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Verfasst: Do 23. Sep 2010, 21:48
von Bernardo Macaluso
Die Unionsregierung beantragt die Verabschiedung des folgenden Gesetzes:
Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls

§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zum Zwecke der Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls.

§2 - Änderung des Gesetzestextes
Der zuvor gestrichene §6 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:

"§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
(6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."

§3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Do 23. Sep 2010, 23:33
von SRM
Aussprache bitte.

Verfasst: Mi 29. Sep 2010, 15:59
von Palin Waylan-Majere
Ich beantrage das Wort für eine Regierungserklärung.

RE: Anträge 31. Unionsparlament

Verfasst: So 3. Okt 2010, 00:06
von Sean William Connor
Ich bitte um das Wort für eine Erklärung

Verfasst: Mi 13. Okt 2010, 18:28
von Palin Waylan-Majere
Die Unionsregierung bringt gemeinsam mit dem Abgeordneten Tony Gold den folgenden Antrag ein:

Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)

1. Präambel:

Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund

beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu

tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.

2. Gesetzestext

§1 - Einführung
(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk gegründet.
(2) Diese Organisation soll mit HHW abgekürzt werden.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.

§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks
(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen vor allem
  • (a) Im Inland:
    - Hilfe im Katastrophenfall
    - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
    - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
    - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
    - Technische Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, sofern die Feuerwehr nicht verfügbar ist
    (b) Im Ausland:
    - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
    - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
    - Erstversorgung in Flüchtlingslagern
(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.

§3 - Aufbau und innere Organisation
(1) Das Humanitäre Hilfswerk besteht aus
  • (a) Unionsvorstand
    (b) Landesvorständen
    (c) Ortsgruppen
(2) Die Ortsgruppen sind in Fachgruppen untergliedert.
(3) Jede Ortsgruppe besteht mindestens aus folgenden Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung:
  • (a) Bergungsgruppe 1 (2 Einsatzfahrzeuge, eines für einfache technische Hilfeleistung und Personaltransport, eines für Ausleuchtung von Unfallstellen)
    (b) Bergungsgruppe 2 (4 Einsatzfahrzeuge, ein Kran, ein Fahrzeug für schwere technische Hilfeleistung, ein Fahrzeug für Personaltransport und Absicherung, eine mobile Küche)
(4) Zudem muss mindestens eine der folgend aufgelisteten Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung vorgehalten werden:
  • (a) Beleuchtung (2 Einsatzfahrzeuge, eines mit Flutlichtstrahler, eines mit zusätzlichem Ausleucht- und Absperrmaterial)
    (b) Wasserversorgung (3 Einsatzfahrzeuge, eines mit Pumpen um Wasser über weite Strecken zu transportieren, eines mit Druckschläuchen, eines für Personaltransport)
    (c) Brückenbau (2 Einsatzfahrzeuge, eines zum Transport eines Motorbootes und von Personal, ein Brückenleger)
    (d) Sprengung (1 Einsatzfahrzeug zum Transport von Personal und Material)
    (e) Infrastruktur (3 Fahrzeuge, eine mobile Küche, ein Mannschaftstransporter mit Anhänger Netzersatzanlage, ein LKW mit variabler Beladung)
(5) Weitere Fachgruppen können über Verordnungen eingerichtet werden.
(6) Die Mannschaftsstärke sowie die Beladung der Fahrzeuge obliegt dem Unionsvorstand.
(7) Die Ortsverbände können durch die Kommunen einzeln angefordert werden.

§4 - Auftraggeber
(1) Einsätze im Inland werden durch das Unionsministerium des Inneren vergeben.
(2) Über Einsätze im Ausland entscheidet das Unionsministerium der Verteidigung.
(3) Einsätze auf Kommunalebene werden auf dem für die Kommune üblichen Wege vermittelt.
(4) Im Fall eines Einsatzes gemäß (1) oder (2) haben diese Vorzug vor den kommunalen Aufgaben.
(5) Ausländische Behörden können die Hilfe des Humanitären Hilfswerkes beim Unionsministerium der Verteidigung beantragen.

