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Verfasst: Mo 29. Jun 2020, 19:07
von Helen Bont
Sofia Torres Suarez hat geschrieben:Liest sich den Vertrag durch
Bei Artikel 5 würde ich gerne festlegen dass es sich um zivile Fortbewegungsmittel handelt.
Nicht dass dann plötzlich ein Zerstörer der DU vor der Küste ankert.
Lacht
Militärisches könnte man mit einem anderen Vertrag regeln.
Natürlich. Ich kann da gerne eine entsprechende Klarstellung in den Text aufnehmen.

Verfasst: Mi 1. Jul 2020, 21:48
von Sofia Torres Suarez
An sich würde ich sonst nichts sehen, was undeutlich sein könnte.
Sollten die Mitglieder unseres Kongresses sehen, werden sie es bestimmt ansprechen - ich sehe aber derzeit nichts. :)

Verfasst: Mi 1. Jul 2020, 22:33
von Helen Bont
Ich freue mich sehr, dass wir uns einig geworden sind, Exzellenz. :)

Leider neigt sich die aktuelle Legislaturperiode des Unionsparlaments seinem Ende zu, so dass ich den Grundlagenvertrag erst in der nächsten Legislaturperiode einbringen kann. Weil nicht mehr genug Zeit für die Beratung und Abstimmung vorhanden ist.

Verfasst: Fr 3. Jul 2020, 00:36
von Sofia Torres Suarez
Ich ebenfalls. :)

Ich denke bei uns wird es ebenfalls etwas länger dauern. Seit nach der Krise arbeitet der Congreso komischerweise etwas langsamer. :P

Verfasst: Sa 4. Jul 2020, 01:13
von Helen Bont
Ja, hin und wieder kann es vorkommen, dass die parlamentarische Arbeit der Regierungsarbeit hinterherhinkt. Wollen wir hoffen, dass die Langsamkeit ein Ausdruck der Gründlichkeit ist. ;)

Verfasst: So 5. Jul 2020, 13:13
von Sofia Torres Suarez
Ich hoffe es. Sonst müssen sich die Wähler künftig überlegen wer im Kongress sitzt. :P

Verfasst: Fr 10. Jul 2020, 22:59
von Sofia Torres Suarez
Unterzeichnet den Vertrag

Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden kann,
gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.

Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert werden.

Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.

Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.

Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.

Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.

Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.

Manuri, den 10. Juli 2020

Für die Republik San Cristóbal:
Bild

Für die Demokratische Union Ratelon:



Ich freue mich, dass wir uns einigen konnten. :)

Verfasst: So 12. Jul 2020, 11:40
von Helen Bont
Das freut mich ebenso, Exzellenz.
Sobald das Unionsparlament dem Vertrag zugestimmt hat, wird der Unionspräsident ihn ebenfalls unterschreiben.

Verfasst: Sa 25. Jul 2020, 00:48
von Sofia Torres Suarez
So: Sorry, ich war letzte Woche in Spanien und hatte dafür keine Zeit.

Sehr gut, ich werde den Vertrag ebenfalls zur Ratifizierung nach Hause schicken.

Verfasst: So 26. Jul 2020, 11:35
von Helen Bont
*so* Kein Problem, wir haben Zeit. *so*

Ausgezeichnet.
Wenn Sie möchten, können wir gerne den Zeitpunkt für einen Gegenbesuch meinerseits in San Cristóbal sprechen.