Beschluss
Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen, sofern noch nicht geschehen, der Verteidigung die nach §14 II StPG zustehende Akteneinsicht zu ermöglichen.
Dr. Schrobi,
25.05.09
Beschluss
Der zuständige Haftrichter hat am 25.05.2009 durch Beschluss angeordnet:
Der Haftbefehl gegen
Herrn Kintaro Bergmann, BN 100427, wohnhaft in Manuri (Katista),
bleibt weiterhin in Kraft.
Weiterhin wurde beschlossen, den Haftbefehl unverzüglich nach §6 UHaftG auszusetzen, sobald der Verdächtige sich bereit erklärt
- regelmäßig täglich nach Verkündung dieses Beschlusses bei Gericht Meldung über seinen Aufenthalt zu machen,
- seine zur Ausreise aus der Demokratischen Union erforderlichen Dokumente unverzüglich bei der Unionsanwaltschaft in Verwahrung zu geben,
- nicht zu versuchen oder gar zu unternehmen, die Demokratische Union zu verlassen und sich so erneut dem Verdacht einer möglichen Strafentziehung schuldig zu machen.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen, wird der Haftbefehl wegen Fluchtgefahr wieder eingesetzt.
Die Unionsanwaltschaft wird angewiesen dem Gericht anzuzeigen, sobald die Verdächtige im Zuge der laufenden Ermittlungen nicht anzutreffen ist und somit die bereits erwähnte Fluchtgefahr in Betracht gezogen werden muss.
Dr. Schrobi, zuständiger Haftrichter
25.05.2009
Das Gericht teilt die Bedenken der Unionsanwaltschaft hinsichtlich einer möglichen Flucht des Beschuldigten ins Ausland. Es hält eine weitere Inhaftierung aber für unverhältnismäßig, wenn durch strenge Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine Ausreise verhindert werden kann, sowie eine kontinuierliche Überwachung durch Rückmeldung möglich ist.
Die Ausführungen bezüglich des Status des Beschuldigten als Mitglied des Unionsrats teile ich nicht. Mitglieder des Unionsrats können nicht den Status von Mitgliedern des Unionsparlaments für sich geltend machen. Es handelt sich bei der Vertretung der Unionsländer im Unionsrat nicht um persönliche Mandate, sondern um die Vertretung der Länder. Somit obliegt es den Unionsländern Vertretungsregelungen für einen solchen Fall zu schaffen.
Auch der Hinweis auf die Unternehmertätigkeiten können bei der Entscheidung über einen Haftbefehl keine Relevanz haben.
Herr Bergmann,
bitte äußern Sie sich, ob Sie die Haftaussetzungsauflagen verstanden haben und sich damit einverstanden erklären.