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Original von vSzP
Er darf die Berufsfachschule besuchen. Die Grenze ist nur nach oben starr. Bei besseren Noten kann sich der Schüler aussuchen, welche Schulform er weiterhin besuchen möchte.
Dann sollte das auch so dastehen ;)
Wir können auch ein Punktesystem einführen. In jedem Fach gibt es jedes Jahr eine bestimmte Punktzahl: für jede sehr gute Note gibt es 5 Punkte, für jede nicht ausreichende Note gibt es einen Punkt. Diese Punkte werden dann am Ende zusammengezählt und daraus ergibt sich der weitere Werdegang.

Dann müssen wir uns nur noch einigen, welche Fächer die wichtigsten sind und ob es gerecht ist, für eine sehr gut in Sport genausoviele Punkte zu vergeben wie für eine sehr gut in Chemie.
Das wäre meiner Meinung nach schon wieder zu kompliziert und genauso wenig sinnvoll wie die Abschlussnoten-Regelung. Im Abschlusszeugnis sollte eine pädagogische Empfehlung ausgesprochen werden, mehr nicht.
Nur, was Sie da für Fächer vorgeschlagen haben... Da bleibt den Schülern ja keine Zeit mehr fürs Leben und die privaten Schulen haben keine Chance sich ein Profil aufzubauen weil der Staat schon alles vorgibt. Dasselbe gilt für die kirchlichen Schulen die besonders auf dem Land eine wichtige Rolle spielen: bei der großen Anzahl von vorgegebenen Stunden bleibt ja kaum noch Zeit für eine Beicht- oder Religionsstunde.
Das sehe ich nicht so. Im Übrigen entspricht der Entwurf abgesehen von der neuen Einteilung von Elementarschule und weiterführenden Schulen dem status quo. Außerdem ist für mich nicht ersichtlich, warum Sie wollen, dass die Elementarschule bereits nach sieben Jahren endet.
 

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Haudegen
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Beitrag von vSzP »

Vielleicht sollten Sie, lieber Sig. Scott, selbst einmal wieder die Schulbank besuchen ;) Denn es steht genauso so wie ich es gesagt habe im Entwurf:

(3) Ist die Durchschnittsnote zwischen 1,0 und 2,2, so ist der Schulpflichtige berechtigt, ein Gymnasium (Liceo) zu besuchen. Ist die Durchschnittsnote zwischen 2,3 und 3,5 oder besser, so ist der Schulpflichtige berechtigt, eine Berufsfachschule zu besuchen. Ist die Durchschnittsnote schlechter als 3,5, so ist der Schulpflichtige berechtigt, die Aufbauschule zu besuchen.

Sprich:

Durchschnittsnote zwischen 1,0 und 2,2: Gymnasium oder Berufsfachschule
Durchschnittsnote zwischen 2,3 und 3,5: Berufsfachschule
Schlechter als 3,5: Aufbauschule.

Erklären Sie mir bitte einmal, warum Sie der Aussage einer Fachkraft mehr Glauben schenken wollen, als unabhängigen Noten in verschiedenen Fächern? Ich bin kein Freund von Empfehlungen stehen weil diese auch immer viel mit Symphatie zu tun haben. Sie geben einzelnen Lehrern damit zuviel Macht in die Hand.

Stehen Sie weiterhin zu ihrem ersten Entwurf oder wollen Sie einen überarbeiteten Entwurf einbringen? Im Übrigen würde es mich freuen, wenn Sie zumindest auf die größten Kritikpunkte eingehen würden. Ich finde ihren Entwurf nämlich weder struktuiert noch finde ich es unpassend, das gesamte Schulsystem eines Landes in einem Gesetz regeln zu wollen. Ich sage Ihnen ganz eindeutig: lassen Sie uns zwei Gesetze machen, wir haben dadurch eine bessere Übersicht und können wirklich alles Entscheidende regeln.
 

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Anton von Sorbarban zum Paradies
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Beitrag von vSzP »

Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was ist mit den Kindern von Einwanderen oder von Menschen, deren Status noch nicht eindeutig feststeht oder sich im Laufe der Zeit ändert? Werden Kinder von der Schule verwiesen nur weil sich der Status auf einmal verändert? Wo ist da die Nachhaltigkeit?
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
Nach welchen Kriterien? Nach der Länge der Nase oder der Farbe der Augen?
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
Was für eine Genehmigung?
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
Wie def. Sie erfolgreich?
§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
Fachbereichsleiter, Landesschulkoordinierungsbehörde (übersetzen Sie das mal bitte), Schulamt... Was wollen Sie denn noch alles einführen?

