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Verfasst: Fr 27. Mai 2011, 22:49
von Alexander Krüger
Meine Frage wurde noch nicht beantwortet.

Verfasst: Sa 28. Mai 2011, 00:01
von Gerhard Cheman
Ich habe keine weiteren Fragen und Freistein wird diesem Gesetz zustimmen und keinen Einspruch einlegen.

Verfasst: Mo 30. Mai 2011, 20:44
von Kamler Johanssen
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Original von Alexander Krüger
Meine Frage wurde noch nicht beantwortet.
Es handelt sich um ein älteres Gesetz. Wie genau der damalige Gesetzgeber "Gemeinnützigkeit" gemeint hat, ist mir im Detail nicht bekannt. Man müsste in den Akten der Legislativen (UP und/oder UR) nach der entsprechenden Debatte forschen.

Die aktuelle Praxis sieht so aus:
- Wie wird Gemeinnützigkeit (von Stiftungen) festgestellt?
-> Anhand der im Unionsgesellschaftsgesetz § 6 Absatz 1 genannten Kriterien und in Einzelfall-Abwägung und -auslegung mit Ermessensspielraum (unter Berücksichtigung Gleichbehandlung
[doc](...)

§6 Stiftungen
(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.

(...)
- Wo wird die Gemeinnützgkeit festgestellt?

Ich interpretiere die Frageformulierung "Wo" hier als "Wer stellt fest?"

-> Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geprüft. Bei unionsrechtlichen Stiftungen ist zuständig die Unionsfinanzverwaltung, unter Aufsicht des Unionsministieriums für Finanzen als oberste Unionsbehörde.

Verfasst: Fr 3. Jun 2011, 01:36
von Gerhard Cheman
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Ich beende hiermit die Aussprache und gehe zur Abstimmung über