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Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:36
von pjotr
Deutsche Richter haben ja allgemein immer schon hohen Sachverstand in Sachen IT bewiesen^^

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:37
von joukersendler
Jlussi hat bestimmt eine gute versicherung schätze ich mal,

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:39
von Palin Waylan-Majere
Original von joukersendler
Jlussi hat bestimmt eine gute versicherung schätze ich mal,
Ne gute Brandschutzversicherung, ja.

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:40
von Isabelle Corinne de La Fayette
Original von pjotr
Deutsche Richter haben ja allgemein immer schon hohen Sachverstand in Sachen IT bewiesen^^
Vor allem könnte er sich den Ort aussuchen, an dem er Klage erhebt. Denn die Verletzung von Markenrechten fällt unter das Deliktrecht, wo der Tatort Gerichtsstand ist. Und da das Internet überall ist, gelten Markenrechtsverletzungen als überall begangen.

Gibt er den Streitwert mit mindestens 5.000,01 € an, kann er das Landgericht Hamburg anrufen. Das gilt in solchen Sachen als berüchtigt klägerfreundlich. Ich habe meine Erfahrungen. :rolleyes:

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:42
von Fabian Montary
Original von Isabelle Corinne de La Fayette

Jein.

Nach dem was ich aus der MN-Community über die Sachlage weiß, ist die Eintragung der Wortmarke "Ratelon" wegen Bösgläubigkeit des Antragstellers nichtig.
Ach?? ?(

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:48
von Isabelle Corinne de La Fayette
Original von Fabian Montary

Ach?? ?(
Ist darauf noch niemand gekommen?

Für mich ist die Sache eindeutig. Hier hat sich jemand eine Wortmarke eintragen lassen, die bereits eine andere Person seit längerer Zeit und mit einiger Bekanntheit zur Kennzeichnung eines konkurrierenden Produktes nutzt. Meines Wissens ist der Inhaber der Markeneintragung zudem nicht Schöpfer der Wortmarke.

Offenkundig soll hier vom Ruf des Namens eines fremden Produktes profitiert werden. Das ist bösgläubig. Der Markeninhaber kann nicht annehmen, er habe die Bezeichnung seines Produktes erdacht und wolle nur dessen bekannte Eigenschaften schützen.

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 18:54
von Fabian Montary
Original von Isabelle Corinne de La Fayette

Ist darauf noch niemand gekommen?
Doch, schon, aber das muss ja irgendwer feststellen...
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Für mich ist die Sache eindeutig. Hier hat sich jemand eine Wortmarke eintragen lassen, die bereits eine andere Person seit längerer Zeit und mit einiger Bekanntheit zur Kennzeichnung eines konkurrierenden Produktes nutzt. Meines Wissens ist der Inhaber der Markeneintragung zudem nicht Schöpfer der Wortmarke.
Soetwas gab es aber auch schon mal, und zwar bei der Tatze der taz. Die hat sich - leicht abgewandelt, der Bekleidungshersteller Jack Wolfskin als Marke registrieren lassen und hat später recht bekommen. Die taz darf die Tatze nur mit dem Schriftzug "die tageszeitung" benützen. Oder ist das eine Urban Legend?

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 19:08
von Isabelle Corinne de La Fayette
Original von Fabian Montary
Doch, schon, aber das muss ja irgendwer feststellen...
Und hier liegt der Hund begraben. Zu dieser Festetllung führen nur zwei Wege.

Erstens, der Schöpfer der Wortmarke Ratelon nimmt den aktuell eingetragenen Inhaber dieser Rechte auf Herausgabe der Wortmarke in Anspruch. Dazu müsste er den Wert der Wortmarke beziffern und den Inhaber ggf. zunächst außergerichtlich dazu auffordern, dann Klage erheben. Den von seiner Bezifferung des Wertes abhängigen Kostenvorschuss schuldet er.

Zweitens, er "provoziert" eine Unterlassungsklage des aktuellen Rechteinhabers. Deren Kosten müsste der vorstrecken.

Letztlich hinge es eben von der Befindlichkeit des erkennenden Richters ab. Das eigentliche Probleme sind fast immer die Richter, selten das Gesetz.
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Soetwas gab es aber auch schon mal, und zwar bei der Tatze der taz. Die hat sich - leicht abgewandelt, der Bekleidungshersteller Jack Wolfskin als Marke registrieren lassen und hat später recht bekommen. Die taz darf die Tatze nur mit dem Schriftzug "die tageszeitung" benützen. Oder ist das eine Urban Legend?
Nein, den Fall gab es wirklich.

Der Pfotenabdruck von Jack Wolfskin ist ein geschützes Geschmackmuster, und der Inhaber dieses Schutzes hat den taz-Herausgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Hier liegt der Fall insofern anders, als dass Jack Wolkskin keine durch dieses geschützte Geschmackmuster gekennzeichnete Tageszeitung herausgibt. Wer das Geschmackmuster zuerst genutzt hat, weiß ich nicht. Aber jedenfalls hat Jack Wolfskin sich dieses Geschmackmuster nicht schützen lassen, um der taz mit einem gleichartigen Produkt Konkurrenz zu machen und ggf. Verwechslungen zu provozieren, in deren Zuge man vom Ruf des Konkurrenzproduktes profitieren wollte. Es hatten nur zwei Anbieter verschiedener Produkte unabhängig voneinander die gleiche Idee, und nur einer der beiden hat eben markenrechtlichen Schutzbeantragt.

Endlich füge ich aber der Ehrlichkeit halber hinzu, noch mit keinem Fall betreffend Geschmackmuster zu tun gehabt zu haben. Nur Wortmarken bisher, daher kenne ich mich damit etwas aus. Mein Fachgebiet ist es aber auch nicht.

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 19:59
von Fiete Schulze
Original von Isabelle Corinne de La Fayette

Ist darauf noch niemand gekommen?

Für mich ist die Sache eindeutig. Hier hat sich jemand eine Wortmarke eintragen lassen, die bereits eine andere Person seit längerer Zeit und mit einiger Bekanntheit zur Kennzeichnung eines konkurrierenden Produktes nutzt. Meines Wissens ist der Inhaber der Markeneintragung zudem nicht Schöpfer der Wortmarke.

Offenkundig soll hier vom Ruf des Namens eines fremden Produktes profitiert werden. Das ist bösgläubig. Der Markeninhaber kann nicht annehmen, er habe die Bezeichnung seines Produktes erdacht und wolle nur dessen bekannte Eigenschaften schützen.
Du kannst nur Amber Marie Ford sein *lol* ^^

Verfasst: Fr 2. Jan 2009, 20:00
von Isabelle Corinne de La Fayette
*LOL* ;)