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Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 15:38
von Joeli Veitayaki
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich schrieb "Gewohnheitsrecht als Rechtskultur zu bezeichnen ist schon hanebüchend" und nicht, dass die Gesetzgebung der von ihnen zitierten Nationen dies ist.

In der Unionsverfassung ist geregelt, dass Unionsrecht Landesrecht bricht. Wollen sie das nun abstreiten oder gar ignorieren?

Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 15:52
von Fabian Montary
Original von Joeli Veitayaki
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich schrieb "Gewohnheitsrecht als Rechtskultur zu bezeichnen ist schon hanebüchend" und nicht, dass die Gesetzgebung der von ihnen zitierten Nationen dies ist.
Wer mir zuhört, ist klar im Vorteil, um das nochmal herauszustellen. Nicht die Gesetzgebung macht in Albernia Common Law. Wie stellen Sie sich das vor? Gerade in der Gesetzgebung wird Statutory Law festgelegt! Gerade das Niederschreiben der Gesetze ist das Gegenteil von Gewohnheits- und Richterrecht! Aber gerade das Urteilen nach Gewohnheitsrecht ist Common Law und das ist die Rechtstradition in den albernoastorischen Ländern, zu denen auch Roldem zählt.
Original von Joeli Veitayaki
In der Unionsverfassung ist geregelt, dass Unionsrecht Landesrecht bricht. Wollen sie das nun abstreiten oder gar ignorieren?
Das habe ich in keiner Silbe. Welches Recht gilt, bedeutet aber noch lange nicht ein aufzwingen der Form der Erkenntniserlangung aus dem Recht. Wenn roldemisches Common Law gegen Unionsrecht verstößt, dann geht natürlich das Unionsrecht vor.

Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 16:21
von Joeli Veitayaki
Gewohnheitsrecht dient vor allem der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken. Hier bestand aber bereits ein Gesetz, das abgeändert wurde. Das Gewohnheitsrecht kann auch nur unter engen Voraussetzungen entstehen, so muss das Recht in einer Rechtsverordnung über eine lange Zeit tatsächlich auch angewandt worden und dabei allgemein als rechtmäßig anerkannt sein.

Im Übrigen wäre im Strafrecht gewohnheitsrechtliche Regelungen, die beispielsweise strafschärfend wirken würden, aufgrund des in der Unionsverfassung auch verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) unzulässig. Aber hiervon sprechen wir ja nicht.

Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 16:27
von Fabian Montary
Original von Joeli Veitayaki
Hier bestand aber bereits ein Gesetz, das abgeändert wurde.
Wo bestand denn bereits ein für die Länder gültiges Verwaltungsverfahrensgesetz - und wo eines für die Union?
Original von Joeli Veitayaki
Gewohnheitsrecht dient vor allem der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken. [...] Das Gewohnheitsrecht kann auch nur unter engen Voraussetzungen entstehen, so muss das Recht in einer Rechtsverordnung über eine lange Zeit tatsächlich auch angewandt worden und dabei allgemein als rechtmäßig anerkannt sein.
Und?
Original von Joeli Veitayaki
Im Übrigen wäre im Strafrecht gewohnheitsrechtliche Regelungen, die beispielsweise strafschärfend wirken würden, aufgrund des in der Unionsverfassung auch verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) unzulässig. Aber hiervon sprechen wir ja nicht.
Richtig, vom Strafrecht sprechen wir nicht. Und bis auf nebenstrafrechtliche Bestimmungen der Länder, von denen von der Hand abzählbare gibt, liegt das Strafrecht in den Händen der Union. Damit haben die Länder nichts zu tun und auch nicht die Rechtsphilosophie der Länder.

Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 16:48
von Joeli Veitayaki
Original von Fabian Montary

Und?
Kann Roldem eine Rechtsverordnung nachweisen, die auf dem vorgelegten Gesetz basiert ?

Verfasst: Sa 12. Sep 2009, 16:54
von Fabian Montary
Sie reden wirr. Eine Rechtsordnung basiert nicht auf einem Gesetz, sondern ist die Gesamtheit der im Staat gültigen Rechtsnormen, also gesetztes Recht und Richterrecht gemeinsam. Und was tut das zur Sache?