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Verfasst: So 15. Mär 2009, 14:39
von pjotr
Das Unionsparlament berät derzeit folgenden Vorschlag des Unionsministeriums der Justiz und der Verteidigung: Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung nebenamtlicher Richter im Verfahrenszug der Unionsgerichtsbarkeit und der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit zur Verwendung in Verfahren der ersten Instanz.
(2) So weit nicht anders festgelegt bezeichnet der Begriff "Unionsrichter" im Gesetz über das Unionsgericht die hauptamtlichen Unionsrichter, der Begriff „Richter“ hingegen die Gesamtheit aus haupt- und nebenamtlichen Unionsrichtern.

§2 Abschaffung der "Richter kraft Auftrages"
(1) §4b UGerG wird aufgehoben.

§3 Einführung der nebenamtlichen Unionsrichter
(1) Nach §4 wird ein §5 eingeführt:
### §5 Nebenamtliche Unionsrichter
### (1) Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem der Unionsgerichte außer dem Obersten Unionsgericht können nebenamtliche Richter den Verfahrensvorsitz übernehmen.
### (2) In Verfahren der ersten Instanz werden nebenamtliche Unionsrichtern den hauptamtlichen Unionsrichtern bei der Geschäftsverteilung des Unionsgerichtes gleich gestellt.
### (3) Die nebenamtlichen Unionsrichter sind insbesondere vom Nebentätigkeitsverbot nach §6 Abs. II dieses Gesetzes ausgenommen.
### (4) Regelungen über eine Vergütung für nebenamtliche Unionsrichter werden an der selben Stelle getroffen wie die Regelung über die Vergütung der Unionsrichter.
(2) Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.

§4 Regelungen zur Wahl nebenamtlicher Unionsrichter
(1) §5 wird wie folgt ergänzt:
### (4) Die Wahl nebenamtlicher Unionsrichter erfolgt von Unionsparlament und Unionsrat auf deren eigene Initiative oder Vorschlag des Unionspräsidenten. Der Unionspräsident ernennt gemäß Artikel 59 Satz 2 der Unionsverfassung die Kandidaten zu nebenamtlichen Unionsrichtern, wenn sie in beiden Kammern eine Mehrheit erreicht haben.
### (5) Nebenamtliche Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig das Amt des Unionspräsidenten ausüben oder der Unionsregierung angehören.
### (6) Die Amtszeit eines nebenamtlichen Richters beträgt 6 Monate. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§5 Aufhebung der Unterscheidung zwischen nebenamtlichen und hauptamtlichen Unionsrichtern
(1) §3 wird wie folgt neu gefasst:
### Die Einzelrichter für Verfahren vor den Unionsgerichten I. Instanz werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung für alle drei Fachbereiche gemeinsam zugeteilt. Einzelrichter dürfen sich über Fragen eines Verfahrens nicht mit anderen Unionsrichtern oder nebenamtlichen Unionsrichter beraten; die Weitergabe von Informationen im Vertretungsfall ist hiervon unberührt.
(2) §4 wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Das Oberste Unionsgericht wird für jedes Verfahren neu besetzt.
### (2) Die dazu zu verwendenden Richter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Richtern ausgelost.
### (3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der
###### 1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war oder
###### 2. selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder
###### 3. sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
### (4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. Die Wahl zu Schöffen setzt keine Bewerbung des Kandidaten voraus. Schöffen haben im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Richter. Schöffen müssen nicht die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen.
### (5) Sind alle Richter verhindert, bestimmen der Unionsminister der Justiz und der Unionspräsident die Schöffen einvernehmlich; mindestens einer der Schöffen muss die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen.
### (6) Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Schöffenamtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Schöffenamt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) §6 Abs. I wird wie folgt neu gefasst:
### (1) Die Unionsrichter und nebenamtlichen Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: So 15. Mär 2009, 14:40
von pjotr
Das Unionsparlament berät derzeit folgenden Vorschlag des Unionsministeriums der Justiz und der Verteidigung: Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)

§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung des Beamtentums in der Demokratischen Union und die Neuregelung der Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst.
(2) Mit dem Wort „Beamte“ bezeichnet dieses Gesetz sowohl Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn als auch Beamte auf Zeit.

§ 2 Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst
(1) Unterschieden wird von Berufsbeamten, Beamten auf Zeit (BaZ) oder Wahlbeamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst.
(2) Das Berufsbeamtentum ist ein Dienstverhältnis das in der Regel darauf ausgelegt ist, auf Dauer zu bestehen.
(3) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis sind bei groben Dienstvergehen zulässig. Als grobes Dienstvergehen zählt das Begehen einer Straftat im Amt nach §§ 80, 81, 85-87 StGB sowie einer Straftat nach §58 - 62 StGB. Dienstvergehen ist weiterhin das vorsätzliche Nichtausüben der Amtshandlungen.
(4) Beamte auf Zeit sind solche Beamten, die lediglich auf Zeit gewählt oder von anderen gewählten Beamten eingesetzt sind.
(5) Als Angestellte werden alle diejenigen Mitarbeiter der Union eingestellt, die weder in die Laufbahn der Berufsbeamten fallen, noch Beamte auf Zeit sind.

