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Ich danke soweit für die Statements.
Zunächst zum Vorschlag, das Unionsarbeitsgesetz als Vertretungsgesetz zu verabschieden:
als der Entwurf im Unionskanzleramt erarbeitet wurde, war mir bewusst, dass die Unionsverfassung der Unionsebene generell einen nur sehr engen Spielraum auf dem Gebiet der Gesetzgebungskompetenzen belässt. Im Artikel, der die Gebiete beschreibt, auf denen die Unionsebene über die Gesetzgebungskompetenz verfügt, heisst es unter anderem, dass diese auch bezüglich der Grundlagen des Wirtschaftssystems gesetzgeberisch aktiv werden darf.
Es galt also zu eruieren, was unter Wirtschaftssystem zu verstehen ist. Soweit ich recherchieren konnte, ist allgemein anerkannt, dass unter einem Wirtschaftssystem zum einen die wirtschaftlichen Elemennte und Akteure und zweiten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftseinheiten verstanden wird. Und drittens ist die aus dem Zusammenwirken der Elemente und Akteure entstehende wirtschaftliche Ordnung Bestandteil des Wirtschaftssystem. Zum Wirtschaftssystem gehören also auch die Wirtschaftsordnung und die Wirtschaftsverfassung.
Zum Wirtschaftssystem gehören unter anderem auch die Produktionsprozesse und die Verfügung über die Produktionsmittel und die Gestaltung der Produktionsprozesse. Da im Produktionsprozess Menschen als Arbeitnehmer von denjenigen eingesetzt werden, die über die Produktionsmittel verfügen - die Arbeitgeber - stand erstens die Frage im Raum, ob die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Bestandteil des Wirtschaftssystems sind und zweitens, ob ein gesetzlicher Regelungsbedarf, um diese Beziehungen auf eine Grundlage zu stellen, die diesen Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit bietet.
Beide Fragen wurden positiv beantwortet.
Da nach Auffassung des Unionskanzleramtes - und auch meiner - das Arbeitsrecht eindeutig dem Bereich der Wirtschaftsordnung und damit des Wirtschaftssystems zuzuordnen ist, ergibt sich hier eine gesetzgeberische Kompetenz für die Unionsebene.
Zu den Änderungsvorschlägen des Kollegen Cheman:
Was die Pobezeit angeht, so kann ich mir vorstellen, dass eine folgende Regelung eingeführt wird: bei unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Probezeit maximal sechs Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen beträgt sie einen Drittel der vereinbarten Zeitspanne.
Im Gegenzug bleibt es bei der dreimonatigen Frist bei ordentlichen Kündigungen.
Was die Einführung des Betriebsrates angeht, kann ich mir vorstellen, die Grenze auf über 30 fest eingestellte Arbeitnehmer zu erhöhen.
Was die Numerierung der Paragraphen angeht, so handelt es sich um die doppelte Vergabe der 26 um einen Flüchtichkeitsfehler, der dadurch entstanden ist, dass der Entwurf mehrmals intern überarbeitet worden ist. Das müsste in der Tat dazhingehend geändert werden, dass der vorletzte Paragraph die Nummer 27 und der letzte Paragraph die Nummer 28 bekommt.
Gibt es weitere Statements?
Zunächst zum Vorschlag, das Unionsarbeitsgesetz als Vertretungsgesetz zu verabschieden:
als der Entwurf im Unionskanzleramt erarbeitet wurde, war mir bewusst, dass die Unionsverfassung der Unionsebene generell einen nur sehr engen Spielraum auf dem Gebiet der Gesetzgebungskompetenzen belässt. Im Artikel, der die Gebiete beschreibt, auf denen die Unionsebene über die Gesetzgebungskompetenz verfügt, heisst es unter anderem, dass diese auch bezüglich der Grundlagen des Wirtschaftssystems gesetzgeberisch aktiv werden darf.
Es galt also zu eruieren, was unter Wirtschaftssystem zu verstehen ist. Soweit ich recherchieren konnte, ist allgemein anerkannt, dass unter einem Wirtschaftssystem zum einen die wirtschaftlichen Elemennte und Akteure und zweiten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftseinheiten verstanden wird. Und drittens ist die aus dem Zusammenwirken der Elemente und Akteure entstehende wirtschaftliche Ordnung Bestandteil des Wirtschaftssystem. Zum Wirtschaftssystem gehören also auch die Wirtschaftsordnung und die Wirtschaftsverfassung.
