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Verfasst: Di 30. Okt 2012, 17:02
von Helen Bont
Original von Bernardo Macaluso

Ist das als Antrag auf eine Aussprache zu verstehen?
So ist es, Herr Präsident. Der Unionsregierung ist es wichtig, dem Unionsparlament die Möglichkeit zu Stellungnahme zu geben.

Verfasst: Mo 26. Nov 2012, 15:41
von Helen Bont
Ich bitte um Abstimmung über den Entwurf für das folgende Änderungsgesetz:
Erstes Änderungsgesetz zum Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur

§ 1
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Unionsraumfahrtagentur wird wie folgt geändert:

"Sie hat ihren Sitz in Kamahamea."

§ 2
Dieses Änderungsgesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Mo 26. Nov 2012, 15:46
von Helen Bont
Die Unionsregierung legt den folgenden von der Landesregierung Imperias ausgearbeitete Gesetzentwurf zur Abstimmung vor:

Arbeitnehmerschutzgesetz

§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitverhältnis stehen.

§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.

§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen haben sich wenn möglich fachlich zu spezialisieren.

§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und wird von diesen in der Regel an an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen.

§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen haben Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattzufinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Verhandlung über die Schlichtung und des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.

§8 Aufsicht
Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums ist endgültig und kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 16:36
von Helen Bont
Original von Helen Bont
Die Unionsregierung legt den folgenden von der Landesregierung Imperias ausgearbeitete Gesetzentwurf zur Abstimmung vor:

Arbeitnehmerschutzgesetz

§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitverhältnis stehen.

§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.

§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen haben sich wenn möglich fachlich zu spezialisieren.

§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und wird von diesen in der Regel an an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen.

§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen haben Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattzufinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Verhandlung über die Schlichtung und des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.

§8 Aufsicht
Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums ist endgültig und kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.
Der Unionsrat nun tätig gerworden ist, ziehe ich den Antrag zurück. Für den Fall, dass der Unionsr5at eine geänderte Fassung beschließen sollte, ist es besser, wenn wir diese vom Unionsrat beschlossene Fassung beraten.

Verfasst: So 9. Dez 2012, 10:19
von SRM
Ich erkläre meinen Rücktritt aus den Unionsparlament und werde mich dem Aufbau meiner Heimat, den Westlichen Inseln, widmen.

Verfasst: Do 13. Dez 2012, 10:24
von Kamler Johanssen
Als Nachrücker für die FLA nehme ich das Mandat der Wählerinnen und Wähler an.

Verfasst: Do 13. Dez 2012, 13:17
von Bernardo Macaluso
Willkommen im Unionsparlament, Herr Kollege. Ich möchte Sie nun noch bitten, Ihren Eid zu leisten.

Verfasst: Di 18. Dez 2012, 17:04
von Massimiliano Napolitani
  • Bild

    An das
    Unionsparlament der Demokratischen Union

    Manuri, den 18. Dezember 2012

    Verehrter Herr Unionsparlamentspräsident,

    ich setze Sie darüber in Kenntnis, dass der Unionsrat folgendes Verfassungsänderungsgesetz gebilligt hat. Ich leite Ihnen den Entwurf zur Beratung und Abstimmung im Unionsparlament zu.

    Mit freundlichen Grüßen
    Bild
    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót
Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder

§ 1. Änderung der Unionsverfassung
Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:

Artikel 48
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
(3) Vor Abschluss eines Vertrages, der die Gesetzgebungskompetenzen der Länder tangiert, ist der Unionsrat zu hören und seine Zustimmung einzuholen.

§ 2. Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

Verfasst: Di 18. Dez 2012, 21:42
von Bernardo Macaluso
Vielen Dank, Herr Präsident.

Die Mitglieder dieses Hauses erinnere ich an die Möglichkeit, binnen 42 Stunden eine Aussprache zu beantragen.

Verfasst: Do 20. Dez 2012, 14:39
von Kamler Johanssen
Original von Bernardo Macaluso
Willkommen im Unionsparlament, Herr Kollege. Ich möchte Sie nun noch bitten, Ihren Eid zu leisten.
Hier oder im Vereidigungsraum? Dieser ist derzeit geschlossen.