Verfasst: Mo 11. Jul 2011, 15:26
Vielleicht können wir in Bezug auf das Kulturabkommen folgenden Entwurf als Diskussionsgrundlage nutzen:
Kulturkooperationsabkommen
zwischen
der Demokratischen Union
und
den Vereinigten Staaten von Astor
Präambel
Die Demokratische Union und die Vereinigten Staaten von Astor (im Folgenden als Vertragspartnerpartner bezeichnet)
geleitet durch den Wunsch die ihre bilateralen Beziehungen zu verbessern;
fest im Glauben, dass eine kulturelle Zusammenarbeit zu einem besseren Verständnis der jeweils anderen Kultur führt;
kommen darin überein, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
§1 - Bildung und Wissenschaft
(1) Die Vertragpartner erklären in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen Schüler- und Studentenaustauschprogramme einzurichten.
(2) Die Vertragspartner erklären weiterhin in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen Programme zum Austausch von Lehrern, Dozenten und Professoren einzurichten.
(3) Die Vertragspartner fördern in ihren Heimatländern die Einrichtung von Lehrstühlen für die Kulturwissenschaft des jeweils anderen Vertragspartners.
§2 - Institutionen
(1) Die Vertragspartner ermöglichen die Einrichtung von Informationshäusern zur Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragspartners. Die Einrichtung obliegt den jeweiligen Vertretern des Gaststaates.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen und fördern den Austausch zwischen Museen, Orchestern und Theatern.
§3 - Sonstiges
(1) Die Vertragspartner öffnen ihre Märkte für Produkte der Kulturindustrie, insbesondere von Filmen, des jeweils anderen Vertragspartners.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen und fördern den Austausch im Rahmen des Journalismus, der politischen Diskussion und des Gedankenaustauschs zwischen Vertretern der Zivilgesellschaften.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie eine bilaterale Institution ins Leben rufen, die mit der Umsetzung der Ziele dieses Abkommens betraut wird.
§4 - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Das Abkommen hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Das Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.