Zum Wirtschaftssystem gehören unter anderem auch die Produktionsprozesse und die Verfügung über die Produktionsmittel und die Gestaltung der Produktionsprozesse. Da im Produktionsprozess Menschen als Arbeitnehmer von denjenigen eingesetzt werden, die über die Produktionsmittel verfügen - die Arbeitgeber - stand erstens die Frage im Raum, ob die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Bestandteil des Wirtschaftssystems sind und zweitens, ob ein gesetzlicher Regelungsbedarf, um diese Beziehungen auf eine Grundlage zu stellen, die diesen Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit bietet.
Beide Fragen wurden positiv beantwortet.
Da nach Auffassung des Unionskanzleramtes - und auch meiner - das Arbeitsrecht eindeutig dem Bereich der Wirtschaftsordnung und damit des Wirtschaftssystems zuzuordnen ist, ergibt sich hier eine gesetzgeberische Kompetenz für die Unionsebene.
Zu den Änderungsvorschlägen des Kollegen Cheman:
Was die Pobezeit angeht, so kann ich mir vorstellen, dass eine folgende Regelung eingeführt wird: bei unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Probezeit maximal sechs Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen beträgt sie einen Drittel der vereinbarten Zeitspanne.
Im Gegenzug bleibt es bei der dreimonatigen Frist bei ordentlichen Kündigungen.
Was die Einführung des Betriebsrates angeht, kann ich mir vorstellen, die Grenze auf über 30 fest eingestellte Arbeitnehmer zu erhöhen.
Was die Numerierung der Paragraphen angeht, so handelt es sich um die doppelte Vergabe der 26 um einen Flüchtichkeitsfehler, der dadurch entstanden ist, dass der Entwurf mehrmals intern überarbeitet worden ist. Das müsste in der Tat dazhingehend geändert werden, dass der vorletzte Paragraph die Nummer 27 und der letzte Paragraph die Nummer 28 bekommt.
Gibt es weitere Statements?
Zuletzt geändert von Helen Bont am Sa 14. Aug 2010, 11:52, insgesamt 3-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
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Ich soll von Premierministerin Friedmann ausrichten lassen, dass Sie ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzesentwurf hier diskutiert wird. Es käme zwar etwas zu spät, nämlich erst nach dem Veto des Unionsrats, jedoch wäre das Verfahren, den Unionsrat in wirkliche Gespräche einzubinden ein Schritt in die richtige Richtung. Ihnen sei darum gedankt.
Die Republik Roldem schließt sich den bisherigen Ausführungen der Freien Republik Katista und dem Unionsland Westliche Inseln vollumfänglich an. Der Regelungsgehalt des Gesetzes ist nach unserer Auffassung nicht unter den Unionszuständigkeiten zu subsumieren, ergo ergibt sich die Verpflichtung zu einem Vertretungsgesetz. Des Weiteren sind Regelungen, die ins Absurde führen auszumerzen. So viel hierzu.
Zum weiteren zunächst noch Fragen mit Klärungsbedarf:
Wie kann ein Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entstehen? Auch wenn ein Vertragsteil ein öffentliches Rechtssubjekt ist, so schließt es doch privatförmige Arbeitsverträge.
Welchen Sinn soll § 20 ergeben? Einen Arbeitsvertrag möchte man doch nicht einfach erben, bzw. einen Erben nicht einfach vorgesetzt bekommen.
Zur Probezeit: Es stellt sich die Frage, wie der Freistaat darauf kommt, diese würde i.d.R. nicht zur Gänze ausgereizt werden. Das erschließt sich nicht logisch. In einer Tätigkeit, bei der der Arbeitnehmer beinah beliebig austauschbar ist, was die Regel der Beschäftigungsverhältnisse angeht, werden selbstredend diese gesetzlich angebotenen Monatsfristen übernommen. Roldem möchte den anderen Weg einschlagen und statt einer Hire-and-Fire-Wirtschaft und hält drei Monate für absolut ausreichend. Wer bis dahin nicht gemerkt hat, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einem passt, der hat in der Wirtschaft nichts zu suchen. Die Drittelregel der Unionsregierung befürworten wir, allerdings mit dem Zusatz der Höchstbegrenzung auf drei Monate. Die Kündigung in der Probezeit sollte jedoch erst zum Ende der Folgewoche gelten. Ansonsten wird man eventuell freitags gekündigt und hat über das i.d.R. freie Wochenende keine Zeit, eventuell eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Bei den befristeten Arbeitsverträgen schlägt die Republik Roldem eine flexiblere Lösung vor: Keine zeitliche Begrenzung, dafür die Einfügung von "besonderen Gründen" in einem "angemessenen Zeitraum", die ein solches Verhältnis zulässig machen. Die Klausel aus § 10 Abs. 2 finden wir begrüßenswert.
