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Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:09
von Baudouin de Billancourt
In Münster ist es schon vorgekommen, dass Leute, die sich nicht umgemeldet haben, Strafen im drei- bis vierstelligen Bereich zahlen mussten (die Gefahr, dass man erwischt wird, dürfte allerdings nicht allzu hoch sein). Ich denke, die Eintragung des Zweitwohnsitzes ist unproblematisch, so hab ich das auch gemacht.
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:18
von SRM
Original von Baudouin de Billancourt
In Münster ist es schon vorgekommen, dass Leute, die sich nicht umgemeldet haben, Strafen im drei- bis vierstelligen Bereich zahlen mussten (die Gefahr, dass man erwischt wird, dürfte allerdings nicht allzu hoch sein). Ich denke, die Eintragung des Zweitwohnsitzes ist unproblematisch, so hab ich das auch gemacht.
Nach welchem Gesetz? Die könnten mich am Buckel küssen...
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:32
von Richard Stresemann
Original von SRM
Nach welchem Gesetz? Die könnten mich am Buckel küssen...
Nach dem Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes. Das Nicht- oder falsche Anmelden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Problematischer scheint mir aber hier, dass auf Basis einer falschen Anmeldung Leistungen von Amt bezogen werden, denn das ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, nämlich Betrug.
Weiter ist als Nebenaspekt zu bedenken, dass Zweitwohnsitze die gleichnamige Steuer kosten.
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:35
von SRM
Original von Richard Stresemann
Das Nicht- oder falsche Anmelden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Grade bei Studenten ist doch die Wohnsitzfrage nicht abschließend zu klären, da man häufig pendelt.
@ Paul: Wie sähe es denn aus, wenn du den Zweitwohnsitz bei den Eltern lässt? Ginge doch theoretisch auch oder?
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:47
von Joeli Veitayaki
Das BVerwG hat 2002 einmal in einem Fall folgendes ausgeführt.
Nach dem für das Melderecht maßgeblichen objektiven Begriff der Hauptwohnung sei die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen aufgrund eines Vergleichs der Aufenthaltszeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Meldegesetzes dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhalte.
Zu deutsch: Hauptwohnsitz ist da, wo man am Häufigsten ist. Das ist bei Studenten in der Regel der Studienort, wenn sie dort eine Wohnung haben oder in einer WG wohnen.
So müßte sich aber auch meine (minderjährige) Tochter am Internatswohnort als Hauptwohnort anmelden. Da kommt dann aber wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht in die Quere.
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 10:57
von Joeli Veitayaki
Das melderechtsrahmengesetz führt hierzu aus:
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
§ 12 Mehrere Wohnungen
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist
(1)
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2)
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3)
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
Wichtig ist der Begriff "Wohnung". Der wird auch im Zweitwohnungssteuergesetz so ausgelegt, dass es eine vollwertige "eigene" Wohnung sein muss, d.h. Küche, Bad etc. müssen "eigen" sein. Daheim bei den Eltern ist das nicht so. Auch ein BVerfG - Urteil
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 11:09
von Kathryn Janeway
Ich plaudere jetzt mal als gelernter ÖDler..... Solange die Post vom Amt nicht zurückkommt, interessiert es niemanden wo du gemeldet bist.
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 11:39
von Joeli Veitayaki
Vielleicht das Meldeamt direkt nicht, aber diverse andere Stellen schon.
Kfz.-Versicherungen u.U. finden das sicher interessant, wenn dein Auto in einem günstigeren Bereich zugelassen ist, aber hauptsächlich in einem teueren Bereich rumsteht.
Die GEZ ist auch nicht zu vergessen, die Gebühreneintreibezentrale

Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 12:01
von Kathryn Janeway
GEZ bekommt eh alle Ummeldedaten, soweit ich weiß. Auch wer gestorben ist wissen die. Außerdem ist die GEZ irrelevant.
Verfasst: Mi 28. Okt 2009, 12:12
von Lord Macshire
Original von Kathryn Janeway
GEZ bekommt eh alle Ummeldedaten, soweit ich weiß. Auch wer gestorben ist wissen die. Außerdem ist die GEZ irrelevant.
Nicht zwangsläufig.