Keineswegs. Der schnelle, persönliche Kontakt ist nur in Manuri zu erreichen. Es gibt in diesem Punkt auch keine weitere Verhandelbarkeit.Original von Pandora Friedmann
Sehen Sie, die Stationierung der Stiftung in Manuri ist alles andere als unabdingbar. Sie widerlegen sich an dieser Stelle selbst. Die Dokumente der Union stehen fast allesamt digital zur Verfügung, von daher ist Manuri als Hauptsitz entbehrlich.
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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Dafür gibt es aber auch Telefon, sogar mit Bild. Wenn die Unionsregierung nicht von ihrem zentralistischen Programm abweicht, wird Roldem dem Gesetz nicht zustimmen können.Original von Hajo Poppinga
Keineswegs. Der schnelle, persönliche Kontakt ist nur in Manuri zu erreichen. Es gibt in diesem Punkt auch keine weitere Verhandelbarkeit.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
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Frau Kollegin Friedmann,
in der Frage des Hauptstandortes der Stiftung sehe ich leider keinerlei Spielraum, da wir hier grundsätzlich anderer Auffassung sind. Den nicht zutreffenden Vorwurf des zentralistischen Programms möchte ich aber so nicht im Raume stehen lassen.
Durchaus sehe ich den Bedarf und die Notwendigkeit in einem föderalen Staat nicht alle Behörden in Manuri zu bündeln. Was ich Ihnen daher mitteilen kann, ist das ich mich entschlossen habe, das im Zuge der Einführung des UGB zu errichtende Unionsumweltamt nicht in Manuri und auch nicht in Katista anzusiedeln. Vielmehr ist hier der Kontakt zu einer breit aufgestellten und aktiven Universität nützlich und gewünscht, die eine wissenschaftliche Unterstützung bieten kann. Hier könnte ich mir gut vorstellen, mit der derzeit aktivsten und rennomiertesten Universität im Unionsgebiet zusammenzuarbeiten, der MU. Dementsprechend wäre Montary City als Behördenstandort hierfür prädestiniert.
in der Frage des Hauptstandortes der Stiftung sehe ich leider keinerlei Spielraum, da wir hier grundsätzlich anderer Auffassung sind. Den nicht zutreffenden Vorwurf des zentralistischen Programms möchte ich aber so nicht im Raume stehen lassen.
Durchaus sehe ich den Bedarf und die Notwendigkeit in einem föderalen Staat nicht alle Behörden in Manuri zu bündeln. Was ich Ihnen daher mitteilen kann, ist das ich mich entschlossen habe, das im Zuge der Einführung des UGB zu errichtende Unionsumweltamt nicht in Manuri und auch nicht in Katista anzusiedeln. Vielmehr ist hier der Kontakt zu einer breit aufgestellten und aktiven Universität nützlich und gewünscht, die eine wissenschaftliche Unterstützung bieten kann. Hier könnte ich mir gut vorstellen, mit der derzeit aktivsten und rennomiertesten Universität im Unionsgebiet zusammenzuarbeiten, der MU. Dementsprechend wäre Montary City als Behördenstandort hierfür prädestiniert.
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Herr Minister,
ich würde hierzu gern noch insbesondere die Mitglieder des Unionsparlaments hören. Bisher haben die sich mit Ausnahme Frau Gyatsos bedeckt gehalten.
Was das Unionsumweltamt angeht, sollten die Verhandlungen über den Standort außerhalb dieser Debatte fortgeführt werden.
Vielen Dank.
Friedmann setzt sich wieder auf ihren Landesvertretersitz und wartet auf die Statements der MdUPs...
ich würde hierzu gern noch insbesondere die Mitglieder des Unionsparlaments hören. Bisher haben die sich mit Ausnahme Frau Gyatsos bedeckt gehalten.
Was das Unionsumweltamt angeht, sollten die Verhandlungen über den Standort außerhalb dieser Debatte fortgeführt werden.
Vielen Dank.
Friedmann setzt sich wieder auf ihren Landesvertretersitz und wartet auf die Statements der MdUPs...
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Friedmann ruft von ihren Platz aus:
Das wird geschehen.
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Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
I. Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionskulturstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionskulturstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionskulturstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.
§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionskulturstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionskulturstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionskulturstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.
II. Der Stiftungsrat
§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.
§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.
III. Der Stifungspräsident
§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionskulturstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.
IV. Das Wissenschaftliche Kollegium
§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.
§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.
V. Schlußbestimmungen
§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.
Über die finanzielle Ausstattung wird mit dem nächsten Haushaltsplan entschieden. Ein Stiftungskapital iHv 50.000 Bramern konnte aber durch großzügige Spenden bereits jetzt gesichert werden.
I. Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionskulturstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Unionskulturstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Unionskulturstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr.
(4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen.
§ 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe
(1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionskulturstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden.
(3) Die Unionskulturstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art.
(4) Die Organe der Unionskulturstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium.
II. Der Stiftungsrat
§ 3 Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat.
§ 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung
Der Stiftungsrat ist zuständig für
1. die Wahl des Stiftungspräsidenten
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums
3. die Aufstellung eines Haushaltes
4. seine Geschäftsordnung
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. weitere ihm übertragene Aufgaben
und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich.
III. Der Stifungspräsident
§ 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
(1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl).
(3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen.
(4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionskulturstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil.
(5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit.
IV. Das Wissenschaftliche Kollegium
§ 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen.
(5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel.
§ 5 Aufgaben
(1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen.
(3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit.
V. Schlußbestimmungen
§ 6 Fristen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten.
(3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet.
Über die finanzielle Ausstattung wird mit dem nächsten Haushaltsplan entschieden. Ein Stiftungskapital iHv 50.000 Bramern konnte aber durch großzügige Spenden bereits jetzt gesichert werden.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 11945
Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Eine solche kann ich mir nicht vorstellen. Die Stiftung wird gut beraten sein, sich privatwirtschaftlich zu orientieren.Original von Hajo Poppinga
Über die finanzielle Ausstattung wird mit dem nächsten Haushaltsplan entschieden.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


