Verfasst: Sa 6. Dez 2008, 16:38
auch wenn die Unionsratsmitglieder im UP mitratschen dürfen, hier der eingebrachte Entwurf:
Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.
§ 2 Ernennung
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so ernennt der Unionspräsident nach Zustimmung des Unionsrates zur Unionsexekution einen Unionskommissar.
(2) Der Unionspräsident kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
(3) Die Ernennung nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
§ 3 Unparteilichkeit
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen und keine Ämter in dem betreffenden Unionsland übernehmen.
(2) Wurde ein Bürger des betreffenden Unionslandes zum Unionskommissar bestellt, so hat er in der Zeit der Bestellung alle seine Ämter innerhalb des Unionslandes ruhen zu lassen.
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen
2. Bestellung eines Vertreters des Unionslandes im Unionsrat, erforderlichenfalls vorherige Durchführung einer demokratischen Wahl.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer demokratischen Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.
(4) Die Amtszeit des Unionskommissars endet mit der erfolgten Wahl des Landesoberhauptes oder wenn der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.
§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.