§ 3 Rechtsstatus von Beamten
(1) Der Unionspräsident nimmt nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 die Ernennung und Vereidigung aller Beamter der Demokratischen Union vor. Dabei können Oberste Unionsbeamte gemäß dem Erlass über die Ernennung von Beamten und Offizieren der DU in Vertretung des Unionspräsidenten tätig werden und Beamte ihres Geschäftsbereiches eigenständig beschäftigen.
(2) Alle Beamten haben den Amtseid der Demokratischen Union zu leisten.
(3) Ernennungen und Entlassungen von Beamten auf Zeit sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Das rechtlich begründete Schuldverhältnis zur Besoldung ist ein Realakt, eine Verbindlichkeit der Demokratischen Union zur Besoldung entsteht nicht erst durch formale Beurkundung oder Anstellung des Beamten oder Angestellten.

§ 4 Laufbahnen und Vergütung
(1) Es wird zwischen folgenden Laufbahnen unterschieden:
- Laufbahn A: Reguläre Unionsbeamte
- Laufbahn B: Hohe Unionsbeamte; Beamte auf Zeit
- Laufbahn C: Wissenschaftliche Beamte der Union
- Laufbahn J: Staatsanwälte und Richter
- Laufbahn W: Soldaten
(2) Die Besoldung der Beamten wird in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
(3) Die Vergütung Angestellter regelt ein Tarifvertrag.

§ 5 Auszahlungen
(1) Die Gehälter sind innerhalb der ersten Hälfte eines Monates für den laufenden Monat auszuzahlen.
(2) Zuständig für die Auszahlung der Gehälter ist das Unionsministerium der Finanzen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: So 15. Mär 2009, 14:41
von pjotr
Das Unionsparlament berät derzeit folgenden Vorschlag des Unionsministeriums der Justiz und der Verteidigung: Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

Der Gesetzesentwurf in Textform:
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Unionsbesoldungsordnung (UBesO)

§ 1 Zweck und Grundlage
(1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
(2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
(3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.

§ 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
(1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.

§ 3 Laufbahn A
(1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
(2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den höheren Dienst und den gehobenen Dienst.
(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A1: Wachtmeister zur Ausbildung, Amtsgehilfe zur Ausbildung
- A2: Wachtmeister, Amtsgehilfe
- A3: Hauptwachtmeister, Oberamtsgehilfe
- A4: Erster Hauptwachtmeister, Erster Oberamtsgehilfe
- A5: Leitender Hauptwachtmeister, Amtsmeister
(4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A6: Sekretär
- A7: Obersekretär, Polizeimeister
- A8: Hauptsekretär, Obermeister
- A9: Amtsinspektor, Hauptmeister
(5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A10: Inspektor, Kommissar
- A11: Oberinspektor, Oberkommissar
- A12: Amtmann, Hauptkommissar
- A13: Amtsrat, Hauptkommissar (mit Zulage)
- A14: Oberamtsrat, Erster Hauptkommissar
(6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A15: Rat
- A16: Oberrat
- A17: Direktor
- A18: Leitender Direktor
- A19: Erster Leitender Direktor

§ 4 Laufbahn B
(1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
- B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
- B3: Ministerialdirektor, Botschafter
- B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
- B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Unionsbankpräsident, Präsident einer oberen Unionsbehörde
- B6: Mitglied des Unionsparlamentes
- B7: Staatssekretär
- B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B10: Unionskanzler
- B11: Unionspräsident

§ 5 Laufbahn C
(1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
- C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
- C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
- C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
- C5: Präsident, Rektor

§ 6 Laufbahn J
(1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
- J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
- J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
- J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
- J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
- J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht

§ 6 Laufbahn W
(1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
(2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.
Anlage A

Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 200 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
- A1: 0,7 xA2
- A2: 1 xA2
- A3: 1,2 xA2
- A4: 1,5 xA2
- A5: 1,75 xA2
- A6: 2,5 xA2
- A7: 3 xA2
- A8: 3,5 xA2
- A9: 4 xA2
- A10: 5 xA2
- A11: 5,5 xA2
- A12: 6,0 xA2
- A13: 6,2 xA2
- A14: 6,7 xA2
- A15: 7,0 xA2
- A16: 8,0 xA2
- A17: 8,5 xA2
- A18: 9,0 xA2
- A19: 10 xA2
Anlage B

Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- B1: 4 xA2
- B2: 5 xA2
- B3: 7,5 xA2
- B4: 8 xA2
- B5: 8,75 xA2
- B6: 10 xA2
- B7: 12,5 xA2
- B8: 15 xA2
- B9: 17,5 xA2
- B10: 20 xA2
- B11: 22,5 xA2
Anlage C

Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- C1: 4,5 xA2
- C2: 5,5 xA2
- C3: 6,5 xA2
- C4: 9 xA2
- C5: 10 xA2
Anlage D

Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- J1: 5,25 xA2
- J2: 5,75 xA2
- J3: 6 xA2
- J4: 7 xA2
- J5: 8,75 xA2
- J6: 10 xA2
Anlage E

Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:

Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
Gefreiter: A2: 1 xA2
Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2

Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2

Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2

Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
General/Admiral: W4: 12,5 xA2
Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2

Verfasst: Mo 16. Mär 2009, 12:04
von Kreittmayr
Vielen Dank für die Kenntnisgabe. Sofern das nicht als ein Antrag seitens der Unionsregierung intendiert ist, wird sich der Unionsrat mit diesen Entwürfen näher befassen, sobald das Unionsparlament sie beschlossen hat und uns zur Vorlage bringt.

