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Verfasst: Di 8. Sep 2009, 13:14
von McBryan
Einer Neuwahl stimme ich zu, das Land darf nicht führungslos bleiben.
Verfasst: Mi 9. Sep 2009, 18:22
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Äußern Sie sich bitte in der Aussprache und nicht hier.
Verfasst: Mo 19. Okt 2009, 20:20
von Kathryn Janeway
Ich beantrage:
Imperialgesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 1 Änderung
(1)§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgendermaßen geändert:
Das Wort "oder" vor den Worten "als Pulver" wird gestrichen und durch ein Komma ersetzt. Hinter das Wort "Pulver" werden die Worte "oder in Form getrockneter Pflanzenteile" eingefügt.
(2)Dem Gesetz wird ein § 2a zugefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Nikotin- oder alkoholhaltige Waren müssen mit einem deutlich sichtbaren Warnhinweis auf der Verpackung versehen sein. Dieser muss die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gegebenen Gesundheitsgefahren benennen.
(2)Dem Gesetz wird ein § 2b zugefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Die Abgabe von Alkohol- oder nikotinhaltigen Waren an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend § 2 Abs. 3 bestraft.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Do 25. Mär 2010, 11:12
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich beantrage hiermit eine Aussprache über die Lage der Republik.
Verfasst: Mi 31. Mär 2010, 15:56
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich beantrage folgendes Gesetz:
Gesetz zur Reformierung des Wahlrechts und Beseitigung verfassungsrechtlicher Ungereimtheiten
Artikel 1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz beschließt die Ersetzung der Verfassungsurkunde der Republik Imperia zuletzt geändert am 29. Mai 2009 durch die Verkündung des "Verfassungsänderndes Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Imperia".
Artikel 2 - Verfassungsurkunde für die Republik Imperia
Gemäß Artikel 30 der Verfassungsurkunde wird diese durch folgende ersetzt:
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia
Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:
Titel I
Die Grundsätze des Staates
Artikel 1
Staatsbezeichnung
Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“.
Artikel 2
Staatsform
Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.
Artikel 3
Staatsbekenntnis
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.
Artikel 4
Staatsgebiet
Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.
Artikel 5
Hauptstadt
Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, dar Imperialversammlung und das Imperialgericht residieren in Mixoxa.
Artikel 6
Imperialsymbole
Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.
Titel II
Die Rechte der Imperianer
Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft in der Imperialversammlung.
Artikel 8
Gleichheit
Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 9
Persönliche Freiheit
Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.
Artikel 10
Religionsfreiheit
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.
Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.
Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit
Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.
Titel III
Die Imperialregierung
Artikel 13
Zusammensetzung, Aufgaben
Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat.
Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien.
Artikel 14
Wahl des Imperialkanzlers
Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Weiterhin können Bürger anderer Unionsländer kanidieren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär der Imperialversammlung zum Imperialkanzler ernannt. Ist der neue Amtsinhaber Bürger eines anderen Unionslandes, hat dieser innerhalb von sieben Tagen seinen Wohnsitz nach Imperia zu verlegen. Geschieht dies nicht, wird er des Amtes enthoben und es werden Neuwahlen eingeleitet.
Der neue Imperialkanzler schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.
Artikel 15
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl
Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär der Imperialversammlung sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär der Imperialversammlung kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten.
Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.
Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern der Imperialversammlung kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn die Imperialversammlung mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.
Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.
Artikel 16
Imperialminister
Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.
Titel IV
Das Imperialgericht
Artikel 17
Stellung im Staat
Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden von Herr der Imperialversammlung gewählt.
Artikel 18
Gesetzliche Grundlage
Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.
Titel V
Die Imperialversammlung und die Gesetzgebung
Artikel 19
Stellung im Staat
Die Gesetz gebende Gewalt wird der Imperialversammlung übertragen.
Artikel 20
Mitgliedsrechte
Mitglieder der Imperialversammlung sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern der Imperialversammlung steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.
Artikel 21
Geschäftsordnung
Die Imperialversammlung regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.
Artikel 22
Beschlussfassung
Die Imperialversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, letztere für interne Angelegenheiten der Imperialversammlung, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen in der Imperialversammlung und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.
Artikel 23
Rechte der Imperialversammlung
Die Imperialversammlung hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.
Artikel 24
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse
Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung der Imperialversammlung und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.
Artikel 25
Verfassungsänderungen
Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Imperialversammlung.
Titel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 26
Amtseid
Der Imperialkanzler, die Imperialminister und alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.
Artikel 27
Imperialgesetzblatt
Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium.
Artikel 28
Unvereinbarkeit von Ämtern
Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.
Artikel 29
Übergangsbestimmungen
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind der Imperialversammlung zur Änderung vorzuschlagen.
Artikel 30
Gültigkeit der Verfassungsurkunde
Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird.
Artikel 3 - Schlussbestimmung
Das Gesetz wird unverzüglich vom Unionskommissar verkündet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 15:45
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich reiche folgende Anfrage an den Unionspräsidenten, welcher die Aufgaben von Ted Pelham als Unionskommissar übernommen hat ein:
1. Hat Ted Pelham Sie über seine Abwesenheit informiert?
2. Werden Sie das Amt des Unionskommissars weiterhin ausführen oder werden Sie einen neuen Unionskommissar benennen, wenn Ted Pelham nicht zurückkehrt?
3. Welche Schritte beabsichtigen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Unionskommissar in den nächsten Wochen zu tun?
4. Haben Sie vor nach neuem geltenden Recht Wahlen zum Imperialkanzler auszuschreiben und entsprechende Ankündigungen/Ausschreibungen in den anderen Unionsländern zu hinterlassen?