Wo finde ich irgendwas zur Landesschulkoordinierungsbehörde?, zum Schulamt? zu den Fachbereichsleitern?
 

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Anton von Sorbarban zum Paradies
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Original von vSzP

Erklären Sie mir bitte einmal, warum Sie der Aussage einer Fachkraft mehr Glauben schenken wollen, als unabhängigen Noten in verschiedenen Fächern? Ich bin kein Freund von Empfehlungen stehen weil diese auch immer viel mit Symphatie zu tun haben. Sie geben einzelnen Lehrern damit zuviel Macht in die Hand.
Unabhängige Notengebung??? =) =) Ich meine, dass ist das Beste was ich bisher gehört habe. Ihnen wird es sicherlich nicht entgangen sein, dass es auch bei uns eine mündliche Notengebung gibt. Welche sich aus der Mitarbeit des Schülers und den schriftl. Test zuzusammensetzt. Die Mitarbeit des Schüler wird von dem Lehrer bewertet, weiterhin muss ich Ihnen bestimmt nicht erklären, dass die mdl. Note bis zu 50% der Gesamtnote ausmachen können. Daher biszu 50% einer Gesamtnote des Zeugnisses werden vom Lehrer bestimmt.
 

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La Prima Ministra di Herót

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Vielleicht könnte die Präsidentin einmal als Moderatorin auftreten und Lösungskonzepte unterbreiten?
 

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Anton von Sorbarban zum Paradies
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Original von vSzP
Was ist mit den Kindern von Einwanderen oder von Menschen, deren Status noch nicht eindeutig feststeht oder sich im Laufe der Zeit ändert? Werden Kinder von der Schule verwiesen nur weil sich der Status auf einmal verändert? Wo ist da die Nachhaltigkeit?
In dem Punkt gebe ich Ihnen recht, das Schulgesetz sollte für alle Einwohner Heroths gelten.
Nach welchen Kriterien? Nach der Länge der Nase oder der Farbe der Augen?
Nach der Vergleichbarkeit der jeweiligen Schulbildung mit dem Schulsystem Heroths.
Was für eine Genehmigung?
Gute Frage, ich gebe die Frage an die Prima Ministra weiter...
Wie def. Sie erfolgreich?
Wenn die jeweilige Schule ein Zeugnis ausgestellt hat, das den erfolgreichen Abschluss zertifiziert.
§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
Fachbereichsleiter, Landesschulkoordinierungsbehörde (übersetzen Sie das mal bitte), Schulamt... Was wollen Sie denn noch alles einführen?
Das will ich nicht einführen, das ist bereits nach den geltenden Gesetzen Realität.
Wo finde ich irgendwas zur Landesschulkoordinierungsbehörde?, zum Schulamt? zu den Fachbereichsleitern?
Was gedenken Sie denn zu finden?
 

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Original von Montgomery Scott

Gute Frage, ich gebe die Frage an die Prima Ministra weiter...
Ich kann Ihnen das auch nicht beantworten, das Gesetz hatte damals Burghammer ausgearbeitet. Ich halte diese Regelung nicht für sinnvoll und habe Sie bisher nicht beachtet bzw. überlesen.
 

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Jasmin van Rotstein
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Kommen wir hier noch zu einem Komromiss?
 

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Tripel-As
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Tripel-As

Beitrag von Linda Dahlia »

Wären Sie so freundlich und würden die aktuelle Antragsversion noch einmal zur Verfügung stellen. Ich bin mir unsicher, was nun der Stand der Dinge ist.
 

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Folgenden Entwurf möchte ich gerne verabschieden lassen:
Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)

§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.

§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Herót bietet 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Elementarschule (Scuola Elementare)
b. Gymnasium (Liceo)
c. Berufsfachschule (Instituto Professionale)
(2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule.
(5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen.
(6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre.
(7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).


§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei 3 Leistungsfächer und 7 Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, durisch, eine Fremdsprache oder Herótian, 1 gemeinschaftskundliches-, 1 naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.

§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.

§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.

§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. durisch
02. Herótian und Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. durische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
11. Bildende Kunst
12. Musik
13. Physik
14. Chemie
15. Biologie
16. Umweltkunde
17. Sport
18. Wirtschaft
19. Technik & Informatik
20. Medienkunde
21. Philosophie
22. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).
Der Entwurf unterscheidet sich vom aktuell gültigen Gesetz nur darin, dass das von Primo Ministro Roland Burghammer eingeführte dreigliedrige Schulsystem einer einheitlichen Elementarschule weicht, auf der jeder Schüler nach seinen Fähigkeiten individuell und ohne Barrieren gefördert werden kann.
 

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