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Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 10:22
von Rincewind
Wir sind derzeit sowieso nicht beschlussfähig. Ich schlage die Optionen A, B und Nein vor.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 10:56
von Michael Schneider
Haben Sie derweil mal die Mitglieder und potentiellen Mitglieder des Herrenhauses kontaktiert? Sehe keinen Sinn Abstimmungen zu öffnen wo kein Schwein hingeht.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 11:15
von Rincewind
Habe ich, jedoch noch keine Antwort. Im übrigen sind wir Beschlussfähig, sobald der Genosse Müller aus Heroth zurück kehrt, was wir ja bei ihrer Wahl gesehen haben. ;)

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 14:13
von Michael Schneider
Ja aber nur weils gegen mich ging...für die anderen Anträge hatte er keine 5 Minuten. Ansonsten erinnern Sie mich in 3 Tagen nochmal. Das hielte ich hier für die Mindestfrist für angemessen.

Verfasst: Mo 8. Dez 2008, 14:18
von Rincewind
Wobei er durch seine Teilnahme die Beschlussfähigkeit und somit die Wahl überhaupt erst ermöglicht hat. ;)

Ich stimme jedoch zu, dass wir erst noch ein paar Tage warten sollten bis ich vielleicht eine Antwort meiner Anschreiben bekomme.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 10:45
von Michael Schneider
Wie sieht es aus? Ansonsten will ich noch etwas hinzufügen:
Das Herrenhaus Beschließt §7 der Geschäftsordnung durch folgende Absätze zu ergänzen:

§7
Abstimmungen

(5) In Abstimmungen abgelehnte Anträge können nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 28 Tagen erneut gestellt werden, außer sie werden inhaltlich nicht nur transskribierend umformuliert sondern zumindest in einem Teil sinninhaltlich geändert.
(6) Bei Abstimmungen bei denen die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, ist eine Wiederholung fühestens nach 10 Tagen möglich.
(7) Wiederholende Abstimmungen zu einem nicht sinninhaltlich umformulierten Antrag können aus anderen als Gründen der Formfehlerkorrektur nicht häufiger als einmal stattfinden.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 11:12
von Rincewind
Wir nähern uns einem Konsens.

Ich sehe jedoch keinen Sinn in Absatz 7.

Bei Ablehnung heißt das einmal monatlich, das ist schon selten genug. Ich komme ihnen bei den 10 Tagen bei Nichtbeschlussfähigkeit entgegen, wenn sie den Streichen, auch wenn ich 7 oder gar 5 Tage für günstiger halte.

Durch Nichtbeschlussfähigkeit können auch dringende Beschlüsse scheitern, die keine 10 Tage warten können und bei denen im Grunde jeder für den Antrag ist.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:33
von Michael Schneider
Wenn zweimal in Folge ein Antrag wegen Nichtbeschlußfähigkeit durchgeht hat das Land wahrlich andere Probleme als dieses eine Gesetz. Zweitens dürfen gesetze einfach nicht beliebig oft abgestimmt werden, bis eine Mehrheit wie auch immer erzeugt wird. Die Ablehnung eines Gesetzes muss ebenso wie seine Zustimmung eindeutig beachtet werden. Sonst beginnt am nächsten Tag der Antrag der Gegenseite im Marathon, bis das beschlossene Gesetz wieder so abgeschafft wurde.

Aber ich komme entgegen in dem ich folgendes formuliere:
Das Herrenhaus Beschließt §7 der Geschäftsordnung durch folgende Absätze zu ergänzen:

§7
Abstimmungen

(5) In Abstimmungen abgelehnte Anträge können nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 28 Tagen erneut gestellt werden, außer sie werden inhaltlich nicht nur transskribierend umformuliert sondern zumindest in einem Teil sinninhaltlich geändert.
(6) Bei Abstimmungen bei denen die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, ist eine Wiederholung fühestens nach 10 Tagen möglich.
(7) Wiederholende Abstimmungen zu einem nicht sinninhaltlich umformulierten Antrag können aus anderen als Gründen der Formfehlerkorrektur und der Ablehnung durch Nicht-Beschlußfähigkeit nicht häufiger als einmal stattfinden.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:37
von Rincewind
Original von Michael Schneider
Wenn zweimal in Folge ein Antrag wegen Nichtbeschlußfähigkeit durchgeht hat das Land wahrlich andere Probleme als dieses eine Gesetz.
Aha, aber wie soll es Gesetze durchbekommen, die diesen Zustand beheben sollen?
Zweitens dürfen gesetze einfach nicht beliebig oft abgestimmt werden, bis eine Mehrheit wie auch immer erzeugt wird. Die Ablehnung eines Gesetzes muss ebenso wie seine Zustimmung eindeutig beachtet werden.
Da stimme ich ihnen zu. Nur bei Nichtbeschlussfähigkeit ist diese nicht eindeutig. Nichtbeschlussfähig heißt nicht entschieden oder vertagt.

Dieses zu Begrenzen halte ich nicht für rechtens.
Aber ich komme entgegen in dem ich folgendes formuliere:
Wo ist da ein entgegenkommen? Sie haben es nur nochweiter eingeschränkt.

Verfasst: Mi 17. Dez 2008, 12:46
von Michael Schneider
Vielleicht Lesen Sie es nochmal... wenn das nicht hilft helfe ich nach. :)