Seite 3 von 32
Verfasst: Mo 15. Okt 2007, 21:39
von Bodo von Kurzschluss
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die Stichwahl zum Unionspräsidenten beginnt am Sonntag, den 21.Oktober, und endet am Freitag, den 26. Oktober.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der stellvertretende Unionspräsident
der Demokratischen Union
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/22
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
[/quote]
Verfasst: Di 23. Okt 2007, 17:50
von Bodo von Kurzschluss
Abkommen über die Beendigung der Kriegshandlungen
Eingedenk der nationalen und internationalen Verantwortung der souveränen Nationen für den Frieden in Antica, und im Bewußtsein dessen, dass nur ein gewaltloses Miteinander die Freiheit der Völker nachhaltig sichert, schließen die unterzeichnenden Parteien einen definitiven Friedensvertrag.
1.
Die Staaten Demokratische Union und Gran Novara verständigen sich auf einen unbegrenzten Frieden.
2.
Sämtliche Kriegshandlungen, sowie deren Vorbereitungen, beider Parteien werden mit Inkrafttreten des Abkommens eingestellt.
3.
Die Parteien einigen sich auf den Rückzug sämtlicher, nahe der gemeinsamen Grenze stationierter, Truppen. Lediglich Grenzschutzeinheiten in Vorkriegsstärke werden zurückgelassen.
4.
Die Parteien verfolgen weiters das gemeinsame Ansinnen in Zukunft bilateralen diplomatischen Verkehr aufzubauen, vordringlichst um das Mindestmaß an Kommunikation aufrecht zu erhalten damit zukünftige Krisen ausschließlich auf dem diplomatischen Weg beendet werden können.
5.
Das Königreich Gran Novara zieht seine Anerkennung für die am 9. Oktober von Sepperatisten ausgerufene, von der Demokartischen Union als unabhängig erklärte, Republik Imperia zurück.
6.
Das Abkommen tritt mit Unterzeichnung der jeweilig zuständigen Verfassungsorgane in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2007/23
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Di 30. Okt 2007, 13:24
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 30.10.2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Oktober und November 2007
I. EINNAHMEN: 545.000,- Bramer
Lfde Nr. Titel Summe
1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 545.000,- Bramer
II. AUSGABEN: 545.000,-
Lfde Nr. Titel Summe:
2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 545.000,- Bramer
2010 Unionspräsident 36.000,- Bramer
2020 Unionskanzler 32.000,- Bramer
2030 Unionsminister des Auswärtigen 28.000,- Bramer
2031 Diplomatischer Dienst (1) 36.000,- Bramer
2032 Staatssekretär im Aussenministerium 3.000,- Bramer
2040 Unionsminister der Finanzen 28.000,- Bramer
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 16.000,- Bramer
2050 Unionsminister der Justiz 0,- Bramer
2051 Oberster Unionsanwalt 16.000,- Bramer
2060 Unionsminister der Verteidigung 28.000,- Bramer
2070 Unionsminister für Soziales 0,- Bramer
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,- Bramer
2090 Unionsminister des Innern (2) 14.000,- Bramer
2091 Leiter der Unionspolizei 16.000,- Bramer
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 14.000,- Bramer
2210 Präsident des Unionsparlament 16.000,- Bramer
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 10.000,- Bramer
2212 Diäten Unionsparlament (3) 176.000,- Bramer
2220 Präsident des Unionsrates 10.000,- Bramer
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 10.000,- Bramer
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 40.000,- Bramer
2410 Unionsbankpräsident 16.000,- Bramer
Fußnoten:
(1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 6.000,- Bramer .
(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers des Innern im November wieder besetzt wird.
(3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 8.000,- Bramer .
(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 8.000,- Bramer . Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im November ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.
(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union.
(6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/24
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Mo 12. Nov 2007, 23:02
von Joseph A. Gladstone
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Da innerhalb des Unionsparlaments nach der Vertrauensfrage des Unionskanzlers innerhalb von sieben Tagen kein neuer Kandidat für die Unionskanzlerschaft benannt wurde, schreibe ich hiermit gemäß Art. 43 Abs. 2 der Unionsverfassung Neuwahlen zum Unionsparlament aus.
Die Wahlen zum Unionsparlament beginnen am 4. Dezember 2007 und enden am 9. Dezember 2007.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident der Demokratischen Union
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/25
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Mo 12. Nov 2007, 23:08
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 12.11.2007
Unionsparlament und Unionsrat haben beschlossen:
Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung
§ 1 - Ergänzung des Artikels 45 UVerf
Dem Artikel 45 der Unionsverfassung werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/26
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Di 20. Nov 2007, 21:13
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 20.11.2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Unionssteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(4) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 10% besteuert,
3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 15% besteuert,
4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 25% besteuert,
5. ab 4.500,01 B werden mit 37% besteuert.
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 2,5% erhoben.
§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 500,01 bis einschließlich 3.000,00 B 5,5%,
2. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 3.000,01 B bis einschließlich 5.000,00 B 10,5%,
3. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 5.000,01 B bis einschließlich 10.000,00 B 20,5%,
4. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 10.000,01 B 30,5%.
