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Verfasst: Sa 6. Sep 2014, 23:11
von Helen Bont
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

I. Verordnung über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro


§ 1 Rechtliche Grundlage
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro vom 10.06.2014 erlässt die Unionsregierung mit Wirkung zum 7. September 2014, 00:01 Uhr das Folgende:

§ 2 Sanktionsbestimmungen
1. Allen Regierungsmitgliedern der Regierung der Föderalen Republik Andro sowie den Mitgliedern der Provinzregierungen sowie den Spitzenbeamten der Föderalen Republik Andro und der Provinzen, sofern diese nicht Mitglied des Diplomatischen Corps der Föderalen Republik Andro in der Demokratischen Union sind, wird ab sofort die Einreise in die Demokratische Union verwehrt. Bereits erteilte Visa sind ungültig.
Ausgenommen von dieser Einreisestoppbestimmung sind:
- der Präsident der Föderalen Republik Andro;
- der Außenminister der Föderalen Republik Andro.

2. Staatliches Vermögen der Föderalen Republik Andro und der androsischen Provinzregierungen, sowie das Vermögen von androsischen Firmen und androsischen Privatpersonen, welches sich innerhalb der Demokratischen Union wird eingefroren.
Alle Banken und sonstige Firmen, die mit der Verwaltung oder sonstigen Betreuung dieser Vermögen beauftragt sind, haben der Unionsministerium der Finanzen innerhalb von zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen genauen Überblick über die von ihnen verwalteten Vermögenswerte zu übermitteln.

3. Flugzeugen androsischer Fluggesellschaften wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Überflugrechte über das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union entzogen. Flugzeuge androsischer Fluggesellschaften, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung innerhalb des Hoheitsgebietes der Demokratischen Union befinden, haben dieses unverzüglich zu verlassen.
Flugzeuge androsischer Fluggesellschaften, die sich nach dem 8. September 2014, 12: 00 Uhr innerhalb des Hoheitsgebietes der Demokratischen Union aufhalten, sind, sofern sie nicht dabei sind, das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union zu verlassen oder technische oder anderweitige Probleme nachweislich sie am Verlassen des Hoheitsgebietes der Demokratischen Union hindern, zu beschlagnahmen und dem eingefrorenen Vermögen zuzuführen.

Die Unionskanzlerin
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Manuri, den 6. September 2014 AD

Aktenzeichen: UGBl 2014/15




Herausgeber: Unionskanzleramt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]

Verfasst: Di 9. Sep 2014, 17:23
von Draga Markievic
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.

[p]5. Wahlrechtsänderungsgesetz

§ 1
§ 2 des Wahlgesetzes wird wie folgt ergänzt:
(1) Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union RXXXlon haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
(2) Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an das Postfach der die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person erfolgen.

§ 2
§ 40 wird wie folgt ergänzt:
(1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
(3) Die Identifikation des Wählers und die Feststellung seines passiven und/oder aktiven Wahlrechts erfolgt durch die Auslegung eines Wählerverzeichnisses, welches mindestens fünf Tage vor Wahlbeginn ausgelegt wird, und in welches sich die wahlberechtigten Unionsbürger eintragen müssen, um wahlberechtigt zu sein.[/p]

Die Unionspräsidentin
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Manuri, den 9. September 2014 AD

Aktenzeichen: UGBl 2014/16




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]

Verfasst: Mi 22. Okt 2014, 22:08
von Draga Markievic
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum vom 1. November bis 15. November 2014 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 22. Oktober 2014 AD

Die Unionspräsidentin
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Aktenzeichen: UGBl 2014/17




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mi 22. Okt 2014, 22:09
von Draga Markievic
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 41. Unionsparlament finden im Zeitraum vom 1. November bis 15. November 2014 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 22. November 2014 AD

Die Unionspräsidentin
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Aktenzeichen: UGBl 2014/18




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 14. Nov 2014, 10:32
von Draga Markievic
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.

[p]6. Wahlrechtsänderungsgesetz

§ 1
§ 15 Absatz 1 Wahlgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.[/p]

Die Unionspräsidentin
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Manuri, den 14. November 2014 AD

Aktenzeichen: UGBl 2014/19




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]

Verfasst: Sa 22. Nov 2014, 16:40
von Draga Markievic
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.

