Verfasst: Mo 30. Apr 2007, 19:32
Herr Vorsitzender,
der Beklagten ist von vornherein keinerlei Gelegenheit gegeben worden, Einwändungen gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben, sondern der Beschluss über diese der Unionsregierung zusammen mit der Klageschrift eröffnet worden.
Die Unionsregierung erachtet den im Übrigen nicht mit Gründen versehenen Beschluss des Gerichtes für rechtsfehlerhaft. Die Klage hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da Fraktionen des Unionsparlamentes nicht antragsbefugt sind.
Zunächst einmal sind die Fraktionen des Unionsparlamentes keine Teile dieses Verfassungsorganes im Sinne des Unionsgerichtsgesetzes, sondern Zusammenschlüsse seiner Mitglieder, was etwas anderes ist. Darüber hinaus stattet die Unionsverfassung lediglich das Unionsparlament, nicht aber dessen Fraktionen mit eigenen Rechten aus, und antragsbefugt im Organstreitverfahren sind nicht Teile von Verfassungsorganen, welche in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden, sondern solche Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden.
Endlich widerspräche eine angenommene Antragsbefugnis der Fraktionen auch dem Zweck des Organstreitverfahrens, welches die eben die eigenen Rechte der Verfassungsorgane und -organteile wahren soll. Die Fraktionen aber haben keinesfalls das verfassungsmäßige Recht, den in der Klage angegriffenen Handlungen der Unionsregierung zuzustimmen oder diese Zustimmung zu versagen, dieses Recht kommt dem Unionsparlament als Ganzem zu, das somit auch allein als Ganzes antragsbefugt wäre, nicht aber einzelne Fraktionen, deren Rechte gar nicht berührt sein können.
Ich ersuche das Gericht daher, noch einmal neu und unter Angabe einer Begründung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da es der Unionsregierung schlechterdings nicht zuzumuten ist, über die Begründetheit einer unzulässigen Organklage zu streiten.
der Beklagten ist von vornherein keinerlei Gelegenheit gegeben worden, Einwändungen gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben, sondern der Beschluss über diese der Unionsregierung zusammen mit der Klageschrift eröffnet worden.
Die Unionsregierung erachtet den im Übrigen nicht mit Gründen versehenen Beschluss des Gerichtes für rechtsfehlerhaft. Die Klage hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da Fraktionen des Unionsparlamentes nicht antragsbefugt sind.
Zunächst einmal sind die Fraktionen des Unionsparlamentes keine Teile dieses Verfassungsorganes im Sinne des Unionsgerichtsgesetzes, sondern Zusammenschlüsse seiner Mitglieder, was etwas anderes ist. Darüber hinaus stattet die Unionsverfassung lediglich das Unionsparlament, nicht aber dessen Fraktionen mit eigenen Rechten aus, und antragsbefugt im Organstreitverfahren sind nicht Teile von Verfassungsorganen, welche in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden, sondern solche Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden.
Endlich widerspräche eine angenommene Antragsbefugnis der Fraktionen auch dem Zweck des Organstreitverfahrens, welches die eben die eigenen Rechte der Verfassungsorgane und -organteile wahren soll. Die Fraktionen aber haben keinesfalls das verfassungsmäßige Recht, den in der Klage angegriffenen Handlungen der Unionsregierung zuzustimmen oder diese Zustimmung zu versagen, dieses Recht kommt dem Unionsparlament als Ganzem zu, das somit auch allein als Ganzes antragsbefugt wäre, nicht aber einzelne Fraktionen, deren Rechte gar nicht berührt sein können.
Ich ersuche das Gericht daher, noch einmal neu und unter Angabe einer Begründung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da es der Unionsregierung schlechterdings nicht zuzumuten ist, über die Begründetheit einer unzulässigen Organklage zu streiten.
