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Verfasst: Fr 23. Nov 2012, 19:50
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT

Die folgende Änderungsprotokoll wurde vom Unionsparlament beschlossen. Es tritt durch diese Verkündung in Kraft.
2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
Manuri, den 23. November 2012 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2012/11




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Mo 10. Dez 2012, 20:32
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.
Luftsicherheitsgesetz

§ 1 Nutzung des Luftraums
(1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Demokratischen Union haben:
1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Unionsstreitkräfte;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Demokratischen Union nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des Luftraums der Demokratischen Union gestattet ist.

§ 2 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Flugzeuge
b. Drehflügler
c. Luftschiffe
d. Segelflugzeuge
e. Motorsegler
f. Frei- und Fesselballone
g. Drachen
h. Rettungsfallschirme
i. Flugmodelle
j. Luftsportgeräte
k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
(3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.

§ 3 Zulassung zum Luftverkehr
(1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
(2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
(5) Die Unionsregierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
(6) In der Demokratischen Union zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Demokratischen Union oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 4 Führen eines Luftfahrzeugs
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
(2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.

§ 5 Ausbildung
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
(4) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, per Verorordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.

§ 6 Betriebsgenehmigung
(1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des Unionsinnenministeriums erforderlich.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union im Unionsinnenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 7 Verbot des Transports von Gefahrgut
(1) Der Transport von Gefahrgütern ist generell verboten.
(2) Gefahrgüter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können.
(3) Auf Antrag kann das Unionsministerium des Innern Transportgenehmigungen für Gefahrgüter erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und während des Transportfluges keine Passagiere und Tiere befördert werden.
(4) Das Mitführen folgender Güter im Passagiergepäck ist verboten:
- Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition, Feuerwerkskörper einschließlich Wunderkerzen,
- Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase
- Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe,
- reiner Alkohol,
- Giftstoffe und infektiöse Stoffe
- Oxidierende Stoffe und Peroxide,
- radioaktive Stoffe
- ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe,
- umweltgefährdende Stoffe.

§ 8 Flugliniengenehmigung
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Demokratischen Union und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

§ 9 Gelegenheitsverkehr
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 10 Ausländische Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Demokratischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Demokratischen Union. Die Paragraphen 6, 7uns 8 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Demokratischen Union kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Demokratischen Union erforderlich ist.

§ 11 Bau und Betrieb von Flugplätzen
(1) Der Bau und Betrieb von Flugplätzen(Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Unionslandes, in dem der Flugplatz gebaut und betrieben wird.
(2) Zu prüfen ist insbesondere, ob der Bau und der Betrieb des Flugplatzes den Belangen des Natur- und Fluglärmschutzes entspricht und das Gelände für den Bau eines Flugplatzes geeignet ist.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Bau oder den Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind.
(4) Ist davon auszugehen, dass durch Vorarbeiten Schäden entstehen, können die Genehmigungsbehörden das Stellen einer Sicherheit in Geld zur Auflage machen.
(5) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn die in § 10 Absatz 2 genannten Fälle nicht zutreffen oder die in § 10 Absatz 3 genannten Fälle zutreffen.
(6) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige
Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind.

§ 12 Sperrung des Luftraums
(1) Bestimmte Lufträume können durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 15. Juni 2011 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2012/12




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Mi 2. Jan 2013, 13:27
von Hajo Poppinga
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 37. Unionsparlament finden im Zeitraum 28. Januar 2013 bis 01. Februar 2013 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 15. Juni 2011 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/01




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 4. Jan 2013, 12:53
von Hajo Poppinga
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 37. Unionsparlament finden im Zeitraum 29. Januar 2013 bis 03. Februar 2013 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Die Festlegung in UGBl 2013/01 ist hiermit aufgehoben.

Manuri, den 04. Februar 2013 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/01




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor


Edit am 02.02.2013: Berichtigung des Aktenzeichens; 2013/01 in 2013/02.

Verfasst: Sa 2. Feb 2013, 17:41
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.
Erstes Änderungsgesetz zum Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur

§ 1
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Unionsraumfahrtagentur wird wie folgt geändert:

"Sie hat ihren Sitz in Kamahamea."

