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Verfasst: Mi 14. Nov 2007, 16:30
von Hajo Poppinga
Frau Kollegin,
sofern Sie sich das Protokoll genau ansehen, werden Sie feststellen, daß ich gegen die Zulassung der Klage Widerspruch eingelegt und ausschließlich Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe ich später schon vorsorglich eine Einlassung gemacht, für den Fall, daß mein Widerspruch abschlägig beschieden wird - das war jedoch kein formeller Antrag. Tatsächlich habe ich über meinen ursprünglichen Widerspruch noch keine Entscheidung erhalten, sondern vielmehr über meine vorsorgliche Einlassung.
Und inhaltlich will ich mich weiter noch gar nicht über die Klage Ihrer Mandantin äußern.
Verfasst: Mi 14. Nov 2007, 16:50
von Amber Marie Ford
Ach so, das sollte eine förmliche Beschwerde gegen den Zulassunsgbeschluss sein. Gut, dass Sie das klarstellen, aus der Form ging es nicht ganz hervor
Ich nehme demgemäß zur Beschwerde der Beklagten wir folgt Stellung: der Antrag ist unbegründet, denn auch die Staatsorgane des Landes Katista sind an die Grund- und Wertentscheidungen der Unionsverfassung gebunden, wie z. B. in Art. 16 Abs. 3 UVerf niedergelegt, so dass Verletzungen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung richterlicher Kontrolle zugänglich sein müssen. Katista kann sich nicht auf seine Eigenstaatlichkeit als ein Land der Union berufen, um seinen Bürgern entgegen der Unionsverfassung Rechtsbehelfe gegen rechtswidirge Handlungen der Landesverwaltung zu verwehren! Ich beantrage die Beschwerde zurückzuweisen.
Verfasst: Mi 14. Nov 2007, 17:12
von Hajo Poppinga
Ich werde später erwidern.
Verfasst: Fr 16. Nov 2007, 16:41
von William C. Ashcraft
Herr Poppinga, wären Sie so freundlich und würden dem Gericht verraten wann genau "später" ist.
Verfasst: Sa 17. Nov 2007, 16:09
von Hajo Poppinga
<simoff>Sorry, war bei meiner Oma.

Spätestens morgen, also Sonntag, 20:00 Uhr hab ich hier was stehen. Heute muß ich arbeiten. Entschuldigung, daß ich vergaß mich abzumelden.</simoff>
Verfasst: So 18. Nov 2007, 12:42
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
das Land Katista sieht sich selbstverständlich an die Wertentscheidungen der Unionsverfassung gebunden, dementsprechend sind regelmäßig Verfahren in Gesetzen festgelegt, die dem Bürger den Weg zu den Gerichten ermöglichen.
Allerdings müssen auch die Entscheidungen des katistianischen Gesetzgebers respektiert werden, der sich bewußt gegen eine Anfechtbarkeit im Vorfeld der Wahl entschlossen hat, sondern vielmehr die Wahlprüfung als Verfahren im Anschluß an die Wahl zugelassen hat (nach §4 I d des G.ü.d. Ob.LG Katista).
Insofern ist dieser Antrag in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage unzulässig,
Verfasst: Mo 19. Nov 2007, 12:52
von William C. Ashcraft
Mrs. Ford, wie ich Sie kennen wollen Sie dies sicherlich nicht kommentarlos stehen lassen, oder?
Verfasst: Mo 19. Nov 2007, 13:22
von Amber Marie Ford
Gut erkannt, Herr Vorsitzender
Ich halte die Rechtsauffassung des Kollegen Poppinga für unhaltbar, um nicht zu sagen skandalös! Es kann in einem Rechtsstaat, dessen vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, unmöglich sein, dass einer Bürgerin welche durch einen klaren Rechtsbruch der öffentlichen Hand in ihren Rechten beeinträchtigt wird, der Rechtsweg gegen diese Handlung verwehrt und sie darauf verwiesen wird, zu einer späteren Zeit eine auf dieser Gesetzesverletzung aufbauende Handlung angreifen zu können.
Die Feststellung der zur Wahl des katistianischen Ministerpräsidenten zuzulassenden Kandidaturen durch den Wahlleiter sind ein gebundener und in sich selbstständiger und abgeschlossener Verwaltungsakt, dessen Rechtswidirgkeit nicht dadurch suspendiert wird, dass das Ergebnis einer Wahl zu welcher laut Gesetz auszuschließende Kandidaten zugelassen wurden ja später angefochten werden könnte.
In der Erfüllung seiner Aufgaben ist der katistianische Landeswahlleiter so wie jeder andere Träger eines öffentlichen Amtes in der Demokratischen Union und ihren Ländern dem Rechtsstaatsgebot des Art. 16 Abs. 3 UVerf unterworfen, handelt er dem zuwider ergibt sich unmittelbar aus dieser Verfassungsbestimmung bereits die Zulässigkeit einer Anfechtung, diese betreffende Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrens- oder Prozessgesetzen der Union und der Länder aktualisieren diese lediglich und spezifizieren das Verfahren.
Keinesfalls jedoch kann eine politische Gebietskörperschaft hergehen und diese Anfechtung zu Gunsten einer späteren Anfechtung einer auf diesem rechtswidirgen Verwaltungsakt beruhenden anderen hoheitlichen Handlung suspendieren.
Bereits die Feststellung der zuzulassenden Kandidaturen war ein materiell rechtswidriger Verwaltungsakt, da eine nach dem Gesetz auszuschließende Kandidatur zugelassen wurde, und auch dieser Verwaltungsakt ist unmittelbar auf Grund des Rechtsstaatsgebotes anfechtbar, nicht erst das Ergebnis der späteren Wahl.
Verfasst: Mo 19. Nov 2007, 15:22
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
Frau Kollegin,
wenngleich Sie meine Rechtsauffassung skandalös nennen mögen, so ist sie doch die richtige.
Zunächst würde es mich interessieren, wie die Kollegin Ford den Begriff des Verwaltungsaktes definieren möchte. Meines Wissens ist das durchaus streitig. Sicherlich ist hier zuvorderst eine Klärung erforderlich, bevor wir weiterverhandeln.
Ferner ist doch festzustellen, daß die Recht der Klägerin in jedem Fall gewahrt sind. Ob nun bereits zu Anfang bzw. im Vorfeld der Wahl eine Kandidatur ausgeschlossen wird, oder aber die Wahl wiederholt wird - das kommt ggf. auf das gleiche Ergebnis hinaus. Vielmehr ist aber die Effizienz des Wahlablaufes durch die Grundsatzentscheidung des katistianischen Gesetzgebers gewahrt.
Verfasst: Mo 19. Nov 2007, 16:38
von William C. Ashcraft
Frau Ford sie haben noch einmal die Gelegenheit zur Entgegnung, danach ist die Sitzung kurz unterbrochen damit sich das Gericht ein Urteil über die genaue Lage bilden kann und über ihre Beschwerde entscheiden kann.