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Verfasst: Mo 6. Jul 2015, 14:38
von Helen Bont
Diese Grundsatzentscheidung ist sehr erfreulich, Exzellenz. Die Unionsregierung war und ist der Überzeugung, dass eine weltoffene Haltung und die Aufnahme von Beziehungen zu anderen Staaten immer zum Vorteil beider Seiten ist.

Verfasst: Mo 6. Jul 2015, 16:01
von Antoine Pomery
Trinkt einen Schluck Tee.

Das freut mich sehr zu hören. Die Regierung Seiner Majestät wünscht sich den Austausch von ständigen diplomatischen Vertretern mit der Union, wenn das auch der Wunsch Ihres Landes ist. Dies könnte den Austausch unserer Völker in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht nur stärken und wird den Kontakt der Regierungen erleichtern.

Verfasst: Mo 6. Jul 2015, 22:53
von Helen Bont
Der Austausch diplomatischer Vertretungen sowie die Vereinbarung eines Grundlagenvertrags als Basis für die bilateralen würde die Unionsregierung sehr begrüßen.

Verfasst: Di 7. Jul 2015, 16:44
von Antoine Pomery
Nimmt ein Dokument aus seinem Aktenkoffer und überreicht ihn der Unionskanzlerin.

Exzellenz, ich habe mir erlaubt, als Vorschlag für eine Gesprächsgrundlage einen Entwurf für einen möglichen Vertragstext auszuarbeiten:

Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele und die Demokratische Union,

eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,

geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,

verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und

in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren

schliessen nachfolgenden Vertrag:

§1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

§2
Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesanten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

§2
Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Botschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist gewährleistet.

§3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.

§4
Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

§5
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

§6
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

§7
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§8
Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.

§9
Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.

§10
Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.

§11
Zur Föderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.

§13
Zur Absprache und Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.

§14
Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

§15
Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.

§16 Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.

§17
Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken "Montenac", "Kronen-Bier", "Haltberger" und die regionale Bezeichnung "Livornischer Käse" und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.

N.N., den ...

Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc.

Der Premierminister und Minister des Äußeren der Regierung Seiner Archipelischen Majestät

Der Kanzler en titre Seiner Archipelischen Majestät

Die Präsidentin der Demokratischen Union

Verfasst: Mi 8. Jul 2015, 22:44
von Helen Bont
Nimmt den Entwurf in Empfsng und liest ihn.

*so* Ich werde mich dann morgen dazu äußern. *so*

Verfasst: Fr 10. Jul 2015, 12:44
von Helen Bont
Vielen Dank, Exzellenz, ich habe mir erlaubt, ein paar Änderungen vorzunehmen:

Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Demokratischen Union

Die hohen vertragsschließenden Parteien, das Königreich beider Archipele und die Demokratische Union,
eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,
geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,
schließen nachfolgenden Vertrag:

§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.

§ 2
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme diplomatischer Kontakte zueinander und werden zu diesem Zweck Gesandte austauschen, die diplomatische Immunität genießen.
(2) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt.
(3) Alle entsandten Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes.
(4) Für bestimmte Aufgabenbereich können die Vertragsparteien Attachés entsenden.
(5) Gebäude und Gelände dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von den Behörden des Gastlandes betreten und durchsucht werden; das Post- und Fernmeldegeheimnis wird von den Behörden des Gastlandes gewährleistet.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu enthalten.

§ 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Förderung des freien Handels und des kulturellen Ausches an. Darüber hinaus erklären Sie ihre Bereitschaft, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des grenzüberschreitenden Terrorismus zusammenzuarbeiten.

§ 4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten.

§ 5
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

§ 6
Dieser Grundlagenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist vor Aussprache der Kündigung in Kenntnis zu setzen.

N.N., den ...

Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc.

Der Premierminister und Minister des Äußeren der Regierung Seiner Archipelischen Majestät

Der Kanzler en titre Seiner Archipelischen Majestät

Die Präsidentin der Demokratischen Union

Verfasst: Fr 10. Jul 2015, 14:11
von Antoine Pomery
Haben Sie vielen Dank, Exzellenz. Ich weiss Ihre konstruktive Haltung sehr zu schätzen. Die Regierung Seiner Majestät ist offen für Änderungen am Text des Vorschlages, den ich mitgebracht habe. Würde es Ihnen etwas ausmachen, wenn wir die Änderungen der Reihe nach Punkt für Punkt durchgehen? Das scheint mir am zielführendsten zu sein.

Verfasst: Fr 10. Jul 2015, 16:12
von Helen Bont
Natürlich, Exzellenz.

Als erstes habe ich die Präambel geändert. In "meinem" Textvorschlag werden nur noch die beiden Länder als Vertragspartner genannt; der Verweis auf den livornischen Monarchen wurde gestrichen. Alternativ könnte man aber auch einen Verweis auf den livornischen Monarchen und die Unionspräsidentin einfügen.

Verfasst: Sa 11. Jul 2015, 20:58
von Antoine Pomery
Antoine Pomery schmunzelt.

Sie haben sich soeben die Hälfte der Juristen meiner Heimat zu Freunden gemacht, Exzellenz, und die andere zu Feinden. Ich muss Sie um Entschuldigung bitten, diesen Punkt hätte ich näher erläutern sollen. Nicht daß es mir persönlich viel bedeuten würde, aber unsere Staatsrechtler legen großen Wert auf diese Frage, die allerdings nicht unumstritten ist. Sie haben sich nun als waschechte Anhängerin der Blauen Schule erwiesen, Frau Unionskanzlerin. Es mag für eine Republik schwer verständlich sein, aber tatsächlich herrscht bei uns eine große Zurückhaltung gegenüber Begriffen wie Staat oder Königreich. Die offizielle Lehre geht von Seiner Majestät als personalem Vökerrechtssubjekt aus. Internationale Verträge werden daher tatsächlich von "Seiner Majestät" mit anderen Staaten geschlossen. Ich hoffe, das stört Sie nicht allzusehr.

Verfasst: So 12. Jul 2015, 02:26
von Helen Bont
Nun, solange ich mir nicht die gesamte Juristenschar zum Feind gemacht habe ... ;)

In diesem Fall schlage ich folgenden Text für die Präambel vor:

"Seine Majestät, der König beider Archipele,
Ihre Exzellenz, die Unionspräsidentin der Demokratischen Union,
eingedenk der Verantwortung, die die Völker Livorniens und der Demokratischen Union für den Frieden zwischen den Völkern tragen,
geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,
schließen nachfolgenden Vertrag:"