Original von Bernardo Macaluso
Aber nicht doch. Ich hab mit Kumpels gestern abend am Lagerfeuer einen Karton druckfrischer Bibeln verbrannt und es war (im wahrsten Sinne des Wortes) ein Heidenspaß. Als wir die Polizei angerufen haben und der erklärt haben, was wir gerade machen, haben die ein paar Schimpfworte in den Hörer gemurmelt und aufgelegt.
Diese Glosse ist schon allein deshalb gelungen, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse mit ihren Stilmitteln korrekt wiedergibt.
Und @Johannes Georg: ganz so einfach ist das mit der Kunstfreiheit auch nicht. Richtig liegst du natürlich mit deiner, wenn ich dich richtig verstehe, implizierten Andeutung, dass in diese nicht nach der Systematik von Schranke und Schranken-Schranke (Art. 19 GG) eingegriffen werden kann.
Sehr wohl kann sie aber mit gleichrangigen anderen Rechtsgütern kollidieren, wie etwa dem Recht auf ungestörte Religionsausübung. Und in der Auflösung dieser Kollision kann sie durchaus den Kürzeren ziehen.
Denn der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes versteht sich - anders als etwa die
Bil of Rights der US-Verfassung - nicht als bloßes Arsenal an Abwehrmöglichkeiten gegen Eingriffe des Gesetzgebers und der Exekutive in das Leben des Einzelnen. Sondern als ein sog. "Wertekatechismus der Nation" - ich hab jetzt leider vergessen, von wem diese Umschreibung kommt. Jedenfalls meint sie auf das konkrete Beispiel bezogen, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung der Staatsgewalt nicht bloß verbietet, in diese einzugreifen. Es verpflichtet diese vielmehr, auch auf die Durchsetzung einer Akzeptanzpflicht seitens Dritter hinzuwirken.
Mir persönlich ist das schon wieder viel zu viel gesellschaftliche Lenkung durch den Staat. Ich selbst würde das Grundgesetz eigentlich in so mancher juristisch, politisch und gesellschaftlich kontroversen Frage - z. B. Minarett, Muezzinruf, Kopftuch - sehr viel deutlicher zu Gunsten der Muslime auslegen als es regelmäßig in der Praxis geschieht. Darf ich aber, wenn es auf mich ankommt, nicht so ohne Weiteres. Denn das Grundgesetz bestimmt selbst, dass es anders ausgelegt werden will und soll.
Also kann ich nur das Messen mit zweierlei Maß kritisieren, die wie ich finde völlig inakzeptable Bevorzugung des Islam z. B. in der Anwendung des § 166 StGB.