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Verfasst: Mi 4. Jul 2007, 23:46
von Montgomery Scott
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Reform der Länderkompetenzen.
Verfasst: Do 5. Jul 2007, 08:49
von vSzP
Ich beantrage gemäß § 2, Absatz 2 des BM-Gesetzes eine Aussprache zu eröffnen in der Kandidaten sich für ein Bürgermeister-Amt bewerben können.
Verfasst: Mo 9. Jul 2007, 10:13
von vSzP
*hust*
RE: Anträge - Richieste
Verfasst: Do 12. Jul 2007, 16:04
von vSzP
Ich bringe folgenden Antrag ein:
Gesetz zur Förderung des Eisenbahnwesens in der Unionrepublik Heroth
§ 1 – Einrichtung eines landeseigenen Eisenbahnbetriebes
(1) Die Unionsrepublik Heroth führt die „Eisenbahngesellschaft Heroth (EGH)“ ein.
(2) Die Unternehmensform soll der einer „virtuellen Gesellschaft“ entsprechen
(3) Der Primo Ministro führt die Geschäfte der EGH. Zu seiner Entlastung kann er einen Geschäftsführer bestellen.
(4) Der Hauptsitz der Gesellschaft soll Watoran sein.
§ 2 – Betriebszweck
Aufgabe der EGH ist Aufbau und Instandsetzung eines landesweiten Eisenbahnnetzes.
§ 3 – Grundsätze des Betriebszwecks
(1) Der Betrieb der EGH soll kostengünstig, sicher und umweltschonend stattfinden.
(2) Langfristig sollen mehr als 25 Prozent des landesweiten Güterverkehres durch die EGH transportiert werden.
(3) Die Geschäftsführung der EGH wird auferlegt, für reibungslose Schnittpunkte zwischen See-, Luft-, Straßen- sowie Schienenverkehr Sorge zu tragen.
§ 4 – Preisgestaltung und finanzielle Unterstützung durch die Unionsrepublik
(1) Die Preise sollen der tatsächlichen Leistung entsprechen.
(2) Die EGH wird durch das Land durch eine Kostenbeteiligung von 25 Prozent der Gesamtkosten, höchstens aber 150.000 Bramer im Jahr, unterstützt.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: So 9. Sep 2007, 13:33
von Rincewind
Im Namen der SPDU Fraktion in Heroth stelle ich folgenden Beschlussantrag an das Abgeordnetenhaus:
Das Abgeordnetenhaus der Unionsrepublik Heroth verurteilt die Anschläge in Manuri, sowie die gewalttätige Entführung von Peter Vain und Georg von Kalb. Die Anwendung von Gewalt als Mittel sind moralisch inakzeptabel und mit der Demokratie völlig unvereinbar. Die Anschläge und die Entführung zeugen von der Feigheit der Täter, nicht ihr Gesicht zu zeigen und den öffentlichen Weg der Demokratie für ihre Forderungen zu beschreiten.
Diese Taten sind die Ausführungen von Verbrechern und sind eine Schande für das Land.
Das Abgeordnetenhaus der Republik Heroth bekundet im Namen der Unionsrepublik ihre Solidarität mit den Opfern und fordert die Täter auf, die Geiseln sofort wieder frei zu lassen und sich vom Pfad der Gewalt und Zerstörung zu distanzieren.
Verfasst: So 9. Sep 2007, 17:02
von vSzP
Ich beantrage eine Aussprache dazu.
Verfasst: Sa 22. Sep 2007, 14:04
von Montgomery Scott
Ich beantrage im Namen der Partido per equità e progresso della Herót folgendes Gesetz.
Gesetz über die Volksversicherung - Legge di previdenza di popolo
§1 - Inhalt und Zweck
Das folgende Gesetz schafft eine staatlich getragene Versicherung für jeden Bürger Heroths.