Bei der Arbeitszeit plädiert Roldem für eine Begrenzung auf 35 Stunden. Die vorgeschlagenen 50 Stunden können doch nicht wirklich der erst sein. Rechnen Sie sich das doch mal auf einen Tag aus: Das sind bei einer Fünf-Tages-Woche zehn Stunden, in einer Sechs-Tages-Woche acht Stunden und zwanzig Minuten. Wo soll da bei einem anzunehmenden Schlaf von acht Stunden täglich noch ersthaft Zeit für Familie und Freizeit sein? Hier kann sich Roldem durchaus vorstellen, dass die Marke unterboten wird, doch dieses Gesetz soll doch auch den Arbeitnehmer schützen! Ferner plädiert Roldem für die Aufnahme einen Passus, dass es wöchentlich wenigstens einen vollständigen arbeitsfreien Tag für den Arbeitnehmer geben muss.
Was die ordentliche Kündigung angeht, sollte klargestellt werden, dass es sich dort um Kündigungsfristen unbefristeter Arbeitsverträge handelt. Roldem möchte zudem zu folgender Regelung anraten:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. ein Jahr bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. zwei Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. vier Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. fünf Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. sechs Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. acht Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zehn Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
In § 19 Abs. 2 möchte Roldem die Ergänzung um geplante Schwangerschaft, Familienstatus und Kinderzahl.
Beim Betriebsrat schlagen wir eine Mindestgröße von zehn Vollbeschäftigungseinheiten vor, jeweils einen weiteren bei 30, 50, 70, 100, 150, 200, 300 und 500 VBE. Jeweils einen eigens für die Betriebsratsarbeit freigestellten Arbeitnehmer sollte es bei 70, 150, 300, 500 VBE geben.
Soweit aus Roldem.
Die Republik Roldem schließt sich den bisherigen Ausführungen der Freien Republik Katista und dem Unionsland Westliche Inseln vollumfänglich an. Der Regelungsgehalt des Gesetzes ist nach unserer Auffassung nicht unter den Unionszuständigkeiten zu subsumieren, ergo ergibt sich die Verpflichtung zu einem Vertretungsgesetz. Des Weiteren sind Regelungen, die ins Absurde führen auszumerzen. So viel hierzu.
Zum weiteren zunächst noch Fragen mit Klärungsbedarf:
Wie kann ein Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entstehen? Auch wenn ein Vertragsteil ein öffentliches Rechtssubjekt ist, so schließt es doch privatförmige Arbeitsverträge.
Welchen Sinn soll § 20 ergeben? Einen Arbeitsvertrag möchte man doch nicht einfach erben, bzw. einen Erben nicht einfach vorgesetzt bekommen.
Zur Probezeit: Es stellt sich die Frage, wie der Freistaat darauf kommt, diese würde i.d.R. nicht zur Gänze ausgereizt werden. Das erschließt sich nicht logisch. In einer Tätigkeit, bei der der Arbeitnehmer beinah beliebig austauschbar ist, was die Regel der Beschäftigungsverhältnisse angeht, werden selbstredend diese gesetzlich angebotenen Monatsfristen übernommen. Roldem möchte den anderen Weg einschlagen und statt einer Hire-and-Fire-Wirtschaft und hält drei Monate für absolut ausreichend. Wer bis dahin nicht gemerkt hat, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einem passt, der hat in der Wirtschaft nichts zu suchen. Die Drittelregel der Unionsregierung befürworten wir, allerdings mit dem Zusatz der Höchstbegrenzung auf drei Monate. Die Kündigung in der Probezeit sollte jedoch erst zum Ende der Folgewoche gelten. Ansonsten wird man eventuell freitags gekündigt und hat über das i.d.R. freie Wochenende keine Zeit, eventuell eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Bei den befristeten Arbeitsverträgen schlägt die Republik Roldem eine flexiblere Lösung vor: Keine zeitliche Begrenzung, dafür die Einfügung von "besonderen Gründen" in einem "angemessenen Zeitraum", die ein solches Verhältnis zulässig machen. Die Klausel aus § 10 Abs. 2 finden wir begrüßenswert.
