Verfasst: Fr 8. Feb 2008, 13:32
Zur Vollständigkeit hier noch das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts:
UvwG 2006-1 Böker gg. Jumi wg. ZGB = 10.08.2006
Verwaltungsgericht I. Instanz: ... ergeht folgendes URTEIL
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte, das ist die DU RXXXlon, zu verurteilen, sie möge im "Forum von RXXXlon (...) verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das (...) „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (...) in den dort gebrauchten Worten 'Gewohnheitsrecht' und 'bewährte Lehre und Überlieferung' beinhalte.“
2. Streitentscheidend war die Frage, wodurch die DU RXXXlon verpflichtet wird, zu verkünden, welche konkrete Bedeutung die gesetzlichen Formulierungen "Gewohnheitsrecht" und "bewährte Lehre und Überlieferung" beinhalten. Der Kläger berief sich hier auf den Grundsatz des Rechtsstaates, verankert in Artikel 16 I der Verfassung. Dieser verlangt u.A., dass dem rechtsunterworfenem Bürger die Rechtsnormen bekannt sein können.
Der Begriff Gewohnheitsrecht ist bereits sehr klar definiert, und besitzt eine unbestrittene Bedeutung. Es ist das Wesen des Gewohnheitsrecht, dass es nur durch langandauernde Ausübung zu Recht wird, es ist daher den Rechtsunterworfenen bekannt. Der Staat muss den Inhalt dieses Begriffs daher nicht näher erklären oder definieren.
3. Die Überlieferung sind die bisherigen Entscheidungen ratelonischer Gerichte, die als solche auch vom Staat veröffentlicht werden. Der Inhalt ist daher für den Rechtsunterworfenen jederzeit feststellbar. Die Beklagte leistet also in diesem Punkt bereits. Der Kläger konnte nicht darlegen, weshalb eine zusätzliche Verkündung benötigt wird.
4. Der Einwand, dass der Bürger nicht erst im "try and error"-Verfahren das geltende Recht eruieren müssen soll, überzeugt nicht. Auch alle anderen Geltenden Gesetze lassen Fragen offen - das liegt im Wesen des Rechtssystems, das allgemeine Tatbestände beschreibt, die nicht jeden Sachverhalt genau umfassen Die substantiell größere Unbestimmtheit der beanstandeten Begriffe konnte nicht nachgewiesen werden.
5. Was den Begriff "bewährte Lehre" (das sind die Erkenntnisse der Rechtswissenschaften) betrifft, verlangt der Kläger etwas rechtlich und faktisch Unmögliches: Der Staat kann und darf die Inhalte der "Lehre" gar nicht definieren. Sie zu bestimmen obliegt einzig der Rechtswissenschaft, der Staat darf schon aufgrund Art. 5 der Unionsverfassung keine Lehre "vorgeben".
6. Fragen nach der Verfassungskonformität der Begriffe wurden vom Gericht nicht erörtert oder behandelt. Dies zu prüfen obliegt einzig dem Obersten Unionsgericht. In diesem Verfahren war lediglich zu prüfen, ob die Du RXXXlon eine Verpflichtung trifft, die Inhalte der gegenständlichen Begriffe zu verkünden.
7. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beklagte den Begriff "Gewohnheitsrecht" betreffend nicht leisten muss, da es keine Rechtsgrundlage gibt, den Begriff "bewährte Lehre" betreffend nicht leisten darf, da dies rechtlich und faktisch nicht möglich ist, und den Begriff "Überlieferung" betreffend bereits leistet, da alle Urteile der Gerichte veröffentlicht werden.
Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen.
8. Die Prozesskosten werden dem Kläger auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen Berufung vor dem Obersten Unionsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
Jakob Israkaiser
