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Verfasst: So 1. Nov 2009, 15:30
von William C. Ashcraft
Herr Waylan-Majere?

Verfasst: So 1. Nov 2009, 16:47
von Palin Waylan-Majere
Entschuldigen Sie bitte. Ich würde vorschlagen, Sie fällen ihr Urteil. Ich habe nichts weiter vorzutragen.

Verfasst: Mo 2. Nov 2009, 21:18
von Tiuri
Herr Vorsitzender, die Klägerin verzichtet auf eine mündliche Verhandlung und beantragt den Erlass eines Urteils nach Schriftlage.

Verfasst: Sa 28. Nov 2009, 17:40
von Tiuri
räuspert sich in drei Verfahren

Verfasst: So 29. Nov 2009, 13:58
von William C. Ashcraft
Die Zusammenstellung des Spruchkörpers gestaltet sich schwieriger als erwartet, ich bitte noch um etwas Geduld.

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 14:03
von Enno Janßen
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 6. August 2010

Das Organstreitverfahren

der Republik Roldem
- Kläger -

gegen

den ehemaligen Unionsminister des Auswärtigen
- Beklagter -

wegen

Nicht-Beantwortung parlamentarischer Anfragen.

wird fortgesetzt.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Präsident des Obersten Unionsgerichts Dr. Janßen den Vorsitz führen, Beisitzer sind die Unionsrichter van Middelburg und von Löwenherz.

Dr.iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes

Verfasst: Sa 7. Aug 2010, 18:30
von Enno Janßen
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DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -


Im Namen des Volkes!

URTEIL

In dem Organstreitverfahren gem. §12 UGerG
der Republik Roldem
- Klägerin -

gegen

den ehemaligen Unionsminister des Innern
- Beklagter -

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 UVerf, § 12 UGerG durch

den Vorsitzenden Dr. Enno Janßen,
die Beigeordnete Laura van Middelburg,
und den Beigeordneten Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz

für Recht erkannt:

1. Der Unionsminister des Auswärtigen hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er Anfragen der Republik Roldem nicht beantwortete.
2. Die Geschäftsordnung der Unionsrates konnte in der derzeit geltenden Fassung eine solche Pflicht nicht begründen.


Gründe:

I.

Der Kläger beantragt festzustellen, daß der Beklagte (hier ehemaliger Unionsminister des Auswärtigen) verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfragen des Unionsrates vom 22.03.2009 und 24.04.2009 nicht bzw. die Anfrage vom 22.03.2009 auch nicht vollständig beantwortet hat.

Er trägt zur Begründung vor, daß laut Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union der Unionsrat das Recht habe, von jedem Mitglied der Unionsregierung Stellungnahmen zu Anfragen des Unionsrates zu verlangen. Dies impliziere eine Pflicht zur Beantwortung der Anfrage durch die Unionsregierung, was gerichtlich durch die Urteile der Verfahren UVerWG 2008-01 und UVerWG 2008-02 für Abgeordnete des Unionsparlaments zuträfe und daher gemäß der sinngemäßen Gleichheit der Artikel 28 und 34 der Verfassung der Demokratischen Union auch für Mitglieder des Unionsrates zuträfe.

Ferner trägt er vor, die Bestimmungen des Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union würden durch Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates präzisiert: Demnach habe die Beantwortung einer Anfrage innerhalb von einer Woche nach Antragsstellung durch den zuständigen Unionsminister zu erfolgen. Die Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans könne gemäß Absatz 1 Artikel 58 der Verfassung der Demokratischen Union vor dem Unionsgericht ausgelegt werden, wie es z.B. bereits in den Verfahren UVerWG 2008-01 und ObUG 2008-04 geschehen sei.

Außerdem trägt er vor, der Kläger habe am 22.03.2009 eine Anfrage an den Beklagten im Antrags-Thread des Unionsrates gestellt. Die Anfrage sei noch am selben Tag unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)" veröffentlicht worden, sodass eine Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates bis spätestens 29.03.2009 habe erfolgen müssen. Der Beklagte habe die Anfrage erst am 03.04.2009 beantwortet, also vier Tage zu spät. Dadurch verletze der Beklagte das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.

Weiter sei die Antwort des Beklagten vom 03.04.2009 auf die Anfrage des Unionsrates vom 22.03.2009 auch unvollständig, da der Beklagte die Frage 10 nicht beantwortet habe. Die Frage 10 sei eine Entscheidungsfrage, sodass eine minimale Antwort Ja oder Nein laute. Indem der Beklagte weder die eine, noch die andere Antwort gegeben habe, verletze er das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.

Schließlich trägt der Kläger vor, daß er am 07.04.2009 einen Antrag auf Beschluss einer Anfrage nach Absatz 2 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates gestellt habe. Diesen Antrag habe er im Thread unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/13 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)" gestellt. Am 09.04.2009 sei der Antrag zur Abstimmung gestellt worden und nach Annahme des Antrags durch den Unionsrat am 20.04.2009 sei die Anfrage am 24.04.2009 unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/26 an den Unionsminister des Auswärtigen (Roldem)" veröffentlicht worden. Eine Beantwortung innerhalb von sieben Tagen habe also bis spätestens zum 01.05.2009 geschehen müssen. Da der Beklagte die Anfrage nicht beantwortet habe, verletze er das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.

