Seite 3 von 7
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 00:55
von Fabian Montary
Da könnte man natürlich auch noch ändern, wenn die Damen und Herren Parlamentarier es so wünschen.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 01:01
von Hajo Poppinga
Mir würde folgende Aufteilung mehr zusagen:
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 01:02
von Hajo Poppinga
Inhaltlich halte ich das hier für Quatsch: "(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist." - Warum keine Mitglieder des UP?
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 07:55
von SRM
Original von Denise M. Heidenberg
Wir sind nicht bei der FLA
Uh, soviel Treffsicherheit macht mich sprachlos

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 08:00
von SRM
Original von Hajo Poppinga
Mir würde folgende Aufteilung mehr zusagen:
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Findet grundsätzlich meine Zustimmung. Zwei kleine Anmerkungen habe ich allerdings noch:
- §1 (1): Gibt es hier einen grammatikalischen Fehler? Der letzte Satz liest sich etwas dubios
- §1 (7): Diesen Absatz würde ich dahingehend ändern, dass lediglich Mitglieder der Unionsregierung nicht im Beirat sitzen dürfen. Interessenskonflikte aus exekutivem Handlungsspielraum sollten nicht auf die Unionsbank übergreifen.
Ansonsten findet der Antrag meine Zustimmung.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 11:17
von Fabian Montary
In § 5a I 1 der Neufassung ist natürlich ein grammatikalischer Fehler, der sollte vor dem Beschluss noch ausgebessert werden. Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 11:23
von SRM
Original von Fabian Montary
In § 5a I 1 der Neufassung ist natürlich ein grammatikalischer Fehler, der sollte vor dem Beschluss noch ausgebessert werden. Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
In Ordnung, ersteres sollte dann noch korrigiert werden. Mit zweiterem kann ich auch leben. (*so*Grade in Hinblick auf die Neben-ID-Regelung

*so*)
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:24
von Hajo Poppinga
Original von Fabian Montary
Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
Sehe ich nicht so, immerhin handelt es sich um ein Kontrollorgan, nicht um ein Lenkungsorgan.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:31
von Fabian Montary
Selbstverständlich handelt es sich in der Sache des Beirates um ein Lenkungsorgan, ansonsten dürfte es gar keine Befugnisse in den Aufgaben gemäß § 2, Buchstaben a, b und e haben.
Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 12:35
von Hajo Poppinga
Mir kommt er von der gesetzlichen Konzeption her anders vor, auch in ihrem Antrage. Ich erwarte hier ein Entgegenkommen des Antragsstellers.