimmt wird o.ä. Würde man sich nicht für ein Parlament im klassischen Sinne anbieten, könnte sich etwa ein Legislativkomitee anbieten, in dem etwa die Regierungschefs beider Länder sowie je ein Delegierter der beiden Landesparlamente sitzt.
3. Bezüglich der Gesetze würde ich vorschlagen, daß alle bisherigen Landesgesetze in Kraft bleiben, und die Ausführung dieser Gesetze wie bisher auch den Regierungschefs der jeweiligen Länder obliegt. Man sollte den beteiligten Länder aber die Möglichkeit geben die Ausführung der Landesgesetze auf das neue Exekutivkomitee zu übertragen.
Gleichzeitig sollte das neue Legislativkomitee die Kompetenz dazu besitzen eigene Gesetze zu erlassen, die ggf. auch bestehende landesrechtliche Regelungen ersetzen können - ganz im Sinne eines höherrangigen Rechts also. Sollte ein Partner dieser Verwaltungsgemeinschaft bestimmte bereiche sich vorbehalten wollen, kann man ja bestimmte Gebiete den Ländern vorbehalten bzw. von vornherein die Gesetzgebungskompetenz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
Von solchen Beschränkungen würde ich allerdings abraten, sofern man sich für ein paritätisch besetztes Legislativkomitee entscheidet. Dann kann ohnehin kein Land übervorteilt werden.
Hoffentlich konnte ich zur weiteren Diskussion beitragen, Mijnheers.