Verfasst: Mo 16. Mär 2009, 13:05
von pjotr
Die Unionsregierung möchte dem Unionsrat nur wie in Art. 49 II der Unionsverfassung vorgesehen die Möglichkeit geben, Gesetzesvorlagen bereits im Voraus zu behandeln.
Dies soll unter anderem auch den Prozess der Gesetzgebung beschleunigen.

Verfasst: Mo 16. Mär 2009, 14:32
von Kreittmayr
Original von pjotr
Die Unionsregierung möchte dem Unionsrat nur wie in Art. 49 II der Unionsverfassung vorgesehen die Möglichkeit geben, Gesetzesvorlagen bereits im Voraus zu behandeln.
Dies soll unter anderem auch den Prozess der Gesetzgebung beschleunigen.
Die Regelung ist mir bekannt, und es ist erfreulich, dass die Unionsregierung sie nach langer Zeit einmal wieder zur Anwendung bringt. Ich bin sicher, dass die Ratsmitglieder die Anträge zur Kenntnis genommen haben und sich ggf. im Unionsparlament an der Diskussion beteiligen werden.

Verfasst: Do 19. Mär 2009, 21:38
von Madonna Ritchie-Ashcraft
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-Die Stellvertretende Parlamentspräsidentin-

Manuri | 19.03.2009 AD

Frau Präsidentin,
Herr Vize-Präsident,

in der Anlage übersende ich Ihnen die im Parlament beschlossenen Gesetze zur weiteren Bearbeitung:

Gesetz zur Einsetzung von nebenamtlichen Richtern (nebRG)

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gez. Ritchie-Ashcraft
-Parlamentsvizepräsidentin-

Verfasst: So 22. Mär 2009, 18:16
von Fabian Montary
Ich stelle folgende Anfrage an den Unionsminister des Auswärtigen:

1. Welche Aktivitäten verzeichnete der Rat der Nationen seit Ihrem Amtsantritt?
2. Gingen beim Rat der Nationen Initiativen von Seiten der Demokratischen Union aus? Wenn ja, welche und mit welchem Erfolg?
3. Welche diplomatischen Kontakte haben Sie seit Ihrem Amtsantritt gepflegt? Bitte nach Staat und konkreter Aktion aufschlüsseln.
4. Welche Botschaften sind derzeit unbesetzt?
5. Was halten Sie vom Modell der Honorarkonsuln, welches in Roldem initiiert wurde?
6. Welche Kontakte bestehen derzeit mit den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra?
7. Welche Maßnahmen sind für die Beziehungen mit den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra geplant? Wann sollen diese umgesetzt werden?
8. Wie bewerten Sie die Einverleibung Kaysterans durch Severanien?
9. In welchen multilateralen Verträgen ist die Demokratische Union Partner? Welche Zwecke verfolgen diese Verträge jeweils?
10. Wird die von Unionskanzler a. D. Rousseau-Mason angestoßene Idee einer Anticäischen Union weiterverfolgt? Wenn ja, was ist in dieser Hinsicht geplant und bis wann soll es umgesetzt werden? Wenn nein, warum nicht?

Verfasst: Mo 23. Mär 2009, 20:06
von Palin Waylan-Majere
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Information an den Unionrat

Die Unionsregierung hat heute im Unionsparlament einen Antrag eingebracht, auf den ich hiermit hinweise.

Des weiteren teile ich mit, dass ich die Anfrage des Vertreters der Republik Roldem zur Kenntnis genommen habe und sie alsbald beantworten werde.

Verfasst: Do 26. Mär 2009, 00:19
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Anfrage an den Unionsinnenminister:

1. Das Parteiengesetz wurde durch UP und UR vor wenigen Tagen geändert. Eine Änderung hat zur Folge, dass nur noch Staatsbürger Mitglied in Parteien sein dürfen. Nebenidentitäten sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Leider wird dieser Änderung noch nicht Rechnung getragen. Im Bürgernetz sind immernoch Nichtberechtigte in Parteien gelistet.

Wann wird eine entsprechende Löschung von Nichtberechtigten Personen in den Parteilisten im Bnet erfolgen?

2. Die Leitung der Unionsbibliothek obliegt unmittelbar dem Unionsminister des Inneren oder einem gemäß den bestimmten des Gesetzes hierfür bestellten Staatssekretär. Leider wurde bisher keine Unionsbibliothek eingerichtet.

a. Wann wird der gesetzlichen Pflicht zum Unterhalt dieser Einrichtung nachgekommen?
b. Warum ist dies bisher nicht geschehen?