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RE: Gesetz über die Strafantragsfristen im Strafgesetzbuch

Verfasst: Mi 8. Jul 2009, 17:56
von pjotr
§ 1: Eine Tat, die nach dem Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen zu stellen.
Erachte ich im Sinne der Rechtssicherheit als sinnvoll.
§ 2: Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

§ 3: Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
dito
§ 4: Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Kann ich so nicht befürworten. Wenn z.B. jemand genötigt oder erpresst wird, den Antrag zurückzuziehen könnte er nach dieser Regelung dennoch nicht mehr erneut gestellt werden.
§ 5: Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Unionsstreitkräfte oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
Diese Stellvertreterjustiz halte ich nicht für gut. Auch Beamte und Soldaten sind Menschen, und nicht nur Staatsobjekte. Daher sollten sie auch selbst entscheiden, wann sie jemand anderen Anzeigen.

RE: Gesetz über die Strafantragsfristen im Strafgesetzbuch

Verfasst: Mi 8. Jul 2009, 18:05
von Joeli Veitayaki
Original von pjotr

Kann ich so nicht befürworten. Wenn z.B. jemand genötigt oder erpresst wird, den Antrag zurückzuziehen könnte er nach dieser Regelung dennoch nicht mehr erneut gestellt werden.
Das wären sicherlich Umstände, bei denen die Oberste Unionsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejahen könnte.
Original von pjotr

Diese Stellvertreterjustiz halte ich nicht für gut. Auch Beamte und Soldaten sind Menschen, und nicht nur Staatsobjekte. Daher sollten sie auch selbst entscheiden, wann sie jemand anderen Anzeigen.
besser durch das Wort "auch" ?
Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Unionsstreitkräfte oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist auch derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.

RE: Gesetz über die Strafantragsfristen im Strafgesetzbuch

Verfasst: Mi 8. Jul 2009, 18:59
von pjotr
Original von Joeli Veitayaki
Das wären sicherlich Umstände, bei denen die Oberste Unionsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejahen könnte.
"Könnte" ist aber ein wenig unsicherer als "wird auch". Ich denke wir sollten so eine Ausschlussregelung festhalten.
besser durch das Wort "auch" ?
Besser durch das Wort "nicht" ;)

Verfasst: Mi 8. Jul 2009, 19:15
von Joeli Veitayaki
Mit "nicht" kann ich mich im Falle der Vertreterregelung des § 5 nicht anfreunden. Die besondere Stellung eines Beamten oder Soldaten sollte bei dem Strafantrag schon zu Geltung kommen. Die Stellung eines Strafantrages durch den Dienstvorgesetzten zeigt auch, dass er hinter seinem Mitarbeiter steht.

Eine Erpressung und Nötigung sehe ich auch nicht als Gefahr für den § 4, selbst wenn es im höchst unwahrscheinlichen Einzelfall vorkommen würde, wäre das "besondere öffentliche Interesse" schon ausreichend.

Allerdings ist das ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff, der von Fall zu Fall zu entscheiden ist.

Wenn die Unionsanwaltschaft in begründeten Fällen das besondere öffentliche Interesse im Vornherein bejaht, ist ein Strafantrag eh nicht von Nöten. Das vorab zu prüfen ist Sache der Ermittlungsbehörden.

Verfasst: Mi 8. Jul 2009, 19:30
von pjotr
Wie sieht der Herr Unionsjustizminister das eigentlich?

Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 01:08
von pjotr
Oder ist er zwischenzeitlich blind geworden?

Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 11:19
von Hajo Poppinga
Es müßte übrigens nach normaler Rechtssitte "Verkündung" heißen, nicht Verkündigung.

Verfasst: Mi 15. Jul 2009, 13:34
von Christopher Adomeit
Original von pjotr
Wie sieht der Herr Unionsjustizminister das eigentlich?
Sie werden sich denken können, Herr Kollege Jerkov, dass dieser Antrag in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium entstanden ist, weshalb ich mich den Ausführungen von Unionskanzler Veitayaki anschließen kann.

Verfasst: Do 16. Jul 2009, 01:58
von pjotr
Original von Christopher Adomeit

Sie werden sich denken können, Herr Kollege Jerkov, dass dieser Antrag in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium entstanden ist, weshalb ich mich den Ausführungen von Unionskanzler Veitayaki anschließen kann.
Ich hatte ja eigentlich erwartet, dass Sie in Ihrem Fachgebiet konkretere Aussagen treffen können als der Herr Unionskanzler.
Dass Sie das nicht können sagt zumindest so einiges aus.

Verfasst: Do 16. Jul 2009, 10:33
von Joeli Veitayaki
Dass ihnen kein anderer Kommentar einfällt, sagt auch so einiges aus.