Wollen Sie zu diesem Thema nicht einen Artikel für die
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Inhaltlich läßt sich meines Erachtens an der Entscheidung zur Zulässigkeit überhaupt nicht rütteln: Berechtigt ist nur der Unionsrat eine Anfrage zu stellen, Roldem kann in gar keinen Rechten verletzt sein. Wenn es dem Unionsrat wichtig ist, diese Frage zu klären, muß er eben selbst Klage erheben.
Bei der Begründetheit, haben Sie anscheinend nicht richtig gelesen. Es wird nirgendwo festgelegt, daß eine Frage an eine konkrete natürliche Person gestellt werden müßten - das Urteil berücksichtigt sogar die von Ihnen aufgeworfene Tatsache der Ämterkontinuität. So heißt es dort: "Eine solche Anfrage kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn sie an ein personell bestimmtes Mitglied der Unionsregierung oder an einen Minister einer bestimmten Unionsregierung gestellt wird. Denkbar ist auch eine hilfsweise Verknüpfung dieser beiden Voraussetzungen, etwa für den Fall des Ausscheidens einer Person aus der Unionsregierung."
Das berücksichtigt explizit, daß es sich um eine Anfrage entweder an eine bestimmte natürliche Person innerhalb der Unionsregierung oder eben an einen bestimmten Minister (hier als Amt) handeln kann. Genau das berücksichtigt die von Ihnen angeführten Argumente.
Ihre Argumente zu II. ergeben sich unmittelbar aus der Verfassung. Artikel 34 schreibt nunmal eben vor, daß sich die Anfrage an ein bestimmtes Mitglied richten muß; Art. 34 spricht eben gerade nicht von Anfragen an die Unionsregierung als solche. Wenn man ein sozusagen "omnipotentes" Mitglied befragen will, muß man sich eben an den Unionskanzler wenden.
Bei III. gilt in Teilen das zu II. Gesagte: Entweder Organigramme einfordern, oder Anfragen an omnipotentes Mitglied der UReg stellen.
Das Urteil unterwirft die parlamentarischen Anfragen sicherlich einigen Änderungen, dies ist aber nur mit der Verfassung konform. Der bisherige Weg im Unionsrat war so eben nicht zulässig, wenngleich er sich auch in der Praxis eingespielt hat.