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Verfasst: Mo 22. Dez 2008, 10:55
von Rincewind
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgende Beschlüsse des Herrenhauses:
Weihnachtspause
Das Herrenhaus beschließt eine Weihnachtspause vom 22.12.2008 bis einschließlich 4.1.2009. Während dieser Zeit bleibt das Haus geschlossen. Anträge werden erst nach dem 04.01. wieder bearbeitet.
Änderungsgesetz zum Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses
§1 Das Herrenhaus beschließt §7 der Geschäftsordnung durch folgende Absätze (5), (6) und (7) zu ergänzen:
§7
Abstimmungen
(5) In Abstimmungen abgelehnte Anträge können nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 28 Tagen erneut gestellt werden, außer sie werden inhaltlich nicht nur transskribierend umformuliert sondern zumindest in einem Teil sinninhaltlich geändert.
(6) Bei Abstimmungen bei denen die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, ist eine Wiederholung fühestens nach 10 Tagen möglich.
(7) Wiederholende Abstimmungen zu einem nicht sinninhaltlich umformulierten Antrag können aus anderen als Gründen der Formfehlerkorrektur und der Ablehnung durch Nicht-Beschlußfähigkei nicht häufiger als einmal stattfinden.
Aktenzeichen: 2008/10
Herausgeber: Der Imperialkanzler
Druck: Staatsdruckerei Mixoxa
gez.

Rincewind Mason - Imperialkanzler

Verfasst: Mo 12. Jan 2009, 11:01
von Rincewind
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgenden Beschluss des Herrenhauses:
Imperialhaushaltaufhebungsgesetz
§1 Das Imperialhaushaltsgesetz wird aufgehoben und tritt mit der Verkündung außer Kraft.
Aktenzeichen: 2009/01
Herausgeber: Der Imperialkanzler
Druck: Staatsdruckerei Mixoxa
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Rincewind Mason - Imperialkanzler

Verfasst: Mo 2. Mär 2009, 21:22
von Wolfgang Müller
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgenden Beschluss des Herrenhauses:
Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes für die Republik Imperia
§1
(1) §4 (1) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Aufgabe der Schulen ist es, jeden jungen Menschen unbeachtet seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Geschlechts, seiner sexuellen Neigung, körperlichen Verfassung und seiner wirtschaftlichen Lage den Zugang zu Wissen und Fähigkeiten zu ermöglichen.
(2) §4 (2) des Gesetzes wird in folgende Form abgeändert:
Die Schulen haben in Erfüllung ihrer Pflichten auch den Auftrag, den Schülern, über die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten hinaus, ein tolerantes, weltoffenes, demokratisches, fried- und freiheitsliebendes Weltbild zu vermitteln.
§2
Der §5 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Das Schulwesen wird in verschieden Schularten gegliedert, um dem jeweiligen Bildungsziel gerecht zu werden.
(2) Schularten sind:
1. Die Grundschule,
2. Die Integrierte Gesamtschule,
3. Die berufsbildenden Schulen (Fachschule, Berufsschule),
4. Die Sonderschule für körperlich oder geistig Beeinträchtige.
(3) Diese sind gegliedert in
1. die Primarstufe,
2. die Sekundarstufe I,
3. die Sekundarstufe II.
§3
der §6 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) In der Grundschule werden in sechs Jahren die grundlegenden Kenntnisse für den Fortgang der Bildung in der Sekundarstufe gelegt.
(2) Die Integrierte Gesamtschule führt:
a) nach der neunten Klasse zur Berufsreife als einen Abschluss der Sekundarstufe I mit der Möglichkeit zur Berufsausbildung.
b) nach der zehnten Klasse zum qualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe I mit einer erweiterten allgemeinen Bildung. Er berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe II, neben der Möglichkeit der Berufsausbildung.
c) die Sekundarstufe II, bestehend aus den Klassen 11-12, führt zum Abitur, welches zum Studium berechtigt.
(5) Die berufsbildenden Schulen haben die Aufgabe, fachliche und theoretische Kenntnisse über den spezifischen Beruf aufzubauen und die allgemeine Bildung zu vertiefen.
(6) Die Sonderschule (umfasst alle Einrichtungen mit dieser Bezeichnung, egal für welche Schülergruppe sie ist) ermöglicht körperlich bzw. geistlich beeinträchtigten Menschen einen Schulabschluss im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Sonderschule sind immer einer Schulstufe zugeordnet.
§5
Dem Gesetz wird folgender §6a eingefügt:
(1) In der Integrierten Gesamtschule wird für die Hauptfächer ein Kurssystem, welches sich in A-, B- und C-Kurse gliedert eingeführt.
(2) Der Wechsel in einen höheren oder niedrigeren Kurs ist auf Empfehlung der jeweiligen kursgebenden Lehrperson zum Halbjahreswechsel möglich.
(3) Hauptfächer sind Mathematik, Imperianisch und die erste Fremdsprache.
(4) Weiteres regelt eine Verordnung des Kultusministeriums.
§6
Dem Gesetz wird folgender §6b eingefügt:
(1) In der Integrierten Gesamtschule wird für die Neben- und Wahlpfichtfächer ein Kursystem, welches sich in Grund- und Leistungskurse gliedert eingeführt.
(2) Die Nebenfächer dienen zur Vermittlung der allgemeinen Bildung. Das Kultusministerium legt in einer Verordnung fest, in welchen Fächern Grundkurse für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend sind.
(3) Die Wahlpflichtfächer dienen zur Vermittlung von Studien- und Berufsbezogenen Kenntnissen. Das Kultusministerium legt in einer Verordnung fest, welche Fächer zur Auswahl stehen.
(4) Grund- und Leistungskurse sind für die Schülerinnen und Schüler frei wähl- und kombinierbar, es sei denn der Besuch eines Faches zumindest im Grundkurs ist verpfichtend oder dem Wunsch kann aus zeitlichen Überschneidungsgründen nicht entsprochen werden.
§7
der §14 wird gestrichen und wie folgt neugefasst:
(1) Religions- und Weltanschauungskunde ist ein reguläres Schulfach.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf eigenen Wunsch hin am konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen.
(3) Schulen können katholischen, evangelischen, muslimischen und jüdischen Religionsunterricht anbieten.
(4) Finden sich weniger als 5 Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe, welche am jeweiligen konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen wollen, muss am Religions- und Weltanschauungskundeunterricht teilgenommen werden.
§8
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2009/02
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Wolfgang Müller
Wolfgang Müller - Imperialkanzler

