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Verfasst: So 16. Nov 2008, 14:44
von Wolfgang Müller
Original von Konrad Grimm

Wo die Polizei überfordert ist, muss die Armee eingesetzt werden.
So ein Blödsinn. Armee und Polizei unterscheiden sich grundlegend von ihrer Aufgabe, Ausbildung und auch taktischen Vorgehen. Man könnte eher über die Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei reden und wie man im Rahmen eines Finanzausgleiches zwischen den Ländern und dem Bund den Landespolizeien unter die Arme greifen kann.

Weiterhin ist sowas verfassungswidrig und die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich schon was bei gedacht, dass Armeeeinsätze im Inland nur im Kathastrophen- oder Verteidigungsfall möglich sind.

Verfasst: Di 18. Nov 2008, 11:33
von Konrad Grimm
Original von Wolfgang Müller
Weiterhin ist sowas verfassungswidrig und die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich schon was bei gedacht, dass Armeeeinsätze im Inland nur im Kathastrophen- oder Verteidigungsfall möglich sind.
Das ist nicht richtig. Die Bundeswehr kann nach Art. 87 a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 Grundgesetz auch dann eingesetzt werden, wenn die Kräfte von Landespolizei und Bundespolizei zur Bekämpfung von Aufständen nicht ausreichen.

Verfasst: Di 18. Nov 2008, 13:40
von Stigman
Original von Rafael van der Linden

Die Polizei ist ja bei der normalen Kriminalitätsbekämpfung und Sicherstellung der Ordnung nicht aufgrund ihres Wesens (besseres Wort gesucht) überfordert, sondern aufgrund ihrer finanziell und personell manchmal schlechten Ausstattung.
Die Ausrüstung der Bundeswehr ist ebenso schlecht, veraltet und/oder nicht ausreichend vorhanden. Personell sieht es auch nicht unbedingt rosig aus. Immer weniger haben Lust z.B. in Mazar-e Sharif durch einen Selbstmordattentäter oder Kunduz durch einen Heckenschützen ihr Leben zu lassen.

Verfasst: Di 18. Nov 2008, 14:26
von Wolfgang Müller
Original von Konrad Grimm

Das ist nicht richtig. Die Bundeswehr kann nach Art. 87 a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 Grundgesetz auch dann eingesetzt werden, wenn die Kräfte von Landespolizei und Bundespolizei zur Bekämpfung von Aufständen nicht ausreichen.
Das nennt sich Ausnahmezustand und es ist ein Verteidgungsfall (Verteidigung gegen innere Feinde).