§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen.
( 8 ) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen.
§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/27
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Fr 30. Nov 2007, 23:07
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 30.11.2007
Unionsparlament und Unionsrat haben beschlossen:
Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG)
§ 1
Der § 2 UDG wird folgendermaßen geändert:
§2 Auszahlung der Vergütungen
(1) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der ersten fünfundzwanzig Tage eines Kalendermonats für den laufenden Monat an den Empfänger entrichtet.
(2) Für die Durchführung der Vergütungen ist der für Finanzen zuständige Unionsminister zuständig.
§ 2
Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert:
§3 Mitglieder der Unionsorgane
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Unionspräsident 4.500 Bramer;
b) der Unionskanzler 4.000 Bramer;
c) jeder Unionsminister 3.500 Bramer;
d) jeder Unionsrichter 2.000 Bramer und
e) jedes Mitglied des Unionsparlamentes 2.000 Bramer.
(2) Die Präsidenten des Unionsparlamentes und des Unionsrates erhalten zusätzlich jeweils 1.000 Bramer, deren Stellvertreter 800 Bramer pro Kalendermonat.
§ 3
Der § 4 UDG wird folgendermaßen geändert:
§4 Staatssekretäre
Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen im Range eines Staatsekretärs erhalten pro Kalendermonat jeweils 2.500 Bramer.
§ 4
Der § 5 UDG wird folgendermaßen geändert:
§5 Behördenleiter & hochrangige Mitarbeiter
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Oberste Unionsanwalt 2.000 Bramer;
b) jeder weitere Unionsanwalt 1.750 Bramer;
c) der Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten 1.750 Bramer und
d) der Leiter der Unionspolizei 1.750 Bramer.
(2) Nicht in Absatz 1 aufgeführte Leiter von Unionseinrichtungen erhalten eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 1.750 Bramer nicht unterschreiten.
§ 5
Der § 6 UDG wird folgendermaßen geändert:
§6 Mitglieder des Diplomatischen Dienstes
Die Vergütungen für die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes legt der für Äußeres zuständige Unionsminister per Verordnung fest. Dabei erhält jedes Mitglied mindestens 1.500 Bramer pro Kalendermonat.
§ 6
Der § 7 UDG wird folgendermaßen geändert:
§7 Mitarbeiter der Unionsorgane & ihnen unterstellten Einrichtungen
(1) Sämtliche Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen erhalten pro Kalendermonat eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 800 Bramer nicht unterschreiten.
(2) Die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung muss der Arbeitsbelastung entsprechen.
§ 7
Der § 8 UDG wird folgendermaßen geändert:
§8 Angehörige der Unionsstreitkräfte
(1) Für die Angehörigen der Unionsstreitkräfte legt der für Verteidigung zuständige Unionsminister nach Rücksprache mit dem Unionsminister der Finanzen und mit dessen Zustimmung die Vergütungen per Verordnung fest. Diese Verordnung hat den militärischen Dienstgrad sowie die entsprechende Höhe der Vergütung zu enthalten.
(2) Die Vergütung der Soldaten ist zu ändern, wenn die Haushaltslage der Demokratischen Union dies erfordert und der Unionsminister der Finanzen dies verlangt.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/28
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: Fr 30. Nov 2007, 23:09
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 30.11.2007
Unionsparlament und Unionsrat haben beschlossen:
Gesetz zur Erleichterung der Arbeit am Unionsgerichte
§1
Paragraph 4a des Unionsgerichtsgesetzes wird ersatzlos gestrichen.
§2
Paragraph 4 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt neu gefaßt:
"§4: Besetzung des Obersten Unionsgerichts
(1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
(2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
(3) Nicht verwendbar ist ein Unionsrichter, der
1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
(4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten vorraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
(5)Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
(6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."
§3
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2007/29
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
Verfasst: So 16. Dez 2007, 23:00
von Joseph A. Gladstone
Organisationsstatut des Unionsministeriums für auswärtige Angelegenheiten
I. Grundsätzliches
Die Unterstützung des Ministers bei der Wahrnehmung seiner politischen Aufgaben:
Die Aufsicht über nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen, mit denen es zusammen den Geschäftsbereich des Ministers bildet.
Die eigenständige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
Das Ministerium steht an der Schnittstelle von politischer Leitung (Gubernative) und als unpolitisch gedachter Verwaltung (Exekutive im engeren Sinne). Die Tätigkeit der Ministerialverwaltung unterscheidet sich daher von nachgeordneten Verwaltungen.
II. Innere Struktur
An der Spitze des Unionsministerium für auswärtige Angelegenheiten steht der Unionsminister des Äußeren. Er führt im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Unionskanzlers sowie der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bestimmungen die Amtsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Außenpolitik, vertritt das Unionsministerium nach innen und außen und hält Kontakt zu den exekutiven und legislativen Organen der Unionsebene und der Länder.