Bei der Arbeitszeit plädiert Roldem für eine Begrenzung auf 35 Stunden. Die vorgeschlagenen 50 Stunden können doch nicht wirklich der erst sein. Rechnen Sie sich das doch mal auf einen Tag aus: Das sind bei einer Fünf-Tages-Woche zehn Stunden, in einer Sechs-Tages-Woche acht Stunden und zwanzig Minuten. Wo soll da bei einem anzunehmenden Schlaf von acht Stunden täglich noch ersthaft Zeit für Familie und Freizeit sein? Hier kann sich Roldem durchaus vorstellen, dass die Marke unterboten wird, doch dieses Gesetz soll doch auch den Arbeitnehmer schützen! Ferner plädiert Roldem für die Aufnahme einen Passus, dass es wöchentlich wenigstens einen vollständigen arbeitsfreien Tag für den Arbeitnehmer geben muss.
Was die ordentliche Kündigung angeht, sollte klargestellt werden, dass es sich dort um Kündigungsfristen unbefristeter Arbeitsverträge handelt. Roldem möchte zudem zu folgender Regelung anraten:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. ein Jahr bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. zwei Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. vier Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. fünf Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. sechs Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. acht Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zehn Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
In § 19 Abs. 2 möchte Roldem die Ergänzung um geplante Schwangerschaft, Familienstatus und Kinderzahl.
Beim Betriebsrat schlagen wir eine Mindestgröße von zehn Vollbeschäftigungseinheiten vor, jeweils einen weiteren bei 30, 50, 70, 100, 150, 200, 300 und 500 VBE. Jeweils einen eigens für die Betriebsratsarbeit freigestellten Arbeitnehmer sollte es bei 70, 150, 300, 500 VBE geben.
Soweit aus Roldem.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Vielen Dank, Frau Sutherbury,
wie ich bereits dargelegt habe, ist fällt nach Auffassung der derzeit kommissarisch amtierenden Unionsregierung das Arbeitsrecht unter die Kategorie Wirtschaftssystem, deren Gesetzgebungskompetenz vom Verfassungsgeber der Unionsebene zugewiesen wurde.
Auch halte ich es für wenig sinnvoll, wenn gerade auf dem Gebiet des Atbeitsrechts in den einzelnen Unionsländern unterschiedliche Regelungen existieren.
Zu Ihren Fragen:
Sie fragten, wie ein Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entstehen kann, da, auch wenn ein Vertragsteil ein öffentliches Rechtssubjekt sei, die Vertragsparteien doch einen privatförmigen Arbeitsvertrag schlössen.
Diese Auffassung wird von der derzeit kommissarisch amtierenden Unionsregierung nicht geteilt. Vielmehr geht die Unionsregierung davon aus, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Behörde mit einer Person, wie zum Beispiel einem Bürger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand schliesst. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Gegenstand kann Gegenstand eines Arbeitsvertrags zwischen einer Behörde und einer natürlichen Person sein, wenn diese PErson im Zuge Ihrer Tätigkeit, zu der sie im Zuge des Arbeitsvertrages verpflichtet wird, zum Beispiel hoheitliche Aufgaben ausführt.
Insgesamt aber erfolgt die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag nach dem Vertragsgegenstand. Mischverträge, die sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Elemente enthalten, sind nach Auffassung der Unionsregierung insgesamt öffentlich-rechtlich, wenn auch nur eine der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Sie fragten des weiteren nach dem Sinn von § 20, da niemand einen Arbeitsvertrag erben wolle.
§ 20 regelt die Rechtsfolge für Familienbetriebe für den Fall des Tods des Arbeitegebers mit dem Ziel, Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen: da in der Regel ein Erbe vorhanden ist, der den Familienbetrieb übernimmt, ist es am einfachsten und unbürokratischsten, wenn der Erbe an die Stelle des voerherigen Arbeitgebers tritt. Dies schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für beide Seiten - Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Was die Probezeit angeht, so denke ich, dass wir in der Tat einen vernünftigen Mittelweg zwischen der Flexibilität für den Arbeitgeber und Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer finden müssen.