§2 - Grundsätze
(1) Die Versicherung trägt den Namen Volksversicherung (previdenza di popolo).
(2) Sie gilt für jeden Bürger Heroths gleichermaßen, insbesondere unabhängig von Herkunft und Einkommen.
(3) Jeder Bürger Heroths ist automatisch versichert.
§3 - Leistungen der Versicherung
(1) Die Volksversicherung bietet jedem Bürger Versicherungsleistungen in den Bereichen Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Nachkommenschaft und sonstige Bedürftigkeit.
(2) Ab dem Beginn des sechsundsechzigsten Lebensjahres erhält jeder Versicherte eine Grundrente. Diese dient der grundlegenden Lebenshaltung inklusive des Wohnraumes für die betreffende Person.
(3) Besteht für einen Versicherten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter und ist er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten, erhält er ein Arbeitslosengeld, dass die nach Wohnort und Alter zu erwartenden Lebenshaltungskosten deckt. In einer Übergangsfrist zu Anfang der Arbeitslosigkeit kann auch die vorherige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Außerdem kann die Leistung zeitlich begrenzt werden und kann in ihrer Gestaltung Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhalten. Diese Leistung gilt nicht, wenn der Versicherte durch anderweitige Beschäftigungen oder aus medizinischen Gründen an der Erwerbstätigkeit behindert ist.
(4) Benötigt ein Versicherter medizinische Leistungen zur Gewährleistungen seiner Gesundheit, so werden die Kosten hierfür von der Versicherung getragen.
(5) Ist ein Versicherter aus medizinischen Gründen langfristig nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so gewährt die Versicherung Leistungen zur Finanzierung dessen.
(6) Geht der Versicherte einer, insbesondere unbezahlten, Ausbildung nach, die ihn daran hindert, seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten und besteht für den Versichten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter, so zahlt die Versicherung einen Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
(7) Trägt der Versicherte eine Unterhaltspflicht für einen biologischen Nachkommen oder ist er im Rahmen der geltenden Gesetze eine solche für eine andere Person eingegangen, so zahlt die Versicherung ein Kindergeld, welches an die Unterhaltspflichtigen jeweils pro Unterhaltsberechtigten gezahlt wird.
§4 - Finanzierung
(1) Alle Leistungen der Versicherung sowie andere durch den Betrieb der Versicherung entstehenden Kosten werden grundsätzlich durch den Staat finanziert. Hierfür können einheitliche Zusatzabgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingefordert werden.
(2) Für die Leistungen für Auszubildende kann für den Fall einer späteren langfristigen Erwerbstätigkeit, die dies ohne Gefährdung des Lebensunterhalts ermöglicht, eine teilweise Nachfinanzierung vorgeschrieben werden.
§5 - Regelungsrecht
Die Höhe der in diesem Gesetz genannten Leistungen und alle durch dieses Gesetz gestatteten Regelmöglichkeiten werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Landesregierung per Erlass geregelt.
§6 - Gleichheit der Leistungen
Alle Leistungen gelten für alle Versicherten gleichermaßen. Insbesondere dürfen die Leistungen nur nach den im Gesetz genannten Umständen geregelt werden, nicht jedoch in anderer Weise für Versicherte in unterschiedlichem Maße oder in unterschiedlicher Weise.
§7 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für die Vorbereitung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen wird der Landesregierung eine Frist von 28 Tagen eingeräumt.
Verfasst: Sa 22. Sep 2007, 21:08
von vSzP
Ich beantrage Aussprache
Verfasst: Mo 24. Sep 2007, 15:13
von Montgomery Scott
*hofft, dass der Antrag bald bearbeitet wird*
Verfasst: Mi 26. Sep 2007, 00:52
von Natalie von Matahari
Oh, entschuldigen Sie bitte die verspätete Bearbeitung des Antrages.
*so* Tut mir leid, war fast eine Woche nicht mehr im Board, hatte es leider eher nicht geschafft. *so*