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Verfasst: Mi 14. Apr 2010, 12:20
von Pierre Lemarchal
Ich bitte um eine Aussprache zu obengenannten Antrag.
Verfasst: So 18. Apr 2010, 23:14
von Christopher Adomeit
Ich beantrage Aussprache über die Wahl einer stellvertretenden Parlamentspräsidentin oder eines stellvertretenden Parlamentspräsidenten.
Verfasst: Do 29. Apr 2010, 12:46
von SRM
Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes
§1 Zweck
Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes ergänzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz um die Rechtsform der Stiftungen. Weiterhin werden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.
§2 Stiftungen
Der einzufügende §6 regelt die Rechtsform der Stiftungen.
§6 Stiftungen
(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(2) Fördernde Aktivitäten von Stiftungen sind öffentlich bekanntzumachen und der Bevölkerung grundsätzlich unabhängig der Nationalität, des Geschlechtes, der Religion oder des Bildungsstandes zugänglich zu machen.
(3) Stiftungen haben ihre Gründung dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Stiftungen haben quartalsweise eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer öffentlichen Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntzugeben.
(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese aus dem Firmenverzeichnis zu entfernen. Darüber hinaus verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.
§3 Redaktionelle Änderungen
(1)Der bisherige §2 wird neugefasst:
§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
(2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.
(2)Der bisherige §3 wird neugefasst:
§3 Rechtsformen
(1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis 6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
(2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.
(3)Der bisherige §6 wird neugefasst:
§7 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.
(4)Der bisherige §7 wird neu nummeriert:
§8 Auflösung von Gesellschaften
Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
§4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz.
Verfasst: Do 29. Apr 2010, 16:12
von Pierre Lemarchal
Ich beantrage die Aussprache zur Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes
Verfasst: Sa 1. Mai 2010, 13:43
von Christopher Adomeit
Ich beantrage Aussprache zur Abstimmungsmoral der Abgeordneten.
Verfasst: Do 6. Mai 2010, 14:10
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz
§ 1 - Inhalt
Dieses Gesetz richtet ein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz ein. Es handelt sich hierbei um eine obere Unionsbehörde.
§ 2 - Amts- und Fachaufsicht
Der Unionsminister für Umwelt,ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Inneren führt die Amts- und Fachaufsicht über das Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Gliederung
(1) Das Unionsamt für Umwelt und Naturschutz gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Abteilung 1 - Verwaltung
2. Abteilung 2 - Naturschutz
3. Abteilung 3 - Umweltschutz
(2) Die Abteilung 2 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und Nationalparks
2. Fachbereich II - Tierschutz
3. Fachbereich III - Artenschutz
(2) Die Abteilung 3 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Emissionsschutz
2. Fachbereich II - Umwelttechnik
3. Fachbereich III - Emissionshandel
§ 4 - Abteilung 1
Die Abteilung 1 übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben innerhalb des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz. Das wären
1. Hausverwaltung
2. Haustechnik
3. Archivwesen
§ 5 - Abteilung 2
(1) Der Fachbereich I der Abteilung 2 übernimmt die zentrale Planung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Nationalparks im Einverständnis mit der zuständigen Behörde im Sinne von §§11-12 Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §§6-8 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §9 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
§ 6 - Abteilung 3
(1) Der Fachbereich I der Abteilung 3 übernimmt die Aufgaben nach §13-14 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 3 ist für die staatliche Förderung und Unterstützung der Forschung und Entwicklung von umweltverträglicher Technik und Technik zum Umweltschutz zuständig.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 3 überwacht den Handel von Emmissionsrechten.
§7 - Leitung des Amtes
(1) Die Behörde wird von einem "Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz" geleitet. Dieser wird vom zuständigen Minister eingestellt.
(2) Der Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz stellt die Leiter der Abteilungen und Fachbereiche ein. Die Abteilung 1 ist ihm direkt unterstellt.
(3) Weiteres regelt ein Organisationserlass.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 13:25
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Herr Unionsparlamentspräsident, Sie sollten die Abstimmung einleiten.
Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 19:17
von Christopher Adomeit
Ich halte mich hier an die Regelungen, die analog zur Aussprache gelten. Da hier aber kein Aussprachebedarf zu bestehen scheint, leite ich die Abstimmung ein. Weitere Diskussionen bitte ich hier zu unterlassen.
Verfasst: Di 11. Mai 2010, 03:02
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Halten Sie sich lieber an §4 (5) der Geschäftsordnung.
(5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes, des Unionsrates und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
Verfasst: So 16. Mai 2010, 14:02
von SRM
Ich beantrage die Wahl von Herrn Charles Sparrow in das Amt des Unionsbankpräsidenten.