Wie denken denn die anderen Ländervertreter über die bislang diskutierten Fristen?
Ihren Vorschlag zu den befristeten Arbeitsverträgen kann ich nicht nachvollziehen: gerade die zeitliche Befristung zeichnet doch einen befristeten Arbeitsvertrag aus.
Was die Arbeitszeit angeht, hat sich gerade in Dienstleistungsbereichen gezeigt, dass eine 35- oder 40-Stunden-Woche eine zu starre Regelung ist. Gerade zum Beispiel im IT-Bereich oder im Bankensektor gibt es Tätigkeiten, bei denen 40 Stunden nicht ausreichend sind.
Jede weitere Regelung sollte zudem den Tarifpartnern überlassen bleiben, die oftmals näher an der betrieblichen Realität sind als wir.
Was die Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverträgen angeht, kann ich mir durchaus der vorgeschlagenen Regelung anschliessen. Wie denken die anderen Ländervertreter darüber?
Was den Änderungsvorschlag zu § 19 Absatz 2 angeht, kann ich mir gut vorstellen, dass dieser übernommen wird.
Was die Grüsse des Betriebsrats angeht, so erscheint mir eine Zahl von 10 Betriebsräten ab 20 Vollzeitbeschäftigten als nicht angemessen. Ich denke, dass fünf ausreichend sein dürften. Auch stellt jede bezahlte Arbeitskraft, die nicht produktiv im Betrieb tätig ist, sondern für die Betriebsratsarbeit freigestellt wird, eine finanzielle Belastung für jeden Betrieb dar. Es stellt sich also die Frage, ob nicht ein anderes Modell gefunden werden kann, indem zum Beispiel die Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
wie ich bereits dargelegt habe, ist fällt nach Auffassung der derzeit kommissarisch amtierenden Unionsregierung das Arbeitsrecht unter die Kategorie Wirtschaftssystem, deren Gesetzgebungskompetenz vom Verfassungsgeber der Unionsebene zugewiesen wurde.
Auch halte ich es für wenig sinnvoll, wenn gerade auf dem Gebiet des Atbeitsrechts in den einzelnen Unionsländern unterschiedliche Regelungen existieren.
Zu Ihren Fragen:
Sie fragten, wie ein Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entstehen kann, da, auch wenn ein Vertragsteil ein öffentliches Rechtssubjekt sei, die Vertragsparteien doch einen privatförmigen Arbeitsvertrag schlössen.
Diese Auffassung wird von der derzeit kommissarisch amtierenden Unionsregierung nicht geteilt. Vielmehr geht die Unionsregierung davon aus, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Behörde mit einer Person, wie zum Beispiel einem Bürger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand schliesst. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Gegenstand kann Gegenstand eines Arbeitsvertrags zwischen einer Behörde und einer natürlichen Person sein, wenn diese PErson im Zuge Ihrer Tätigkeit, zu der sie im Zuge des Arbeitsvertrages verpflichtet wird, zum Beispiel hoheitliche Aufgaben ausführt.
Insgesamt aber erfolgt die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag nach dem Vertragsgegenstand. Mischverträge, die sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Elemente enthalten, sind nach Auffassung der Unionsregierung insgesamt öffentlich-rechtlich, wenn auch nur eine der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Sie fragten des weiteren nach dem Sinn von § 20, da niemand einen Arbeitsvertrag erben wolle.
§ 20 regelt die Rechtsfolge für Familienbetriebe für den Fall des Tods des Arbeitegebers mit dem Ziel, Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen: da in der Regel ein Erbe vorhanden ist, der den Familienbetrieb übernimmt, ist es am einfachsten und unbürokratischsten, wenn der Erbe an die Stelle des voerherigen Arbeitgebers tritt. Dies schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für beide Seiten - Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Was die Probezeit angeht, so denke ich, dass wir in der Tat einen vernünftigen Mittelweg zwischen der Flexibilität für den Arbeitgeber und Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer finden müssen.
Wie denken denn die anderen Ländervertreter über die bislang diskutierten Fristen?
Ihren Vorschlag zu den befristeten Arbeitsverträgen kann ich nicht nachvollziehen: gerade die zeitliche Befristung zeichnet doch einen befristeten Arbeitsvertrag aus.