§5 - Personal
(1) Mitglied des Humanitären Hilfswerks kann jeder Staatsbürger der Union ab einem Alter von 16 Jahren werden.
(2) Hält die Ortsgruppe eine Jugendgruppe vor, so können dieser Mitglieder ab 12 Jahren angehören.
(3) Körperliche und geistige Eignung können in einem Auswahlverfahren festgestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Humanitären Hilfswerk ist ehrenamtlich.
(5) Die Ausbildung wird durch Verordnungen des Unionsvorstandes geregelt.

§6 - Sonderbefugnisse
(1) Den Einsatzfahrzeugen des Humanitären Hilfswerkes ist im Straßenverkehr stets Vorrang zu gewähren.
(2) Angehörige des Humanitären Hilfswerkes auf Anfahrt zum Standort ihrer Ortsgruppe haben nur dann Sonderrechte gemäß (1), wenn sie ihr Fahrzeug klar erkennbar kennzeichnen.

§7 - Finanzierung
Das Humanitäre Hilfswerk wird mittels Steuergeldern der Union finanziert.

Verfasst: Di 19. Okt 2010, 19:03
von Palin Waylan-Majere
Ich beantrage das folgende:

Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern

§1 Der Artikel 62 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(3) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein."

§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mo 25. Okt 2010, 14:09
von Palin Waylan-Majere
Hiermit beantrage ich ein konstruktives Misstrauensvotum gegen Unionskanzler Sean William Connor gemäß Art. 43 der Unionsverfassung durch die Wahl meiner Person zum Unionskanzler.

Verfasst: Di 26. Okt 2010, 18:30
von Palin Waylan-Majere
Original von Palin Waylan-Majere
Hiermit beantrage ich ein konstruktives Misstrauensvotum gegen Unionskanzler Sean William Connor gemäß Art. 43 der Unionsverfassung durch die Wahl meiner Person zum Unionskanzler.
Abstimmung wird in wenigen Minuten gestartet.

Verfasst: Do 28. Okt 2010, 21:48
von Palin Waylan-Majere
Ich beantrage eine Aussprache über die Neuwahl des Unionsparlamentspräsidenten.

Verfasst: Mi 3. Nov 2010, 13:14
von Palin Waylan-Majere
Ich beantrage:

Freundschaftsvertrag zwischen
der Demokratischen Union
und der Republik Dionysos

Die Republik Dionysos und die Demokratische Union (folgend im Vertrag "DU") genannt haben diesen Vertrag geschlossen, um eine engere freundschaftliche Beziehung einzugehen und eine fortlaufende Kooperation beider Länder zu ermöglichen.

Artikel 1 Freundschaftliche Beziehung
Die Republik Dionysos und die DU gehen eine freundschaftliche Beziehung ein.

Artikel 2 Völkerverständigung
Die Republik Dionysos und die DU verpflichten sich, die internationale Völkerverständigung anzuwenden und zu unterstützen.

Artikel 3 Visa-Freiheit
Die Republik Dionysos und die DU verpflichten sich, für die Staatsbürger der Vertragspartner keine Einreiseerlaubnis zu verlangen.

Artikel 4 Wirtschaftliche Unterstützungen und Zusammenarbeit
(1) Die Republik Dionysos und die DU arbeiten in grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Sachen zusammen, soweit beide Vertragspartner betroffen sind oder die wirtschaftlichen Sachen Anwendung in den Hoheitsgebieten beider Vertragspartner finden.
(2) Die Republik Dionysos unterstützt die DU mit multimedialen Inhalten.
(3) Für die Vermittlung der Unterstützung nach Absatz 1 ist die Happard Industriesysteme GbR mit Sitz in Dionysos zuständig.

Artikel 5 Pazifismus
Die Republik Dionysos und die DU verpflichten sich, den internationalen Friedden zu unterstützen, keine kriegerische Macht zu unterstützen und keinen Angriffskrieg zu führen.

Artikel 6 Errichtung von Botschaften
Die Republik Dionysos und die DU entsenden gegenseitig Botschafter und errichten Botschaften auf eigene Kosten im Hoheitsgebiet des Vertragspartners.