Verfasst: So 15. Aug 2010, 19:46
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich bringe hiermit folgenden Gesetzentwurf ein:
Gesetz zur Wiedereinführung der Monarchie
§1 Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz beschließt die Ersetzung der Verfassungsurkunde der Republik Imperia zuletzt geändert am 14. April 2010 durch die Verkündung des "Gesetz zur Reformierung des Wahlrechts und Beseitigung verfassungsrechtlicher Ungereimtheiten".
§2 Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia
Gemäß Artikel 30 der Verfassungsurkunde der Republik Imperia wird diese duch folgende ersetzt:
Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia
Das Kaiserreich Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:
Titel I
Die Grundsätze des Staates
Artikel 1
Staatsbezeichnung
Der Staat trägt die Bezeichnung „Kaiserreich Imperia“.
Artikel 2
Staatsform
Imperia ist eine demokratische, konstitutionelle, soziale und rechstaatliche Monarchie und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.
Artikel 3
Staatsbekenntnis
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das Kaiserreich Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.
Artikel 4
Staatsgebiet
Das Kaiserreich setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.
Artikel 5
Hauptstadt
Mixoxa ist die Hauptstadt des Kaiserreiches. Die Verfassungsorgane residieren in Mixoxa.
Artikel 6
Imperialsymbole
Das Imperialwappen des Kaiserreich Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.
Titel II
Die Rechte der Imperianer
Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft in der Imperialversammlung.
Artikel 8
Gleichheit
Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 9
Persönliche Freiheit
Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.
Artikel 10
Religionsfreiheit
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.
Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.
Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit
Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.
Titel III
Der Kaiser
Artikel 13
Stellung des Kaisers
Der Kaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreiches Imperia. Zu den Pflichten des Kaisers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Der Kaiser verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien.
Artikel 14
Thronfolge
Der Kaiser ist das Oberhaupt des Hauses Jagonburgs. Der Kronprinz muss von der Mehrheit der Imperialversammlung gewählt werden. Hat er diese nicht, muss eine andere geeignete Person erwählt werden. Weibliche Personen sind der Thronfolge ebenfalls zu berücksichtigen. Die Kroninsignien bleiben im Besitz des Hauses Jagonburg. Weiteres regelt ein Gesetz.
Artikel 15
Ende der Amtszeit
Der Kaiser ist auf Lebenszeit. Er kann seinen vorzeitigen Rücktritt erklären oder im Falle der Straffälligkeit oder Unehrenhaftigkeit durch die Imperialversammlung durch eine Mehrheit von 4 von 5 Mitgliedern abgesetzt werden. Die Unehrenhaftigkeit muss von der Imperialversammlung mit absoluter Mehrheit festgestellt und vom Antragssteller begründet werden.
Titel IV
Die Imperialregierung
Artikel 16
Zusammensetzung, Aufgaben
Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt das Kaiserreich im Unionsrat.
Artikel 17
Wahl des Imperialkanzlers
Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär der Imperialversammlung zum Imperialkanzler ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.
Artikel 18
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl
Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär der Imperialversammlung sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär der Imperialversammlung kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten.
Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.
Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn die Imperialversammlung mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung des Kaiserreichs nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.
Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Imperialversammlung, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.
Artikel 19
Imperialminister
Der Kaiser ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Kaiser den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.
Titel V
Das Imperialgericht
Artikel 20
Stellung im Staat
Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden von der Imperialversammlung gewählt.
Artikel 21
Gesetzliche Grundlage
Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.
Titel VI
Die Imperialversammlung und die Gesetzgebung
Artikel 22
Stellung im Staat
Die Gesetz gebende Gewalt wird der Imperialversammlung übertragen.
Artikel 23
Mitgliedsrechte
Mitglieder der Imperialversammlung sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern der Imperialversammlung steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.
Artikel 24
Geschäftsordnung
Die Imperialversammlung regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.
Artikel 25
Beschlussfassung
Die Imperialversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, letztere für interne Angelegenheiten der Imperialversammlung, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen in der Imperialversammlung und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.
Artikel 26
Rechte der Imperialversammlung
Die Imperialversammlung hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.
Artikel 27
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse
Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung der Imperialversammlung und Ausfertigung und Verkündung durch den Kaiser im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Kaiser ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.
Artikel 28
Verfassungsänderungen
Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von neun Zehntel der Mitglieder der Imperialversammlung.
Titel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29
Amtseid
Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.
Artikel 30
Imperialgesetzblatt
Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium.
Artikel 31
Unvereinbarkeit von Ämtern
Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.
Artikel 32
Übergangsbestimmungen
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind der Imperialversammlung zur Änderung vorzuschlagen.
§3 Schlussbestimmung
Das Gesetz wird durch den Imperialkanzler verkündet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Verfasst: Mo 30. Aug 2010, 14:39
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich beantrage die formale Abstimmung über die Wahl von Heinrich Julius von Jagonburg, Prinz von Imperia zum Kaiser von Imperia.
Verfasst: Do 25. Nov 2010, 22:20
von Reichsgraf Perry II. von Montary
Ich beantrage hiermit Raum für eine Regierungserklärung (simoff: zu der ich aber wohl erst samstags kommen werde...).
Verfasst: Mo 14. Feb 2011, 11:46
von Michael Heen
Ich befrage die Imperialregierung, vertreten durch den Imperialkanzler, wie folgt:
Wann ist mit der Regierungserklärung des neu gewählten Imperialkanzlers Oswald Wehlau zu rechnen?