Was die Arbeitszeit angeht, hat sich gerade in Dienstleistungsbereichen gezeigt, dass eine 35- oder 40-Stunden-Woche eine zu starre Regelung ist. Gerade zum Beispiel im IT-Bereich oder im Bankensektor gibt es Tätigkeiten, bei denen 40 Stunden nicht ausreichend sind.
Jede weitere Regelung sollte zudem den Tarifpartnern überlassen bleiben, die oftmals näher an der betrieblichen Realität sind als wir.
Was die Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverträgen angeht, kann ich mir durchaus der vorgeschlagenen Regelung anschliessen. Wie denken die anderen Ländervertreter darüber?
Was den Änderungsvorschlag zu § 19 Absatz 2 angeht, kann ich mir gut vorstellen, dass dieser übernommen wird.
Was die Grüsse des Betriebsrats angeht, so erscheint mir eine Zahl von 10 Betriebsräten ab 20 Vollzeitbeschäftigten als nicht angemessen. Ich denke, dass fünf ausreichend sein dürften. Auch stellt jede bezahlte Arbeitskraft, die nicht produktiv im Betrieb tätig ist, sondern für die Betriebsratsarbeit freigestellt wird, eine finanzielle Belastung für jeden Betrieb dar. Es stellt sich also die Frage, ob nicht ein anderes Modell gefunden werden kann, indem zum Beispiel die Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Der Kompromiß ist aus meiner Sicht die Verabschiedung als Vertretungsgesetz, dann können wir uns inhaltlich unterhalten.
Solange hier darauf bestanden wird, dieses Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Unionszuständigkeit zu verabschieden, kann Katista nicht mitdiskutieren, da wir die Gesetzgebungskompetenz für nicht gegeben halten.
Das Argument, daß es keinen Sinn machte, wenn die Unionsländer unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen hätten, erschließt sich mir nicht. Immerhin gibt es diese Regelungen auch auf dem Gebiet des Waffenrechts, des Polizeirecht und des Schulrechts. Das ist gesunder und gelebter Wettbewerbsföderalismus, der natürlich auch auf dem Arbeitsmarkt stattzufinden hat. Ggf. fehlende Regelungen kann die Union im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung erlassen.
Solange hier darauf bestanden wird, dieses Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Unionszuständigkeit zu verabschieden, kann Katista nicht mitdiskutieren, da wir die Gesetzgebungskompetenz für nicht gegeben halten.
Das Argument, daß es keinen Sinn machte, wenn die Unionsländer unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen hätten, erschließt sich mir nicht. Immerhin gibt es diese Regelungen auch auf dem Gebiet des Waffenrechts, des Polizeirecht und des Schulrechts. Das ist gesunder und gelebter Wettbewerbsföderalismus, der natürlich auch auf dem Arbeitsmarkt stattzufinden hat. Ggf. fehlende Regelungen kann die Union im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung erlassen.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Wie ich bereits darlegte, ist die derzeit kommissarisch amtierende Unionsregierung der Auffassung, dass das Arbeitsrecht essentieller Bestandteil der Wirtschaftsordnung und damit des Wirtschaftssystems ist. Da die Unionsverfassung die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet eindeutig der Unionsebene zuweist, hält die Unionsregierung daran fest, dieses Gesetz als Unionsgesetz zu verabschieden.Original von Hajo Poppinga
Der Kompromiß ist aus meiner Sicht die Verabschiedung als Vertretungsgesetz, dann können wir uns inhaltlich unterhalten.
Solange hier darauf bestanden wird, dieses Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Unionszuständigkeit zu verabschieden, kann Katista nicht mitdiskutieren, da wir die Gesetzgebungskompetenz für nicht gegeben halten.
Das Argument, daß es keinen Sinn machte, wenn die Unionsländer unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen hätten, erschließt sich mir nicht. Immerhin gibt es diese Regelungen auch auf dem Gebiet des Waffenrechts, des Polizeirecht und des Schulrechts. Das ist gesunder und gelebter Wettbewerbsföderalismus, der natürlich auch auf dem Arbeitsmarkt stattzufinden hat. Ggf. fehlende Regelungen kann die Union im Rahmen der Vertretungsgesetzgebung erlassen.
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Dann darf ich mich insoweit wiederholen: "Solange hier darauf bestanden wird, dieses Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Unionszuständigkeit zu verabschieden, kann Katista nicht mitdiskutieren, da wir die Gesetzgebungskompetenz für nicht gegeben halten."