Verfasst: Sa 28. Mär 2009, 18:57
von Wolfgang Müller
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Wahlen des Imperialkanzlers
Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler fest.
Die Wahlen beginnen am 11. April 2009 und enden am 16. April 2009.
Aktenzeichen: 2009/03
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Wolfgang Müller
Imperialkanzler

[/quote]
Verfasst: So 29. Mär 2009, 15:05
von Wolfgang Müller
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Benennung des Wahlleiters
Hiermit benenne ich gemäß §4 (1) Imperialwahlgesetz Herrn Montgomery Scott zum Wahlleiter der Wahl zum Imperialkanzler im April 2009.
Aktenzeichen: 2009/04
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Wolfgang Müller
Imperialkanzler

[/quote]
Verfasst: Do 16. Apr 2009, 18:19
von Wolfgang Müller
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgenden Beschluss des Herrenhauses:
Änderungsgesetz zum Energiegesetz der Republik Imperia
§1
Dieses Gesetz ändert das Energiegesetz der Republik Imperia (EnG).
§2
Der §4 wird in folgende Form abgändert:
(1) Die Stromerzeugung und -lieferung kann von staatlichen, kommunalen und privaten Unternehmen vorgenommen werden.
(2) Die Republik Imperia unterhält zur Mindestversorgung mit elektrischen Strom ein staatliches Unternehmen.
§3
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2009/05
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Wolfgang Müller
Wolfgang Müller - Imperialkanzler

Verfasst: Mi 6. Mai 2009, 16:29
von Robert Cullen
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 Definition
(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches
§3 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .
Aktenzeichen: 2009/06
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Robert Cullen
Robert Cullen - Imperialkanzler

Verfasst: Sa 16. Mai 2009, 15:59
von Robert Cullen
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgenden Beschluss des Herrenhauses:
Änderungsgesetz zum Betäubungsmittelgesetzes für die Republik Imperia
§1
(1) §6 wird in folgende Form abgeändert:
1.Betäubungsmittel, die intravenös, in Form von Pillen, oder als Pulver zu sich genommen werden, sind nicht erlaubt. Ebenso ist das Rauchen von Subztanzen nicht erlaubt.
2. Es ist nicht erlaubt, Drogen mit sich zu führenoder zu konsumieren.
3. Verstößt jemand gegen §6 (2-3), so hat er mit einer Strafe von mindestens 500 Bramern zu rechnen, die einer nützlichen Sache zufließen.
(2) §2 wird in folgend geändert:
Die Staatliche Versicherung wird abgeschafft.
§3 Die Paragraphen 2-5 fallen weg.
§4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2009/07
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Robert Cullen
Robert Cullen - Imperialkanzler

Verfasst: Fr 29. Mai 2009, 11:18
von Robert Cullen
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde folgenden Erlass:
Imperialer Erlass über die Anerkennung der Montary University
Hiermit erkennt die Republik Imperia die Montary University als eine „imperianschen Standards ensprechende“ Hochschule an.
Mixoxa, den 29.05.2009
Der Imperialkanzler
Robert Cullen
Verordnung im Sinne des § 19 Abs. 2 des "Bildungsgesetzes für die Republik Imperia".
Aktenzeichen: 2009/08
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Robert Cullen
Robert Cullen - Imperialkanzler

Verfasst: Fr 29. Mai 2009, 14:37
von Robert Cullen
REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER
Ich verkünde hiermit folgenden Beschluss des Herrenhauses:
Verfassungsänderndes Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Imperia
§1.
Dieses Gesetz dient zur Anpassung der Verfassungsurkunde der Republik Imperia an die politische Aktualität innerhalb der Demokratischen Union. Die Verfassung der Republik Imperia wird im Folgenden als Verfassung bezeichnet.
§2
Artikel 7 der Verfassung wird durch folgend geändert:
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus
§3.
(1) Das „Herrenhaus“ in Teil V soll durch den Begriff „Imperialversammlung“ ersetzt werden.
(2) Der „Sekretär des Herrenhauses“ ebenfalls in Teil V soll in „Sekretär der Imperialversammlung“ umbenannt werden.
§4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2009/09
Herausgeber: Der Imperialkanzler
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Robert Cullen - Imperialkanzler
