Erachte ich im Sinne der Rechtssicherheit als sinnvoll.§ 1: Eine Tat, die nach dem Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen zu stellen.
dito§ 2: Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
§ 3: Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
Kann ich so nicht befürworten. Wenn z.B. jemand genötigt oder erpresst wird, den Antrag zurückzuziehen könnte er nach dieser Regelung dennoch nicht mehr erneut gestellt werden.§ 4: Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Diese Stellvertreterjustiz halte ich nicht für gut. Auch Beamte und Soldaten sind Menschen, und nicht nur Staatsobjekte. Daher sollten sie auch selbst entscheiden, wann sie jemand anderen Anzeigen.§ 5: Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Unionsstreitkräfte oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.