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Verfasst: Do 17. Okt 2019, 22:56
von Lord Reis
Sehr schade...

steckt die Zigarette wieder in sein AuMi-Sakko (TM) und liest sich anschließend den geänderten Vertragsentwurf durch, wobei er aus redaktionellen Gründen beim letzten Artikel die "5" gegen eine "6" austauscht und auf einem Notizblock Anmerkungen verfasst.

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 07:38
von Lord Reis
Werte Frau Kanzlerin, ich habe lediglich zwei kleine Änderungswünsche.
Punkt 1 wäre die Präambel. Zwar wird der Vertrag durch die Regierungen unserer Staaten geschlossen, sie soll jedoch Bindungswirkung für den gesamten Staat entfalten. Daher schlage ich folgende Formulierung vor:

Das Königreich Pottyland, vertreten durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, vertreten durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon
-im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet-,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.


Und die Überschrift des letzten Artikels ("Organisatorisches") sollte redaktionell angepasst werden, es wäre dann Artikel 6.

Im Übrigen finde ich Ihre Änderungen und Ergänzungen gut und sinnvoll.

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 10:43
von Helen Bont
Vielen Dank, Exzellenz,
ich schlage folgende Fassung vor, da die Staatsoberhäupter bei den Verhandlungen ja tatsächlich nicht anwesend waren, und ihre jeweiligen Länder repräsentieren:



Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern geeinigt.

Natürlich muss die Nummerierung der Artikel und eventuell der Absätze noch angepasst werden. Das mache ich immer am Schluss, wenn der Text endgültig feststeht. Sonst muss man immer, wenn ein Artikel gestrichen, hinzugefügt oder verschoben wird, neu durchnummerieren. ;)

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 11:15
von Lord Reis
Damit kann ich mich sehr gut anfreunden :)

Der aktuelle Entwurfstext lautet also:

Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.


Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
(2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet, einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
(3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.

Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
(1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.

Artikel 3 - Visafreiheit
(1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
(2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
(3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.

Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
(2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
(1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
(2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Artikel 6 - Städtepartnerschaften
Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.

Artikel 7 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Ich hoffe, ich habe Ihnen durch die Anpassung der Nummerierung nicht den Spaß daran genommen, dies selbst zu machen ;)

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 17:30
von Heinz Lüneburg
Hofft, dass er irgendwie an ein wildgurkenfreies Wildgurkenbier kommt..

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 20:30
von Helen Bont
Lord Reis hat geschrieben:Damit kann ich mich sehr gut anfreunden :)

Der aktuelle Entwurfstext lautet also:

Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.

Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
(2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet, einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
(3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.

Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
(1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.

Artikel 3 - Visafreiheit
(1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
(2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
(3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.

Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
(2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
(1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
(2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Artikel 6 - Städtepartnerschaften
Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.

Artikel 7 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Ich hoffe, ich habe Ihnen durch die Anpassung der Nummerierung nicht den Spaß daran genommen, dies selbst zu machen ;)
Nein, keineswegs. Ich bin durchaus eine Anhängerin der Arbeitsteilung, ;)

Dann sind wir uns also einig. :)

Verfasst: Fr 18. Okt 2019, 22:59
von Lord Reis
Wunderbar! Ich sende den Entwurf schnell an meinen König zur Prüfung und hoffe, eine zeitnahe Antwort zu erhalten.

Was halten Sie davon, in der Zwischenzeit auf die entspannten Vertragsverhandlungen anzustoßen?

schaut auf sein Handy

...oder direkt auf die Zustimmung des Königs, die mir gerade per Kurznachricht übermittelt wurde :)

Verfasst: So 20. Okt 2019, 23:21
von Helen Bont
Das ist in der Tat eine freudige Neuigkeit; darauf müssen wir anstoßen.

Öffnet eine kühle Flasche Sekt, schenkt beiden ein und prostet dem Gast zu:

Prost, auf das Königreich Pottyland, auf die Demokratische Union Ratelon und eine gute, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern.

Verfasst: Di 22. Okt 2019, 14:40
von Lord Reis
stößt mit der Kanzlerin freudig an

Auf eine fruchtbare, friedliche, freundschaftliche Zusammenarbeit!

Da der Prozess in Pottyland relativ einfach und schnell abläuft, bin ich mit den Gepflogenheiten in anderen Ländern nicht vollständig vertraut. Legen Sie den Vertragsentwurf vor oder nach Unterschrift zur Diskussion und Abstimmung dem Parlament vor? Wie lange dauert ein solches Verfahren in etwa?

Verfasst: Mi 23. Okt 2019, 20:12
von Helen Bont
Die Unterschrift und die Verkündung im Unionsgesetzblatt erfolgt nachdem das Unionsparlament dem Vertrag zugestimmt hat. Bevor sich das Unionsparlament mit dem Vertrag befasst, habe ich es zur Beratung ins Kabinett eingebracht, das, so denke ich, seine Beratungen zeitnah beendet haben wird.