Das Arbeitsrecht berührt nicht die Grundlagen des Wirtschaftssystems. Es ist vielmehr die Ausgestaltung einer Ordnung innerhalb eines gewählten Systems.
Das Arbeitsrecht berührt nicht die Grundlagen des Wirtschaftssystems. Es ist vielmehr die Ausgestaltung einer Ordnung innerhalb eines gewählten Systems.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mi 18. Aug 2010, 19:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 03:09
Thema Probezeit: Einverstanden, bei unbefristeten Arbeitsverträgen 6 Monate, bei unbefristeten 1/3 der vereinbarten Zeitspanne.Original von Helen BontZu den Änderungsvorschlägen des Kollegen Cheman:
Was die Pobezeit angeht, so kann ich mir vorstellen, dass eine folgende Regelung eingeführt wird: bei unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Probezeit maximal sechs Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen beträgt sie einen Drittel der vereinbarten Zeitspanne.
Im Gegenzug bleibt es bei der dreimonatigen Frist bei ordentlichen Kündigungen.
Was die Einführung des Betriebsrates angeht, kann ich mir vorstellen, die Grenze auf über 30 fest eingestellte Arbeitnehmer zu erhöhen.
Was die Numerierung der Paragraphen angeht, so handelt es sich um die doppelte Vergabe der 26 um einen Flüchtichkeitsfehler, der dadurch entstanden ist, dass der Entwurf mehrmals intern überarbeitet worden ist. Das müsste in der Tat dazhingehend geändert werden, dass der vorletzte Paragraph die Nummer 27 und der letzte Paragraph die Nummer 28 bekommt.
Gibt es weitere Statements?
Bei den Kündigungsfristen könnte ich mit der vorgeschlagegen Regelung der Vetreterin Roldems anfreunden, als Kompromiss.
Zum Thema Betriebrat bzw. Größe des Betriebsrates folgendes aus Freistein: Beim Betriebsrat schlagen wir eine Mindestgröße von dreißig Vollbeschäftigungseinheiten vor, jeweils einen weiteren bei 50, 100, 150, 200, 300 und 500 VBE. Jeweils einen eigens für die Betriebsratsarbeit freigestellten Arbeitnehmer sollte es bei 200, 300, 500 VBE geben. Etwas anderes halte ich nicht für sinnvoll, gerade im Hinblick auf kleinere, flexible und auch selbständige Betriebe.
Desweiteren bestehe ich weiterhin auf folgende Forderung: Befristete Arbeitsverträge sind nach meiner Ansicht bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten zu genehmigen.
Die aus Roldem vorgeschlagenen Änderungen zum Thema Arbeitszeit kann ich nicht nachvollziehen und unterstütze diese NICHT. Die Arbeitszeit ist im Gesetzesentwurf gut und richtig geregelt, mit den maximal 50 Stunden. Zu den Antworten von Helen Bont möchte ich als weitere Branchen wo 35 Stunden nicht ausreichen noch die Gastronomie, Hotellerie, Versorgungsunternehmen, usw, hinzufügen.
Das sind zunächst einmal unsere Äußerungen aus Freistein.
Zum Thema "Vertretungsgesetz" möchte ich micht den anderen Ländern anschließen. Ein Vertretungsgesetz wäre sinnvoll, in Freistein z. B. ist derzeit auch kein eigenes Arbeitsgesetz geplant, ich denke in vielen anderen Ländern auch nicht, von daher wäre das Unionsarbeitsgesetz hier zum Einsatz zu bringen. Wenn es aber eigene Landesgesetze geben kann, dann müsste dies auch möglich sein.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Wie gesagt, sieht die Unionsregierung dies anders, zumal der vorliegende Entwurf eine Konkretisierung von Artikel 9 Unionsverfassung darstellt.Original von Hajo Poppinga
Dann darf ich mich insoweit wiederholen: "Solange hier darauf bestanden wird, dieses Gesetz im Rahmen der ausschließlichen Unionszuständigkeit zu verabschieden, kann Katista nicht mitdiskutieren, da wir die Gesetzgebungskompetenz für nicht gegeben halten."
Das Arbeitsrecht berührt nicht die Grundlagen des Wirtschaftssystems. Es ist vielmehr die Ausgestaltung einer Ordnung innerhalb eines gewählten Systems.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