Das Unionsministerium des Äußeren gliedert sich in insgesamt sechs Abteilungen:
01.) die Zentralabteilung (Ministerium): sie ist die zentrale Koordinierungsstelle und ist zudem für Personalfragen und Kommunikation zuständig;
02.) die Abteilung I: zuständig für den diplomatischen Dienst;
03.) Abteilung II: zuständig für die Sicherheit;
04.) Abteilung III: zuständig für Koordination und Staatsbesuche;
05.) Abteilung IV: zuständig für die föderalen, bilateralen und internationalen Beziehungen;
06.) Abteilung V: zuständig für die Finanz und Haushaltsplanung (Lohn,- und Buchhaltung);
Die Abteilung I wird von einem Generalbotschafter geleitet. Er fungiert gleichzeitig als Stellvertreter des Unionsministers des Äußeren und koordiniert die Arbeit der Abteilungen I, III und IV. Der Generalbotschafter ersetzt freie Botschaftsstellen in den Ländern, mit denen die Demokratische Union diplomatische Beziehungen führt, und es keinen akkreditierten Botschafter gibt. Er kontrolliert die Arbeiten der bestehenden Botschafter, fungiert als Ansprechpartner für die bestehenden und künftigen Botschafter. Der Generalbotschafter schreibt in Absprache mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten freie Botschafterposten aus, ist für den Erhalt der Botschaftsgebäude zuständig, und legt wöchentliche Berichte dem Minister für auswärtige Angelegenheiten vor
Die Abteilungen II und V werden von einem Staatssekretär geleitet.
III. Inkrafttreten
Dieses Organisationsstatut tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 16.12.2007
Denise Marisa Heidenberg-Untrial
Unionsministerin für auswärtige Angelegenheiten
Verfasst: Mi 12. Mär 2008, 17:52
von Joseph A. Gladstone
DEMOKRATISCHE UNION
Der Unionspräsident
U N I O N S G E S E T Z B L A T T
ausgegeben zu Manuri am 12.03.2008
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Haushalt der Demokratischen Union für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008
I. EINNAHMEN: 158.200,- Bramer
Lfde Nr. Titel Summe
1010: Entnahme aus Unionsvermögen: 158.200,- Bramer
II. AUSGABEN: 158.200,-
Lfde Nr. Titel Summe:
2000 Löhne, Gehälter, Sold, Pensionen: 158.200,- Bramer
2010 Unionspräsident 9.000,- Bramer
2020 Unionskanzler 8.000,- Bramer
2030 Unionsminister des Auswärtigen 7.000,- Bramer
2031 Diplomatischer Dienst (1) 9.000,- Bramer
2032 Staatssekretär im Aussenministerium / Generalbotschafter 5.000,- Bramer
2040 Unionsminister der Finanzen 7.000,- Bramer
2041 Präsident des Zollkriminalamtes 0,- Bramer
2050 Unionsminister der Justiz (2) 3.500 Bramer
2051 Oberster Unionsanwalt 4.000,- Bramer
2060 Unionsminister der Verteidigung 7.000,- Bramer
2070 Unionsminister für Soziales 0,- Bramer
2080 Unionsminister der Wirtschaft 0,- Bramer
2090 Unionsminister des Innern 7.000,- Bramer
2091 Leiter der Unionspolizei 3.500,- Bramer
2092 Leiter Amt f. Einwohnerangelegenh. 3.500,- Bramer
2100 Unionsminister ohne Geschäftsbereich 3.500,- Bramer
2210 Präsident des Unionsparlament 2.000,- Bramer
2211 Stellv. Präs. d. Unionsparlaments 1.600,- Bramer
2212 Diäten Unionsparlament (3) 58.000,- Bramer
2220 Präsident des Unionsrates 2.000,- Bramer
2221 Stellv. Präs. d. Unionsrates 1.600,- Bramer
2310 Richter am Obersten Unionsgericht (4) 12.000,- Bramer
2410 Unionsbankpräsident 4.000,- Bramer
Fußnoten:
(1) Die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes erhalten jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.500,- Bramer .
(2) Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gezogen, dass das Amt des Unionsministers der Justiz im Januar 2008 wieder besetzt werden kann.
(3) Jedes Mitglied des Unionsparlaments erhält eine monatliche Diät in Höhe von 2.000,- Bramer. In die Berechnung fließen ein: die Diäten der 11 Abgeordneten des 23. Unionsparlaments für den Monat Dezember 2007 sowie die Diäten der 9 Abgeordneten des 24. Unionsparlaments für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008.
(4) Jeder Unionsrichter am Obersten Unionsgericht erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.000,- Bramer . Bei der Finanzplanung wurde in Rechnung gestellt, dass im Januar 2008 ein dritter Unionsrichter gewählt werden kann.
(5) Gelder, die nicht ausgegeben wurden, fließen nach Abschluss des Doppelhaushalts in die Rücklagen der Demokratischen Union.
(6) Alle Haushaltsposten sind miteinander deckungsgleich.
(7) Alle ausgewiesenen Gehälter und Diäten sind brutto. Die tatsächlich auszuzahlenden Netto-Gehälter und -Diäten berechnen sich gemäß Unionssteuergesetz abzüglich der anfallenden Einkommenssteuer.
gez.
Joseph Alvin Gladstone
Aktenzeichen: UGBl 2008/1
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor