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Ja, vergessen zu erwähnen. Danke.
 

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Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
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Ich beantrage die Aussprache für folgendes Gesetz:
Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung (Betriebsmitbestimmungsgesetz)

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz sichert das Recht auf betriebliche Mitbestimmung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Republik Imperia.

TEIL I - DER BETRIEBSRAT

§2 - Einrichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
(2) Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(3) Die Wahl eines Betriebsrates ist bis zu einer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerzahl von 20 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer optional, darüber obligatorisch.

§3 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von dieser Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

§4 - Größe des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
(2) In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

§5 - Wahl und Amtszeit des Betriebsrates
(1) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Monate.
(2) Die Wahl wird vom amtierenden Betriebsrat organisiert.
(3) Bei erstmaliger Wahl wird die Wahl aus der Mitte der Wahlberechtigten organisiert.
(4) Die Wahl hat gleich, frei und geheim stattzufinden.

TEIL II - RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATES

§6 - Mitbestimmung und Beratung im betrieblichen Alltag
(1) Die Geschäftsführung muss den Betriebsrat laufend über gefällte sowie anstehende Entscheidungen informieren.
(2) Das höchste Gremium der Geschäftsführung und der Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammentreten und strittige Fragen betreffs der Unternehmensführung zu erörtern.

§7 - Aufsicht über die Geschäftsführung
(1) Sehen gesetzliche oder innerbetriebliche Bestimmungen vor, dass der Geschäftsführung von anderen Gremien regelmäßig das Vertrauen ausgesprochen werden muss, so gilt dieses Recht auch für den Betriebsrat.
(2) Verweigert der Betriebsrat der Geschäftsführung das Vertrauen, so haben sich Vertreter von Anteilseignern und Betriebsrat auf einen personellen oder inhaltlichen Kompromiss zu einigen. Ein Streikrecht besteht in diesem Falle nicht.

§8 - Vetorecht
(1) Der Betriebsrat hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, die die Zukunft des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen.
(2) Dazu zählen insbesondere grundsätzliche Veränderungen der Standorte des Unternehmens, Veränderungen bei der Beschäftigungspolitik des Unternehmens, die den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten und
Neuorientierungen im Angebot des Unternehmens.

§9 - Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsrat muss Neueinstellungen zustimmen.
(2) Insbesondere muss der Betriebsrat im Prozess der Personalauswahl eingebunden werden.
(3) Der Betriebsrat muss bei Entlassungen angehört werden.
(4) Erfolgt eine Kündigung fristlos, so muss der Betriebsrat zustimmen.

§10 - Vertretung und Beratung der Arbeitnehmerschaft
Der Betriebsrat vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Geschäftsführung. Dabei berät er die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§11 - Aufsicht zum Arbeitnehmerschutz
(1) Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der dem Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz geltenden rechtlichen Bestimmungen im Betrieb und ergreift bei Nichteinhaltung entsprechende rechtliche Schritte.
(2) Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass der Betriebsrat die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten im Betrieb hat.

§12 - Schutz vor Diskriminierung
Der Betriebsrat setzt für die Gleichstellung der Geschlechter und gegen die Diskriminierung von Behinderten und ethnischen, religiösen und sonstigen Minderheiten ein.

TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Robert Cullen »

Ich stelle den Antrag eine Wahl des Oberbürgermeisters Südkants durchzuführen. Ich bin zwar, der einzigste Bürger (abgesehen von meiner Familie) aber ich würde gerne zumindest rechtlich abgesichert sein.

*so* sollte ich was falsch machen, wäre es nett mich aufzuklären *so*
 

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Herr Cullen, sie sollten sich dieses Gesetz mal durchlesen:
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
 

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Beitrag von Robert Cullen »

(1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.

(somit ich)

(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.

(gibt es nicht, ist also hinfällig)

(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.

(Das wäre Ihr Job)

richtig?
 

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Ja, schön, der Antrag gehört aber nicht hier hin, sondern Sie müssen öffentlich Ihre Kanidatur bekanntgeben. *so*im öffentlichen Landesforum*so*
 

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Ich beantrage die Aussprache über folgendes Gesetz:
Änderungsgesetz zum Energiegesetz der Republik Imperia

§1

Dieses Gesetz ändert das Energiegesetz der Republik Imperia (EnG).

§2

Der §4 wird in folgende Form abgändert:
(1) Die Stromerzeugung und -lieferung kann von staatlichen, kommunalen und privaten Unternehmen vorgenommen werden.
(2) Die Republik Imperia unterhält zur Mindestversorgung mit elektrischen Strom ein staatliches Unternehmen.

§3

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
 

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Herr Sekretär?

Edit: Sehe grad, dass er abwesend ist.
 

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Beitrag von Robert Cullen »

Da ich nun zum Imperialkanzler gewählt wurde, kann ich natürlich nicht mehr den Posten des Sekretärs ausführen. Ich trete somit von diesem Posten zurück.
 

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Beitrag von Robert Cullen »

Ich lege folgendes Gesetz vor, wohl wissend, dass die Eröffnung über dieses Gesetzt erst nach der Wahl des Sekretärs stattfinden wird.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia

§1
Definition

(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.

§2
Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches
§3
Werbeverbot

(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.

§4
Warnhinweispflicht

(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.

§5
Altersbeschränkung

(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.

§6

Suchtprävention und Hilfsleistungen

(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.

§8
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .
 

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