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Verfasst: Di 30. Okt 2012, 17:01
von Helen Bont
Herr Präsident, ich bitte Sie § 2 wie folgt zu ändern:
"Dieses Gesetz tritt am 60. Tag nach Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Die Sechzig-Tages-Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung."
Verfasst: Mo 12. Nov 2012, 16:00
von Helen Bont
Original von Helen Bont
Herr Präsident, ich bitte Sie § 2 wie folgt zu ändern:
"Dieses Gesetz tritt am 60. Tag nach Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Die Sechzig-Tages-Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung."
Ich bitte um zeitnahe Erledigung und die Einleitung der Abstimmung durch das Präsidium. Vielen Dank.
RE: Drittes Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes
Verfasst: So 18. Nov 2012, 01:25
von Franz Sperling
Nach Umsetzung des letzten Änderungswunsches der Anntragsstellerin sieht der Entwurf nun folgendermaßen aus:
Drittes Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes
§ 1
(1) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6a mit dem Titel „Einfuhrzoll“ und folgendem Wortlaut eingefügt:
„(1) Auf Waren, Dienstleistungen und Kapital, welche in das Zollgebiet eingeführt werden, wird ein Einfuhrzoll i.H.v. 25 v.H. des Wertes des Importguts erhoben.
(2) Der Wert ist durch Vorlage der Rechnung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, schätzt ein staatlich bestellter Prüfer das Gut.
(3) Wer über Güter nach Absatz 1 keine oder wenigstens fahrlässig fälschliche Angaben gemacht wurden, begeht eine Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 97b Strafgesetzbuch.
(4) Ausgenommen sind Waren, Dienstleistungen und Kapital, die per Luft oder See in das Zollgebiet des Demokratischen Union berühren, deren Bestimmungsort aber außerhalb dessen liegt und die den zugeordneten Flughafen oder Hafen nicht verlassen.“
(2) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6b mit dem Titel „Ermächtigung“ folgendem Wortlaut eingefügt: „Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann auf Beschluss der Unionsregierung per Rechtsverordnung Strafzölle, Kontingentierungen von Waren, Dienstleistungen und Kapital erheben. Diese können nach Herkunftsstaat aufgestellt werden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 60. Tag nach Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Die Sechzig-Tages-Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung.
Verfasst: So 18. Nov 2012, 01:26
von Franz Sperling
Da es offensichtlich keine weiteren Diskussionsbeiträge mehr gibt beende ich die Sitzung und leite die Abstimmung ein.