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Verfasst: So 5. Okt 2008, 21:52
von Charles Dowan
Hab jetzt meinen Fehler gemerkt. Dauert in meinem Alter manchmal etwas länger.
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetz
(1) Das Wahlgesetz §17 (4) wird wie folgt geändert:
Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, so kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Mandatsträger bestimmen. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so verfallen die nichtbesetzten Mandate.
Verfasst: So 5. Okt 2008, 22:25
von Michael Schneider
Als nicht-Jurist: was ist ein Wahlvorschlagsträger? Die Partei z.B.?
Aber warum soll den Bürgern dann eine Person vorgesetzt werden, die überhaupt nicht zur Wahl stand?
Verfasst: Mo 6. Okt 2008, 08:40
von Charles Dowan
Zur ersten Frage: Der Einreicher der Wahlliste (z.B. die Partei).
Zur zweiten Frage: Ich wollte die Regelung von §18 (4) auch in §17 (4) übernehmen. Die Bürgerinnen und Bürger stimmen ja auch für eine Wahlliste. Warum sollten daher diese Stimmen verfallen, wenn der Liste mehr Mandate zustehen würden?
Verfasst: Mo 6. Okt 2008, 09:16
von Michael Schneider
Eigentlich sollte man dann auch gleich 18(4) streichen. Einfach weil ich es als falsch empfinde jemanden, der nicht vor dem Volk wählbar war, ins Parlament zu setzen.
Angenommen man hätte Kandidat C auf die Liste gesetzt: vielleicht wäre der so unbeliebt oder als inkompetent bekannt gewesen, dass dann andere Parteien mehr Stimmen erhalten hätten? Oder man WEISS dass jemand einen Stimmen kosten würde bzw. man den über die Liste nicht reinbekommt: man setzt absichtlich weniger Kandidaten auf die Liste als zu erwartende Stimmen kommen werden und schwupps kann man eine zwielichtige Person ins Parlament hieven?
Finde ich äußerst suspekt muss ich sagen.
Verfasst: Mo 6. Okt 2008, 09:49
von Charles Dowan
Bei der großen Menge an Nachrücker-Mandaten in den letzten LP's könnte dieses Haus sehr leer werden, wenn wir §18 (4) streichen sollten. *lach*
Mir soll es jedoch egal sein, dann wird es in Zukunft spannend. Nicht die Liste welche die Wahl gewonnen hat regiert, sondern die Liste mit den zähestens Mandatsträgern.
Verfasst: Mo 6. Okt 2008, 10:43
von Michael Schneider
Es sollten die besten vom Volk gewählten Personen regieren. Im Zweifelsfall, z.B. wenn die Zahl der Parlamentsmitglieder unter 60% sinkt sollte man eher das ganze Parlament neu wählen.
Verfasst: Di 7. Okt 2008, 16:44
von Helen Bont
Herr Präsident, werte Kollegen,
ich halte die vom Kollegen vorgeschlagene Änderung des § 18 Absatz 4 des Wahlgesetzes für höchst bedenklich, wenn nicht gar verfassungswidrig: in Artikel 25 Absatz 1 der Unionsverfassung heisst es unter anderem, dass die Abgeordneten in unmittelarer Wahl gewählt werden. Ich habe erhebliche Bedenken, dass es mit dem Verfassungsgrundsatz der Unmittelbarkeit übereinstimmt, wenn Wahllisten im Nachhinein geändert werden. Ich bin davon überzeugt, dass die Nachträgliche Veränderung von Wahllisten einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidung des Wählers darstellt, der darauf vertrauen muss, dass seine Entscheidungsgrundlage - und das sind die eingereichten Wahllisten - im Nachhinein nicht geändert werden.
Verfasst: Di 7. Okt 2008, 16:57
von Fabian Montary
Ein Eingriff in die Unmittelbarkeit..? ?(
Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:03
von SRM
Ich muss gestehen, ich kann dieser Diskussion inhaltlich kaum folgen. Könnten wir strukturiert zusammenfassen, was geändert werden soll und im Anschluss darüber diskutieren?

Verfasst: Di 7. Okt 2008, 17:07
von Michael Schneider
Wir sind schon bei der Diskussion.
