Verfasst: Do 18. Jun 2009, 12:10
Als letzte Handlung stelle ich den Antrag Herrn Marenus Luther als meinen Stellvertreter und als Innenminister zu bestätigen.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Ich danke.Artikel 6 der Verfassung der Republik Imperia wir wie folgt geändert:
Imperialsymbole
Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder, die Staatsfahne ist grün-blau mit einer silbernen Krone. Als Landeshymnus wird die zweite Strophe gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Staatssymbole können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.
Verfassungsänderungsgesetz zur Wiederherstellung der Imperialsymbole der Republik Imperia
§1 Änderung der Imperialsymbole
Artikel 6 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird wie folgt neu gefasst:
Imperialsymbole
Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder, die Staatsfahne ist grün-blau mit einer silbernen Krone. Als Landeshymnus wird die zweite Strophe gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Staatssymbole können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.
§2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
§2 Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in KraftImperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären und tertiären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes sind die Bezirke und die Imperialtädte. (3) Tertiäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes sind die Städte und die Gemeinden.
(4) Sekundäre und Tertiäre Verwaltungsebenen im Sinne dieses Imperialgesetzes sind Kommunen.
§ 2
Definitionen
(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte, Imperialbezirke, Städte und Gemeinden.
(4) Die kommunale Gliederung der Sekundären Verwaltungsebene der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.
Teil II
Die Kommunen
§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident
(1) Oberbürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen. Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.
§ 4
Der Bürgermeister
(1) Bürgermeister sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In Städten und Gemeinden regiert der Bürgermeister durch Verordnungen.
§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident
(1) Als Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.
§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident
(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.
§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
(1) Der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialkanzler ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.
§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
(1) Der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialkanzler entlassen werden.
§ 9
Änderungsgesetz und Inkrafttreten
(1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Einteilung der imperianischen Kommunen
Imperialstadt
1. Mixoxa
Imperialbezirke (Hauptstadt)
2. Swetenküste (Nusteria)
3. Steinwaldt (Fuxfell-Veredelstein)
4. Falkenküste (Kapstadt)
5. Nasse Felder (Sobarban)
6. Hügelland (Delamur)
7. Südkant (Wegenstein)
8. Firsten (Neu-Falkenstein)
Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim
§ 1
Das WiSim-Ausstiegsgesetz wird aufgehoben.
§ 2
Der Imperialkanzler wird ermächtigt, bei der Unionsbank ein Konto für die Republik Imperia einzurichten. Die Kontoführung ist dem Herrenhaus offen zu legen, soweit nicht Belange Dritter, insbesondere der Datenschutz, dadurch betroffen wären.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.