II.

Die Beklagte hat keine Stellung zur Klage genommen.

III.

Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet.

IV.

Der Kläger begehrt hier die Feststellung einer Pflichtverletzung, hier verfassungswidrigen Handelns. Dabei gibt der Kläger an, er habe ein Interesse an der Feststellung, weil er in seinen Rechten aus Art. 34 UVerf verletzt sei.
Dies greift jedoch nicht durch. Nach Art. 34 UVerf hat der Unionsrat das Recht, jederzeit die Beantwortung von Anfragen durch die Unionsregierung zu verlangen. Kläger ist die Republik Roldem. Sie kann ein Recht des Unionsrates nicht geltend machen.
Somit kann der Kläger bereits kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen. Dieses ist jedoch, wie überhaupt auch für alle verwaltungsgerichtlichen Klagearten, zwingend notwendig.
Demnach ist die Klage bereits nicht zulässig.

V.

Die Klage wäre aber auch nicht begründet gewesen. Das Recht zur Verlangung einer Stellungnahme zu einer Anfrage durch den Unionspräsidenten und die Unionsregierung steht gem. Art 34 UVerf dem Unionsrat zu. Damit ist dieser Artikel in Bezug auf die Antragsberechtigten gerade nicht sinnverwandt mit Art. 28 UVerf, der das Recht zur Verlangung einer Stellungnahme nicht etwa sinngleich dem Organ Unionsparlament einräumt, sondern vielmehr den einzelnen Mitgliedern des Unionsparlamentes. Gerade dies hat der Verfassungsgeber in Art. 34 UVerf nicht getan, hier hat nur das Organ Unionsrat, nicht seine Mitglieder, dieses Recht erhalten.

Diesem Umstand trägt auch der Unionsrat selbst in seiner Geschäftsordnung Rechnung. So heißt es in § 6 II, daß auf Beschluß der Mehrheit des Unionsrates jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung verpflichtet werden kann, eine Anfrage zu beantworten. Darin liegt auch die konsequente Ausgestaltung des Art. 34 UVerf: Erst auf Beschluß der Mehrheit des Unionsrates hin wird aus der Anfrage eines Mitgliedes des Unionsrates die Anfrage des Unionsrates an sich - und nur dann ist ein Mitglied der Unionsregierung auch zur Beantwortung der Anfrage verpflichtet.

Dies mag im Einzelfall umständlich wirken, ist aber erklärter Wille des Verfassungsgebers, der ausdrücklich einen Unterschied zwischen Mitgliedern des Unionsparlamentes und denen des Unionsrates ziehen wollte.

Es handelte sich zwar um die zulässige Anfrage des Unionsrates, aber auch der dem Wortlaut des Art. 34 UVerf folgende § 6 Abs. 2 GOUR ist unzureichend. Zwar wird er dem Erfordernis gerecht, daß es sich um eine Anfrage des Unionsrates an sich, nicht der eines seiner Mitglieder, handeln muß. Zweifel begegnet in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß Anfragen nur an ein "Mitglied der Unionsregierung" gestellt werden müssen. Eine solche Anfrage kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn sie an ein personell bestimmtes Mitglied der Unionsregierung oder an einen Minister einer bestimmten Unionsregierung gestellt wird. Denkbar ist auch eine hilfsweise Verknüpfung dieser beiden Voraussetzungen, etwa für den Fall des Ausscheidens einer Person aus der Unionsregierung.

Forderte man diese Konkretisierung nicht, stünden unbeantwortete Anfragen quasi ewig zur Beantwortung im Raume. Dies ist jedoch nicht im Sinne des parlamentarischen Regierungssystems der Demokratischen Union, dem ein personaler Wechsel innerhalb der Unionsregierung inherent ist. Mit diesem personalen Wechsel vertrüge sich die sprichtwörtliche "Übernahme von Altschulden" in diesen Fällen nicht, da die politische Verantwortlichkeit einer Regierung in parlamentarischen Systemen immer auch an konkrete Personen gebunden ist; dies wird auch durch das Konzept der Vertrauensfrage oder des konstruktiven Mißtrauensvotums deutlich.

Soweit ein Verlangen nach neuerlicher Auskunft zu einer bestimmten Frage besteht, muß nach Wechsel einer Unionsregierung (der sich regelmäßig mit Wahl eines Uanzlers vollzieht) eine erneute Anfrage gestellt werden.

Dieses Konkretisierungserfordernis erfüllte vorliegend die Anfrage der Klägerin ebenfalls nicht.

Die Klage wäre folglich, sofern überhaupt zulässig, auch unbegründet gewesen.

V.

Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 07. August 2010
durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
und den nebenamtlichen Unionsrichter Prof. Dr. von Löwenherz

Dr.iur. Janßen
van Middelburg
Prof. Dr. von Löwenherz