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Verfasst: So 8. Aug 2010, 16:52
von Hajo Poppinga
Dabei sollte dann das vom Unionsgericht postulierte Konkretisierungserfordernis nicht vergessen werden.

Edit: Das ist natürlich auch für das Unionsparlament relevant. Vielleicht können sich die beiden Verfassungsorgane gemeinsam auch auf ein Gesetz einigen, daß die Fälle regelt, in denen eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet wird.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 17:01
von Pandora Friedmann
Hinzu kommt nun die neuerliche Entscheidung in ObUG 02/09, die ich als wirklich problematisch erachte, denn sie wirft mehr Fragen und Probleme auf, als es sie auflöst - für Rat und Regierung gleichermaßen. Über die Zulässigkeit, die nicht anders als in den Entscheidungen ObUG 03/09 und ObUG 04/09 negiert wurde, habe ich mich bereits geäußert, deswegen nur meine Gedanken zur nicht gegebenen Begründheit:
  1. Die Aussage, die Fragen müssten an eine konkrete natürliche Person gestellt werden, missachtet grob, dass das Regierungshandeln durch das Organ der Regierung bzw. durch die Ministerien geschieht. Es hängt dabei nicht an den natürlichen Personen, die nun gerade zufällig dem Ministerium vorstehen, sondern eben um die Sachfragen, die die Unionsregierung bzw. das Ministerium zu beantworten hat und die unabhängig von der personellen Besetzung beantwortbar sein müssen. Das verneint das Gericht und da frage ich nach dem Sinn und Zweck, den der Spruchkörper verfolgt.
  2. Ferner soll die Frage an einen bestimmten Minister statt an die Unionsregierung gestellt werden. Das heißt letztlich, dass kein Mitglied der Unionsregierung stellvertretend für ein anderes antworten darf, obwohl es dazu vielleicht in der Lage gewesen wäre. Warum, frage ich.
  3. Darüberhinaus ist nicht gänzlich klar, welches Ministerium mit welcher Fachpolitik tatsächlich betraut ist. Bis auf wenige Ausnahmen in der Vergangenheit gibt es keine Organigramme der Ministerien, aus denen man eventuell schließen konnte, welche Geschäftsbereiche sie bearbeiten - die Geschäftsverteilung bleibt damit im Unklaren. Also richtet der Unionsrat eine Anfrage auf gut Glück an einen beliebigen Minister und hofft, dass er es beantworten kann - nur er persönlich, wie ich in Erinnerung rufen möchte! Somit ist die parlamentarische Kontrolle abermals schwieriger geworden; andererseits kann der Unionsrat natürlich auch bestimmte Mitglieder der Unionsregierung ärgern, wie, dass sie bspw. dem Außenminister fragen zur Unionspolizei stellt.
  4. Zusammenfassend muss ich meiner Enttäuschung über die Entscheidung in der Begründheit Ausdruck verleihen, dass mir scheint, dass das Oberste Unionsgericht sich nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck parlamentarische Anfragen auseinandergesetzt hat und diesem eher noch weitere Steine in den Weg legt.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 17:22
von Hajo Poppinga
Wollen Sie zu diesem Thema nicht einen Artikel für die ZGU verfassen? Muß ja gar nicht lang sein.

Inhaltlich läßt sich meines Erachtens an der Entscheidung zur Zulässigkeit überhaupt nicht rütteln: Berechtigt ist nur der Unionsrat eine Anfrage zu stellen, Roldem kann in gar keinen Rechten verletzt sein. Wenn es dem Unionsrat wichtig ist, diese Frage zu klären, muß er eben selbst Klage erheben.

Bei der Begründetheit, haben Sie anscheinend nicht richtig gelesen. Es wird nirgendwo festgelegt, daß eine Frage an eine konkrete natürliche Person gestellt werden müßten - das Urteil berücksichtigt sogar die von Ihnen aufgeworfene Tatsache der Ämterkontinuität. So heißt es dort: "Eine solche Anfrage kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn sie an ein personell bestimmtes Mitglied der Unionsregierung oder an einen Minister einer bestimmten Unionsregierung gestellt wird. Denkbar ist auch eine hilfsweise Verknüpfung dieser beiden Voraussetzungen, etwa für den Fall des Ausscheidens einer Person aus der Unionsregierung."

Das berücksichtigt explizit, daß es sich um eine Anfrage entweder an eine bestimmte natürliche Person innerhalb der Unionsregierung oder eben an einen bestimmten Minister (hier als Amt) handeln kann. Genau das berücksichtigt die von Ihnen angeführten Argumente.

Ihre Argumente zu II. ergeben sich unmittelbar aus der Verfassung. Artikel 34 schreibt nunmal eben vor, daß sich die Anfrage an ein bestimmtes Mitglied richten muß; Art. 34 spricht eben gerade nicht von Anfragen an die Unionsregierung als solche. Wenn man ein sozusagen "omnipotentes" Mitglied befragen will, muß man sich eben an den Unionskanzler wenden.

Bei III. gilt in Teilen das zu II. Gesagte: Entweder Organigramme einfordern, oder Anfragen an omnipotentes Mitglied der UReg stellen.

Das Urteil unterwirft die parlamentarischen Anfragen sicherlich einigen Änderungen, dies ist aber nur mit der Verfassung konform. Der bisherige Weg im Unionsrat war so eben nicht zulässig, wenngleich er sich auch in der Praxis eingespielt hat.