§ 2
Dieses Änderungsgesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 02. Februar 2013 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/03




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 2. Feb 2013, 17:43
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.
Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuch
UGeGÄnd-ZGBVII-G


Artikel 1
Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes


§ 1
(1) § 1 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Grundsätze“
(2) § 1 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Gründung von Gesellschaften ist frei.“
(3) § 1 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschaften, die nicht am Waren- und Wirtschaftssystem teilnehmen, führen hinter der Bezeichnung der Rechtsform einen Asterisk (*).“

§ 2
(1) § 2 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gründung einer Gesellschaft“.
(2) Als § 2 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Eine Gesellschaft gilt als gegründet, wenn sie in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelegenheiten eingetragen ist. Aus dem Antrag müssen, soweit kein Gesellschaftervertrag mit diesen Angaben vorliegt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen wenigstens hervorgehen:
a) der Name der Gesellschaft,
b) ihre Rechtsform,
c) ihre Geschäftsadresse,
d) ihre Adresse der Internetpräsenz,
e) die Namen und Adressen der Gesellschafter.
f) bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 die Angabe darüber.“
(3) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Die Rechtsform bzw. ihrer Abkürzung ist im Geschäftsverkehr zu verwenden.“
(4) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn ihre Gesellschafter dies beschließen, die Gesellschafter ihre Rechtsfähigkeit verlieren oder die Liquidation abgeschlossen wurde. Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, ist dies im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen.“
(5) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Unionsminister. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit bleiben davon unberührt.“

§ 3
(1) § 3 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Regionalisierung der Rechtsformen“.
(2) § 3 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird gestrichen.
(3) § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Bezeichnungen und Abkürzungen der Rechtsformen können die Länder durch Gesetz festlegen. Davon unbenommen gelten die in diesem Gesetz festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.“

§ 4
(1) § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Gesellschafter einer Personengesellschaft (PG) haften persönlich vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sind einer oder mehrere Gesellschafter keine natürliche Person oder Gesellschaft nach Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung deren Rechtsformen mit dem Zusatz ‚& Compagnie Personengesellschaft‘ (& Co. PG, & Cie. PG) zu wählen.“
(2) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Der Gesellschaftervertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) kann vorsehen, dass nur ein Gesellschafter vollumfänglich persönlich haftet (Komplementär). Die übrigen Gesellschaft (Kommanditisten) haften nur in Höhe ihrer Einlage. Ist der Komplementär keine natürliche Person oder Gesellschaft gemäß Absatz 1 Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung dessen Rechtsform mit dem Zusatz ‚& Compagnie Kommanditgesellschaft‘ (& Co. KG, & Cie. KG) zu wählen.“
(3) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Gesellschafter.“

§ 5
(1) § 5 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
(2) § 5 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage.“
(3) § 5 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Einlage beträgt mindestens 5.000 Bramer. Legt der Gesellschaftervertrag fest, dass die Einlage für den Geschäftsbetrieb verwendet werden darf, ist die Quartalsrechnung öffentlich zugänglich zu machen.“
(4) § 5 Absatz 3 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren durch die Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführern.“
(5) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Unterschreitet die Bilanzsumme einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Absatz 2 Satz 2 dauerhaft die geforderte Einlagesumme, ist sie zu liquidieren.“
(6) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: „Bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 entfällt das Erfordernis des Absatz 2.“

§ 6
§§ 6, 7 und 8 Unionsgesellschaftsgesetz werden gestrichen.

Artikel 2
Fassung des VII. Buch Zivilgesetzbuch: Stiftungsrecht


Das Zivilgesetzbuch wird um eine VII. Buch mit dem Titel „Stiftungsrecht“ ergänzt. Dies erhält folgende Fassung:
„§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht
(1) Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.

§ 2 Satzung
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.

§ 3 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.“

Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten


§ 1
(1) Bestehende Gesellschaften gemäß §§ 4, 5 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort.
(2) Bestehende Stiftungen gemäß § 6 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort. Sie sind als Stiftungen nach altem Recht (Stiftung (a.R.)) zu kennzeichnen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Manuri, den 02. Februar 2013 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/04




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 2. Feb 2013, 17:44
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT

Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.
Manuri, den 02. Februar 2013 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/05




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
[/doc]

Verfasst: Di 23. Apr 2013, 20:46
von Hajo Poppinga
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum 19. Mai 2013 bis 26. Mai 2013 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 23. April AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/06




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Fr 31. Mai 2013, 15:17
von Hajo Poppinga
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum 16. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 31. Mai 2013 AD

Der Unionspräsident
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Aktenzeichen: UGBl 2013/07




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor

Verfasst: Sa 15. Jun 2013, 19:16
von Massimiliano Napolitani
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahlen zum 38. Unionsparlament finden im Zeitraum 30. Juni 2013 bis 04. Juli 2013 statt.

Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.

Manuri, den 15. Juni 2013 AD

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i.V. für den Unionspräsidenten der Demokratischen Union
Massimiliano Napolitani
Präsident des Unionsrates