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Verfasst: Fr 25. Jan 2013, 21:00
von Wilhelm Land
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 01/2013
BEKANNTMACHUNG
über die
Wahlen zum Ministerpräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den
18.02.2013
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert
fünf Tage.
Kandidaturen sind bis zum
13.02.2013 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG).
gez.
Wilhelm Land
Der Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Lüderitz, 25.01.2013
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Do 21. Mär 2013, 10:08
von Wilhelm Land
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Wirtschaftsförderung
§1. Förderung
(1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen.
(2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer.
§2. Antrag
(1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen.
(2) Der Antrag muss umfassen:
- Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme
- Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel
§3. Bewilligung
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen.
§4. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Bewilligung der Fördersumme ist die Schaffung von mindestens fünf langfristigen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Freistaat Freistein.
(2) Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten.
§5. Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten tritt das geltende Gesetz zur Wirtschaftsförderung ausser Kraft.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung, sobald der Freistaat Freistein an einer Wirtschaftssimulation teilnimmt, die es gestattet, Beträge zu überweisen und Steuern und Sozialabgaben einzuziehen.
Verfasst: Do 21. Mär 2013, 15:24
von Rovan Trautmann
:klatsch:
Verfasst: So 8. Sep 2013, 22:26
von Wilhelm Land
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 01/2013
BEKANNTMACHUNG
über die
Wahlen zum Ministerpräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den
16.09.2013
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert
fünf Tage.
Kandidaturen sind bis zum
15.09.2013 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG).
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass
Frau Draga Markievic
zur Wahlleiterin für diese Wahlen ernannt wird.
gez.
Wilhelm Land
Der Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Lüderitz, 25.01.2013
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Sa 4. Okt 2014, 13:01
von Franz Sperling
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Demokratisierung des staatlichen Hochschulwesens
§ 1
§ 6 des Bildungsgesetzes wird wie folgt geändert:
§6 Verwaltung
(1) Jeder Hochschule steht ein Präsident vor. Dieser wird vom Senat auf Vorschlag des für Kultus zuständigen Ministerium gewählt.
(2)Der Präsident vertritt die Hochschule nach Innen und Außen und schließt im Namen der Hochschule mit Zustimmung des Senats Verträge ab.
(3) Der Präsident kann nur abgewählt werden, wenn zugleich ein neuer Präsident gewählt wurde. Ein Personalvorschlag des für Kultus zuständigen Ministeriums ist nicht notwendig.
(4) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten. Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer Hochschule entscheidet der Senat.
(5)Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Senat gewählt.
§ 2
Das Bildungsgesetz wird wie folgt ergänzt:
"§ 6a
(1) Der Senat besteht aus 21 Mitgliedern, davon 14 Professoren bzw. Dozenten, 4 sonstige Angestellte und 3 Studenten.
(2) Der Präsident leitet die Sitzung des Senats. Er übt kein Stimmrecht aus, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist.
(3) Der Senat wird alle vier Monate neu gewählt. Die Wahl findet getrennt nach Statusgruppen statt.
(4) Der Senat entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der Hochschule auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats.
§ 3
Dieses Gesetz mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.
Lüderitz, den 04.10.2014
Franz Sperling
Stellv. Ministerpräsident
Verfasst: Sa 4. Okt 2014, 13:06
von Franz Sperling
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I. Bereinigungsgesetz
§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ausser Kraft gesetzt:
- Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)
- Subventionsgesetz (SubG)
- Gesetz zur Wirtschaftsförderung
- Vergütungsgesetz (VGG).
Lüderitz, den 04.10.2014
Franz Sperling
Stellv. Ministerpräsident
RE: Bekanntmachung
Verfasst: Sa 29. Nov 2014, 10:37
von Franz Sperling
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten
Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 8. Dezember 2014 und den 28. Dezember 2014 festgelegt.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen.
Der stellvertretende Ministerpräsident
des Freistaats Freistein
Lüderitz, den 29. November 2014
Franz Sperling
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
RE: Bekanntmachung
Verfasst: Do 1. Jan 2015, 03:13
von Franz Sperling
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten
Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 2. Januar 2015 und den 31. Januar 2015 festgelegt.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen.
Der stellvertretende Ministerpräsident
des Freistaats Freistein
Lüderitz, den 01.01.2015
Franz Sperling
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
RE: Bekanntmachung
Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 14:33
von Franz Sperling
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten
Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 29. Januar 2015 und den 15. Februar 2015 festgelegt.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen.
Der stellvertretende Ministerpräsident
des Freistaats Freistein
Lüderitz, den 28.01.2015
Franz Sperling
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Sa 3. Okt 2015, 12:23
von Johannes Kleven
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz
§ 1 Allgemeines
(1) Die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz ist eine Landesuniversität des Freistaates Freistein.
(2) Sie untersteht der Amts-, Rechts- und Dienstaufsicht des für Bildungsfragen zuständigen Staatsministeriums des Freistaates Freistein und genießt Autonomie im Rahmen des Bildungsgesetzes.
(3) Sie trägt den Namen "Justus-Hofgartner-Universität".
§ 2
Abweichend von Teil IV § 6 Abs. 1 Bildungsgesetz kann, wenn an der Justus-Hofgartner-Universität kein Senat vorhanden ist, die Staatsregierung einen Präsidenten ernennen und abberufen.
Abweichend von Teil IV § 6 Abs. entscheidet der Präsident über die Gliederung der Justus-Hofgartner-Universität in Fakultäten, wenn kein Senat amtiert.
§ 3
(1) Die Justus-Hofgartner-Universität erhält vom Freistaat Freistein im Rahmen des Haushalts des Freistaats Freistein ein Budget zugewiesen, über den sie im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen frei verfügen kann. Über die Verwendung der Mittel wird gegenüber der Staatsregierung Rechenschaft abgelegt.
(2) Die Justus-Hofgartner-Universität ist ermächtigt Drittmittel einzuwerben und über die so gewonnenen Finanzmittel frei zu verfügen. Über Ein- und Ausgaben legt die Justus-Hofgartner-Universität gegenüber der Staatsregung Rechenschaft ab.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.
Lüderitz, den 02.10.2015
Johannes Kleven
Ministerpräsident