[p]Freundschafts- und Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide vertragliche Basis zu stellen,
gewillt, ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Freundschaft auszubauen und
bestrebt, eventuelle Differenzen partnerschaftlich und einvernehmlich zu lösen,
sind wie folgt überein gekommen:

Artikel I
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an.

Artikel II
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zur territorialen Integriät des jeweils anderen Vertragspartners und bekunden ihren Willen, etwaige Differenzen friedlich beizulegen.

Artikel III
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen im Abstand von etwa sechs Monaten. Diese sollen möglichst der Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsschließenden Mächten dienen.

Artikel IV
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das Botschaftsgebäude, das Botschaftsgelände und das entsandte diplomatische Personal genießen nach erfolgter Akkreditierung gemäß den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität.

Artikel V
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen.

Artikel VI
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen vier Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen.

Artikel VII
Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.[/p]

Die Unionspräsidentin
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Manuri, den 22. November 2014 AD

Aktenzeichen: UGBl 2014/20




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]

Verfasst: Mo 15. Dez 2014, 12:36
von Draga Markievic
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum vom 20. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 15. Dezember 2014 AD

Die Unionspräsidentin
Bild

Aktenzeichen: UGBl 2014/21




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Mo 15. Dez 2014, 12:37
von Draga Markievic
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 41. Unionsparlament finden im Zeitraum vom 20. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 15. Dezember 2014 AD

Die Unionspräsidentin
Bild

Aktenzeichen: UGBl 2014/22




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 23. Jan 2015, 09:16
von Draga Markievic
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.

[p]Grundlagenvertrag zwischen der Republik Stralien und der Demokratischen Union

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
gewillt, ihre Beziehungen auf eine solide vertragliche Grundlage zu stellen und so einen Beitrag für eine friedliche Welt zu leisten,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben, sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel I
Die vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Eine Einmischung in innere Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei ist zu unterlassen, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Einmischung nicht ausdrücklich wünscht.

Artikel II
(1) Die vertragsschließenden Parteien achten gegenseitig ihr Hoheitsgebiet und ihre Hoheitsgewalt auf demselben. Militärische Handlungen gegen die jeweils andere Vertragspartei sind unzulässig. Auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ist eine militärische Handlung nur dann zulässig, wenn die Regierung dieser Vertragspartei eine solche Operation ausdrücklich wünscht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien führen keine geheim- oder nachrichtendienstliche Erkenntnisgewinnung auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch.
(3) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen ausdrücklich die von der jeweils anderen Seite ausgestellten Reisedokumente an, sofern diese nach dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigen und diese Reisedokumente Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit ihres Inhaber beinhalten.

Artikel III
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren einen Botschafteraustausch. Die Botschafter genießen nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, wie es nach den hergebrachten Traditionen des Völkerrechts üblich ist.

Artikel IV
Die vertragsschließenden Parteien bemühen sich um einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit durch weiterführende Abkommen und Vereinbarungen. Zu diesem Zwecke sollen die Regierungen der vertragsschließenden Parteien in regelmäßigem Kontakt stehen.

Artikel V
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte geschlossen. Er kann von einer der beiden Vertragsparteien binnen einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen gekündigt werden. Dies ist der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.

Artikel VI
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den vertragsschließenden Parteien unterzeichnet und ratifiziert worden ist.[/p]

Die Unionspräsidentin
Bild
Manuri, den 23. Januar 2015 AD

Aktenzeichen: UGBl 2015/01




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]

Verfasst: Di 21. Apr 2015, 13:17
von Annelie Gatineau
[urkunde=Unionsgesetzblatt]

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

[p]Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts

Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.

Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:

"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."

Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:

"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."

Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/p]

Die Präsidentin des Unionsrats
in Vertretung der Unionspräsidentin
Dr. Annelie Gatineau
Manuri, den 21. April 2015 AD

Aktenzeichen: UGBl 2015/02




Herausgeber: Unionspräsidialamt
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/urkunde]