- Gesetz zur Änderung der Unionsbesoldungsordnung
- 1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes
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Bereits am 29. März beantragte die FLA die Wahl von Herrn Christopher Adomeit zum Parlamentspräsidenten. Beantragen Sie auch hierzu Aussprache?Original von Mona Isaakson
Ich beantrage eine Aussprache zur Wahl eines Präsidiums.
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Das Unionsministerium für Wirtschaft, Finanzen und Soziales beantragt folgende Vorlage:
1. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§1 Neufassung des §4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank
(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von sechs Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Demokratischen Union hat und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankpräsidenten ist möglich, wenn
1. der Unionsbankpräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist und sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.
§ 2 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
1. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§1 Neufassung des §4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank
(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von sechs Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Demokratischen Union hat und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankpräsidenten ist möglich, wenn
1. der Unionsbankpräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist und sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.
§ 2 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von SRM am Fr 9. Apr 2010, 10:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
Gesetz zur Abschaffung des Steueramnestiegesetzes
§1
Das Steueramnestiegesetz wird hiermit abgeschafft.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
Gesetz zur Einführung der Steuerfahndung
§1 Das Gesetz zur Einführung der Steuerfahndung ändert das bestehende Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen.
§2 Einführung der Steuerfahndung
Der bisherige §3 wird geändert in:
Das Unionsamt ist
a) mit dem Einzug und der Verwaltung von Steuern;
b) mit der Ausübung der Steuergesetze auf Unionsebene;
c) mit der Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen;
d) mit der Kontrolle der Einhaltung der Steuergesetze auf Unionsebene;
e) mit der Steuerfahndung
beauftragt.
§3 Orthographische Korrekturen
Der bisherige §2 wird geändert in:
Das Unionsamt ist dem für Finanzen zuständigen Unionsministerium unterstellt.
Der bisherige §5 wird geändert in:
Eine Weiterleitung von Daten an das entsprechende Ministerium auf Unions- oder Landesebene sowie an die Strafbehörden ist rechtens. Für die Mitarbeiter im für Finanzen zuständigem Unions- oder Landesministerium gilt § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Unionsbehörde für Finanzen.
Der bisherige §6 wird geändert in:
Das für Finanzen zuständige Unionsministerium ist berechtigt, sämtliche Unterlagen der Unionsbehörde für Finanzen einzusehen, zu vervielfältigen und zu verwerten.
§4 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Hiermit Beantrage ich:
Gesetz zur Abschaffung des Vertretungsgesetzes über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse
§1
Das Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse wird hiermit abgeschafft.
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.
Ministerpräsident des Freistaates Freistein.
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