Verfasst: Mo 30. Sep 2013, 10:45
Klage
des Senators des Landes Salbor-Katista, Herrn Patrick van Bloemberg-Behrens
gegen den Unionsrat
vertreten durch das Präsidium
auf
I. Anerkennung der rechtmäßigen Mitgliedschaft des Senators Patrick van Bloemberg-Behrens im Unionsrat
II. Einstweilige Anordnung
I. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens wurde am 23.08.2013 vom Landtag des Landes Salbor-Katista einstimmig zum Senator des Landes Salbor-Katista berufen. Dem zuvor wurde am 19.08.2013 vom Landtag ebenfalls beschlossen gemäß §9 (2) der Landesverfassung die Vertretung des Landes im Unionsrat an einen Senator zu übertragen. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens ist somit rechtmäßiger Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat.
Am 23.08.2013 meldete sich der Kläger im Unionsrat an. Noch am gleichen Tag verweigerte der damalige Präsident des Unionsrates, Herr Massimiliano Napolitani die Akkreditierung des Klägers. Als Begründung wurde angegeben, dass der Kläger nicht die Unionsbürgerschaft besäße.
Als Rechtsgrundlage wurde die Geschäftsordnung des Unionsrates § 3 Abs. 1 Satz 2 und analog dazu § 3 Abs. 7 angegeben.
Der Kläger ist in der Tat nicht Unionsbürger, sondern Unionsangehöriger.
Allerdings wird in der Geschäftsordnung von einer "Staatsbürgerschaft" gesprochen, diese existiert in der Form nicht. Die heutige Gesetzeslage sieht eine Einteilung in Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit vor.
Die ehemalige Staatsbürgerschaft entspricht nicht automatisch der aktuellen Unionsbürgerschaft. Es ist viel mehr festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Unionsrates veraltet ist.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Geschäftsordnung rechtlich unter der Unionsverfassung einzuordnen ist. Die Bedingungen des §32 (1) sind erfüllt. Die Unionsverfassung stellt weiterhin keine Forderungen daran, ob ein Vertreter die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzen muss.
II. Da es dem Kläger zurzeit nicht erlaubt wird, an Sitzungen des Unionsrates teilzunehmen, wird die demokratische Willensbildung extrem gestört, da das Land Salbor-Katista keine Stimme in der Gesetzgebung hat. Zudem droht nach Antrag der Unionspräsidentin vom 30.09.2013 die Unionsexekution über Land.
30.09.2013
Patrick van Bloemberg-Behrens
des Senators des Landes Salbor-Katista, Herrn Patrick van Bloemberg-Behrens
gegen den Unionsrat
vertreten durch das Präsidium
auf
I. Anerkennung der rechtmäßigen Mitgliedschaft des Senators Patrick van Bloemberg-Behrens im Unionsrat
II. Einstweilige Anordnung
I. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens wurde am 23.08.2013 vom Landtag des Landes Salbor-Katista einstimmig zum Senator des Landes Salbor-Katista berufen. Dem zuvor wurde am 19.08.2013 vom Landtag ebenfalls beschlossen gemäß §9 (2) der Landesverfassung die Vertretung des Landes im Unionsrat an einen Senator zu übertragen. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens ist somit rechtmäßiger Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat.
Am 23.08.2013 meldete sich der Kläger im Unionsrat an. Noch am gleichen Tag verweigerte der damalige Präsident des Unionsrates, Herr Massimiliano Napolitani die Akkreditierung des Klägers. Als Begründung wurde angegeben, dass der Kläger nicht die Unionsbürgerschaft besäße.
Als Rechtsgrundlage wurde die Geschäftsordnung des Unionsrates § 3 Abs. 1 Satz 2 und analog dazu § 3 Abs. 7 angegeben.
Der Kläger ist in der Tat nicht Unionsbürger, sondern Unionsangehöriger.
Allerdings wird in der Geschäftsordnung von einer "Staatsbürgerschaft" gesprochen, diese existiert in der Form nicht. Die heutige Gesetzeslage sieht eine Einteilung in Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit vor.
Die ehemalige Staatsbürgerschaft entspricht nicht automatisch der aktuellen Unionsbürgerschaft. Es ist viel mehr festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Unionsrates veraltet ist.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Geschäftsordnung rechtlich unter der Unionsverfassung einzuordnen ist. Die Bedingungen des §32 (1) sind erfüllt. Die Unionsverfassung stellt weiterhin keine Forderungen daran, ob ein Vertreter die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzen muss.
II. Da es dem Kläger zurzeit nicht erlaubt wird, an Sitzungen des Unionsrates teilzunehmen, wird die demokratische Willensbildung extrem gestört, da das Land Salbor-Katista keine Stimme in der Gesetzgebung hat. Zudem droht nach Antrag der Unionspräsidentin vom 30.09.2013 die Unionsexekution über Land.
30.09.2013
Patrick van Bloemberg-Behrens
