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Verfasst: Do 6. Sep 2018, 10:51
von Bernardo Macaluso
Ich beantrage die Verabschiedung des folgenden Gesetzes. Den Anhang des Gesetzes liefere ich nach. Er enthält die Grenzen der Landesteile nach Stand der aktuellen offiziellen Landeskarte.

Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale)

§1 – Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die regionale und kommunale Gliederung und Verwaltung in der Unionsrepublik Heroth.

§2 – Prinzipien der Gliederung
(1) Das Staatsgebiet ist auf den drei Ebenen Landesteil, Landkreis und Stadt/Ortschaft untergliedert.
(2) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Landesteile und Landkreise ist disjunkt und erschöpfend.
(3) Die Aufteilung des Staatsgebietes in Städte und Ortschaften ist disjunkt aber nicht erschöpfend.
(4) Jede Stadt oder Ortschaft liegt in genau einem Landkreis, jeder Landkreis liegt in genau einem Landesteil.

§3 – Landesteile (regioni)
(1) Die vier Landesteile Heroths sind
a. Wassarien (Vasaria)
b. Mutesien (Mutesia)
c. Estarien (Estaria)
d. Rotberg-Ison (Rotberga-Isone)
(2) Die Grenzen der Landesteile sind in Anhang A dieses Gesetzes definiert.

§4 – Verwaltung der Landesteile
(1) Die Verwaltung der Landesteile wird durch Regionalpräsidien wahrgenommen.
(2) Die Präsidien der Landesteile sind zuständig für
a. den Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz
b. die Instandsetzung der Landstraßen
c. die Förderung der regionalen Kultur
d. das Forstwesen
e. den Denkmalschutz und die Pflege der Nationalparks
f. weitere den Präsidien durch etwaige separate Landesgesetze übertragene Aufgaben.
(3) Die Regionalpräsidien werden durch jeweils einen Regionalpräsidenten geleitet, der vom Primo Ministro oder vom für Inneres zuständigen Landesminister ernannt wird.
(4) Der Regionalpräsident organisiert und leitet seine Behörde im Rahmen der Landesgesetze und mittels der durch den Landeshaushalt bereitgestellten Mittel eigenständig.
(5) Der Regionalpräsident wird von der Landesregierung beaufsichtigt und angewiesen. Er leistet der Landesregierung innerhalb seines Landesteils Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§5 – Städte, Landkreise und Ortschaften
(1) Städte und Ortschaften sind zusammenhängende Siedlungsflächen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten demokratisch selbstverwaltet sind.
(2) Landkreise sind nicht durchgängig besiedelte Flächen im Umkreis einer Stadt.
(3) Städte sind Siedlungen, die aufgrund ihrer infrastrukturellen Lage als lokale Zentren fungieren und in der Regel mehr als 10.000 Einwohner haben.
(4) Ortschaften sind Siedlungen, die in der Regel über 100 aber unter 10.000 Einwohner haben und kein lokales Zentrum für umliegende Ortschaften darstellen.

§6 – Gebietsreform
(1) Die Benennung, Aufteilung und Einordnung von Städten, Landkreisen und Ortschaften ist Sache der Landesregierung.
(2) Vor einer Gebietsreform sollen die politischen Repräsentanten der betroffenen Städte und Ortschaften gehört werden.

§7 – Verwaltung der Städte
(1) Die Bewohner einer Stadt wählen ein Stadtparlament, welches das Budget der Stadt verwaltet sowie ihm Rahmen der Kompetenzen der Stadt eine eigene Gesetzgebung ausübt und Exekutivorgane zur Ausübung der städtischen Kompetenzen im Rahmen der städtischen Gesetzgebung definiert.
(2) Die Bewohner einer Stadt wählen einen Bürgermeister, der der Stadtverwaltung vorsteht, initiativ die Stadtpolitik vorantreibt und die Stadt politisch repräsentiert. Näheres regelt ein gesondertes Gesetz.
(3) Die Stadtpolitik ist zuständig für
a. die Straßen und Wege im Stadtgebiet
b. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebiets
c. die Müllentsorgung
d. die Telekommunikationsinfrastruktur
e. das öffentliche Gesundheitswesen
f. die Wasser- und Stromversorgung
g. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unions- oder Landesgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
h. das Bauwesen und die Raumplanung im Stadtgebiet
i. alle anderen Aufgaben, die ihrem Wesen nach auf die Stadt beschränkt sind und nicht kraft eines Unions- oder Landesgesetzes von einer übergeordneten Behörde wahrgenommen werden.

§8 – Verwaltung der Landkreise
(1) Die Bürger außerhalb eines Stadtgebietes wählen einen Kreistag, der als lokales Gesetzgebungsorgan im Landkreis fungiert.
(2) An den Sitzungen des Kreistages nehmen alle gewählten Mitglieder sowie die Ortsvorsteher der Ortschaften teil.
(3) Der Präsident des Kreistages vertritt den Landkreis bei Bedarf nach außen.

§9 – Verwaltung der Ortschaften
(1) Die lokale Gesetzgebung in Ortschaften fällt dem Kreistag zu und ist im gesamten Landkreis einheitlich, sofern nicht besondere Umstände eine Sonderregelung in einer einzelnen Ortschaft notwendig machen.
(2) Die Bewohner einen Ortschaft wählen einen Ortsvorsteher, der die lokalen Interessen gegenüber der Kreisversammlung vertritt.

§10 – Lokale Bürgerentscheide
(1) Auf Stadt-, Ortschafts- und Landkreisebene sind durch lokales Recht Möglichkeiten zur Ausübung direkter demokratischer Gewalt durch Bürgerentscheide zu schaffen.
(2) Bürgerentscheide in Ortschaften sind durch die Organe des Landkreises lokal zu respektieren, sofern nicht ein schwerer wiegendes Interesse des Landkreises gegenüber der Ortschaft besteht.

§11 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Do 6. Sep 2018, 17:31
von Francesca Giovannini
Da dies eine Neuerung darstellt, sei darauf aufmerksam gemacht, dass Aussprachen binnen 48 Stunden beantragt werden müssen. Andernfalls folgt unmittelbar eine Abstimmung.

Verfasst: Do 6. Sep 2018, 20:42
von Topola Wielka
Werte Frau Präsidentin, ich beantrage Aussprache über das Legge regionale et comunale.

Verfasst: Mo 10. Sep 2018, 21:32
von Giovanni Locatelli
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Internationale Infrastrukturprojekte.

Verfasst: Di 11. Sep 2018, 11:01
von Fabian Montary
BildParliament of Roldem
Speaker

Sehr geehrte Frau Präsidentin Giovannini,

auf diesem Wege möchte ich Ihnen sehr herzlich zu Ihrer Wahl als Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Heroth gratulieren. Die Demokratische Union und ihre Länder brauchen gerade in den Zeiten, in den wir uns derzeit befinden, starke Parlamente, um die Regierungen zu kontrollieren und als Antreiber zu fungieren. Als Vorsitzende der Legislativen ist es auch unsere Aufgabe, die Stärke der Gesetzgebungsorgane herauszustellen, zu präsentieren und auch immer wieder öffentlich einzufordern. Ich freue mich in diesem Sinne auch auf eine starke Partnerschaft unserer Parlamente, wenn es darum geht, unsere Kompetenzen – horizontal wie vertikal – zu verteidigen, aber auch und insbesondere zu nutzen. Für Ihre Amtsführung wünsche ich Ihnen stets ein gutes Händchen.

Mit freundlichen Grüßen
Bild
Prof. Dr. Dr. Fabian Montary

Verfasst: Fr 21. Sep 2018, 18:52
von Topola Wielka
Casa dei Deputati
Deputato Topola Wielka

A:
Presidente della Casa dei Deputati di Herót
Prof. Dr. Francesca Giovannini

Anfrage: Landesunternehmens- und Vereinsregister

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

hiermit stelle ich folgende Anfrage an die Landesregierung:
  • Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das am 21. September 2018 veröffentlichte Landesunternehmens- und Vereinsregister eingerichtet? Welche Landesaufgaben werden dadruch
  • Aus welchem Grund hat die Landesregierung o.g. Register eingerichtet?
  • Welche Aufgaben das o.g. Register? Welche dieser Aufgaben sind Unions-, welche Landesaufgaben? Welchem Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht?
  • Warum sieht die Landesregierung die Notwendigkeit eines Landesregisters?
  • Wie kommen die bereits bestehenden Vereins- und Unternehmenseinträge zu Stande?
  • Welche anderen Aufgaben erfüllt o.g. Register im Vergleich zum Amt für Einwohnerangelegenheiten der Union?
  • Welchen Austausch gibt es zwischen o.g. Register und dem Amt für Einwohnerangelegenheiten der Union?
  • Ist es korrekt, dass die Direktorin des Amtes für Einwohnerangelegenheiten aus dem o.g. Register gewaltsam entfernt wurde? Wenn ja, welcher Grund liegt dafür vor?
gez. Topola Wielka

Verfasst: Do 18. Okt 2018, 17:32
von Giovanni Locatelli
Ich bitte ums Wort für eine Regierungserklärung.

Verfasst: Fr 19. Okt 2018, 21:26
von Giovanni Locatelli
Ich bitte das Haus um Zustimmung zur Ernennung der folgenden Minister:

Bigna Filippo als Ministerin für Inneres und Sport (Ministro dell'internoe e sport)
Umberto Finocchiaro als Minister für Wirtschaft und Finanzen (Ministro dell'economica e finanze)

Verfasst: Mi 8. Jul 2020, 12:47
von Vittorio Camerani
Da ich das einzig verbliebene Mitglied bin, stelle ich fest, dass die Präsidentin ihr Amt wegen 14tägiger Vernachlässigung ihrer Pflichten das Amt verloren hat. Als dienstältestes Mitglied übernehme ich gemäß § 3 Absatz 7 der Geschäftsordnung die Alterspräsidentschaft. Es ist eine neue Wahl vorzunehmen, die ich hiermit beantrage.