Seite 14 von 32
Verfasst: So 15. Jan 2012, 23:27
von Gerhard Cheman
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung
Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Samstag, dem 28. Januar 2012 und endet am Mittwoch, dem 01. Februar 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
-kommissarsicher Unionspräsident-
Manuri, den 15. Januar 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/01
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
Verfasst: Do 2. Feb 2012, 19:53
von Gerhard Cheman
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung
NEUER WAHLTERMIN UNIONSPRÄSIDENT
Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Mittwoch, dem 15. Februar 2012 und endet am Sonntag, dem 19. Februar 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
-kommissarsicher Unionspräsident-
Manuri, den 02. Februar 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/02
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor-Katista
Verfasst: So 4. Mär 2012, 23:45
von Armin Schwertfeger
[urkunde=Unionsgesetzblatt]
Die nachfolgende Verordnung wurde vom Unionsministerium des Äußeren erlassen. Sie tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.
[p]Verordnung über die Eheschließung von Unionsbürgern und Unionsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der Union
AuslandEheV
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 4 des Zivilgesetzbuchs Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht näher.
(2) Die Beglaubigung der Ehe erfolgt durch denjenigen Unionsbotschafter, welcher in dem Land des hauptsächlichen Wohnsitzes eines der Eheleute zugewiesen ist; oder einen durch ihn beliehenen Beamten. Hilfweise obliegt die Beglaubigung der Ehe dem geografisch nächstgelegen entsandten Unionsbotschafter, höchst hilfweise einem vom Unionsminister des Auswärtigen sonstigen benannten Beamten, höchst hilfsweise dem Unionsminister des Auswärtigen, höchst hilfsweise dem Unionskanzler, höchst hilfsweise dem Unionspräsidenten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.[/p]
Helen Bont
Die Unionsministerin des Äußeren
Manuri, den 4. März 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/03
Herausgeber: Unionsministerium des Äußeren
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/urkunde]
Verfasst: Mo 19. Mär 2012, 17:29
von Armin Schwertfeger
[urkunde=Unionsgesetzblatt]
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.
[p]
Erstes Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge
§ 1
(1) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (Fassung nach UGBl. 2006/35) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
(2) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union (Fassung nach UGBl. 2009/4) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]
Der Unionspräsident
Manuri, den 19. März 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/04
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/urkunde]
Verfasst: Di 3. Apr 2012, 10:11
von Armin Schwertfeger
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die
Wahl zum Unionsparlament beginnt am Mittwoch, dem 18. April 2012 und endet am Sonntag, dem 22. April 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident
Manuri, den 3. April 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/05
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Verfasst: Do 5. Apr 2012, 17:35
von Armin Schwertfeger
[urkunde=Unionsgesetzblatt]
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt mit Ablauf des Tages dieser Verkündigung in Kraft.
[p]
Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
RatifG-PolKommZP
Artikel 1
Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:
"Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
- Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
- Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
- Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
- von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
- von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
- von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
- von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
- von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
- Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
- von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]
Der Unionspräsident
Manuri, den 5. April 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/06
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor[/urkunde]
Verfasst: So 6. Mai 2012, 21:24
von Armin Schwertfeger
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung
Mit Zustimmung des Unionsrates ergeht folgende Entscheidung:
Gemäß Artikel 23 der Verfassung der Demokratischen Union verhänge ich hiermit die Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth. Die Unionsexekution beginnt sofort.
Als Unionskommissar setze ich Roland Kuntz ein.
Der Unionspräsident
Manuri, den 6. Mai 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/07
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Verfasst: Mi 20. Jun 2012, 16:39
von Armin Schwertfeger
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die
Nachwahl zum Unionsparlament beginnt am Sonnabend, dem 23. Juni 2012 und endet am Donnerstag, dem 28. Juni 2012. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident
Manuri, den 20. Juni 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/08
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
Verfasst: Sa 11. Aug 2012, 13:09
von Armin Schwertfeger
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die
Wahlen zum 36. Unionsparlament
finden im Zeitraum 27. August 2012 bis 2. September 2012 statt.
Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.
Die
Wahl des Unionspräsidenten
findet im Zeitraum 27. August 2012 bis 2. September 2012 statt.
Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.
Der Unionspräsident
Manuri, den 11. August 2012 AD
Aktenzeichen: UGBl 2012/09
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staatsdruckerei Salbor
[/quote]
Verfasst: Fr 19. Okt 2012, 15:35
von Hajo Poppinga
UNIONSGESETZBLATT
Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.
Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur
§ 1 Grundsätze
(1) Die Unionsraumfahrtagentur (URA) ist eine Unionsoberbehörde, die sich mit der Erforschung und Nutzbarmachung des Weltraums für friedliche und militärische Zwecke befasst. Ihr Auftrag ist es, das Leben auf der Erde zu verbessern, das Leben ins Weltall auszudehnen und dort Leben zu finden, die Erde in ihrer Vielfalt zu verstehen und zu schützen, das Universum zu erforschen und die kommenden Generationen von Forschern zu begeistern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Saint-Pierre.
(3) Aufsichtsbehörde ist das Unionskanzleramt.
§ 2 Direktor
(1) Der Direktor der Unionsraumfahrtagentur wird auf Vorschlag des Unionskanzlers durch den Unionspräsidenten berufen.
(2) Er führt die Geschäfte und legt die Struktur der Unionsraumfahrtagentur fest unter der Zweckbestimmung der Behörde in enger Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden.
§ 3 Haushalt
Außer aus Mitteln des Unionshalts ist die Unionsraumfahrtagentur dazu angehalten, Mittel von Dritten zu gewinnen und aus externen Aufträgen Erlöse zu generieren.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Manuri, den 15. Juni 2011 AD
Der Unionspräsident
Aktenzeichen: UGBl 2012/10
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor